Eigentums- übergang. 1 Die Zu- oder Absage muss bei Grundstücken an der Steigerung selbst erfolgen. 2 Vorbehalte, durch die der Bietende über die Steigerungsverhandlung hinaus bei seinem Angebote behaftet wird, sind ungültig, soweit es sich nicht um Zwangsversteigerung oder um einen Fall handelt, wo der Verkauf der Genehmigung durch eine Behörde bedarf. 1 Bei der Versteigerung hat der Erwerber, wenn die Versteigerungs- bedingungen nichts anderes vorsehen, Barzahlung zu leisten. 2 Der Veräusserer kann sofort vom Kauf zurücktreten, wenn nicht Zahlung in bar oder gemäss den Versteigerungsbedingungen geleistet wird. 1 Bei Zwangsversteigerung findet, abgesehen von besonderen Zusiche- rungen oder von absichtlicher Täuschung der Bietenden, eine Gewähr- leistung nicht statt. 2 Der Ersteigerer erwirbt die Sache in dem Zustand und mit den Rech- ten und Lasten, die durch die öffentlichen Bücher oder die Ver- steigerungsbedingungen bekannt gegeben sind oder von Gesetzes wegen bestehen. 3 Bei freiwilliger öffentlicher Versteigerung haftet der Veräusserer wie ein anderer Verkäufer, kann aber in den öffentlich kundgegebenen Versteigerungsbedingungen die Gewährleistung mit Ausnahme der Haftung für absichtliche Täuschung von sich ablehnen. 1 Der Ersteigerer erwirbt das Eigentum an einer ersteigerten Fahrnis mit deren Zuschlag, an einem ersteigerten Grundstück dagegen erst mit der Eintragung in das Grundbuch. 2 Die Versteigerungsbehörde hat dem Grundbuchverwalter auf Grund- lage des Steigerungsprotokolls den Zuschlag sofort zur Eintragung anzuzeigen. 3 Vorbehalten bleiben die Vorschriften über den Eigentumserwerb bei Zwangsversteigerungen.
Appears in 6 contracts
Samples: Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Obligationenrecht), Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Obligationenrecht)
Eigentums- übergang. Art. 231
1 Der Bietende ist nach Massgabe der Versteigerungsbedingungen an sein Angebot gebunden.
2 Er wird, falls diese nichts anderes bestimmen, frei, wenn ein höheres Angebot erfolgt oder sein Angebot nicht sofort nach dem üblichen Aufruf angenommen wird.
1 Die Zu- oder Absage muss bei Grundstücken an der Steigerung selbst erfolgen.
2 Vorbehalte, durch die der Bietende über die Steigerungsverhandlung hinaus bei seinem Angebote behaftet wird, sind ungültig, soweit es sich nicht um Zwangsversteigerung oder um einen Fall handelt, wo der Verkauf der Genehmigung durch eine Behörde bedarf.
1 Bei der Versteigerung hat der Erwerber, wenn die Versteigerungs- bedingungen nichts anderes vorsehen, Barzahlung zu leisten.
2 Der Veräusserer kann sofort vom Kauf zurücktreten, wenn nicht Zahlung in bar oder gemäss den Versteigerungsbedingungen geleistet wird.
1 Bei Zwangsversteigerung findet, abgesehen von besonderen Zusiche- rungen oder von absichtlicher Täuschung der Bietenden, eine Gewähr- leistung nicht statt.
2 Der Ersteigerer erwirbt die Sache in dem Zustand und mit den Rech- ten und Lasten, die durch die öffentlichen Bücher oder die Ver- steigerungsbedingungen bekannt gegeben sind oder von Gesetzes wegen bestehen.
3 Bei freiwilliger öffentlicher Versteigerung haftet der Veräusserer wie ein anderer Verkäufer, kann aber in den öffentlich kundgegebenen Versteigerungsbedingungen die Gewährleistung mit Ausnahme der Haftung für absichtliche Täuschung von sich ablehnen.
1 Der Ersteigerer erwirbt das Eigentum an einer ersteigerten Fahrnis mit deren Zuschlag, an einem ersteigerten Grundstück dagegen erst mit der Eintragung in das Grundbuch.
2 Die Versteigerungsbehörde hat dem Grundbuchverwalter auf Grund- lage des Steigerungsprotokolls den Zuschlag sofort zur Eintragung anzuzeigen.
3 Vorbehalten bleiben die Vorschriften über den Eigentumserwerb bei Zwangsversteigerungen.
Appears in 2 contracts
Samples: Obligation Law, Obligation Law