Einbeziehung von Servicepartner-Richtlinien, Nutzungsbedingungen und gerätebezogene Anweisungen. a.) Servicepartner-Richtlinien: Richtlinien von Servicepartnern, welche die speziellen fahrzeugbezogenen Lieferungen und/oder Leistungen (einschließlich ihrer Nutzung) und/oder LEO regeln, werden unbeschadet der Ziffer 3. c.) zum Vertragsbestandteil, wenn DKV den Kunden hierauf im Rahmen der Beantragung der Leistung oder der Bestellung von LEO (z. B. auch unterschriftslos gemäß Ziffer 3. d.) hinweist. b.) Besondere Nutzungsbedingungen: Richtlinien, welche die Nutzung einer Leistung vor Ort regeln („Besondere Nutzungsbedingungen“), werden auch dann in Bezug auf diese Leistungen und spätestens mit ihrer Inanspruchnahme in dem Sinne zum Vertragsbestandteil, dass der Kunde auch gegenüber DKV zur Beachtung und insbesondere Einhaltung der sich hieraus ergebenden Verhaltensmaßregeln verpflichtet ist, wenn die Besonderen Nutzungsbedingungen am Ort der Leistungs- erbringung aushängen (z. B. die Hausordnung eines Parkhauses) oder auf andere Weise für den Kunden objektiv erkennbar wird, dass der Servicepartner seine Leistung nur unter Zugrundelegung dieser Besonderen Nutzungsbedingungen gewährt (z. B. im Rahmen einer für die Leistungsauslösung erforderlichen App). c.) Gerätebezogene Anweisungen: Für gerätebezogene (technische) Anweisungen (z. B. Einbauanweisungen, Betriebsanleitungen) gelten die Bestimmungen für besondere Bedingungen (Ziffer 1. b.).
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Einbeziehung von Servicepartner-Richtlinien, Nutzungsbedingungen und gerätebezogene Anweisungen. a.) Servicepartner-Richtlinien: Richtlinien von Servicepartnern, welche die speziellen fahrzeugbezogenen Lieferungen und/oder Leistungen (einschließlich ihrer Nutzung) und/oder LEO regeln, werden unbeschadet der Ziffer 3. c.) zum Vertragsbestandteil, wenn DKV den Kunden hierauf im Rahmen der Beantragung der Leistung oder der Bestellung von LEO (z. B. auch unterschriftslos gemäß Ziffer 3. d.) hinweisthinweist und dem Kunden eine Kenntnisnahme ermöglicht.
b.) Besondere Nutzungsbedingungen: Richtlinien, welche die Nutzung einer Leistung vor Ort regeln („Besondere Nutzungsbedingungen“), werden auch dann in Bezug auf diese Leistungen und spätestens mit ihrer Inanspruchnahme in dem Sinne zum Vertragsbestandteil, dass der Kunde auch gegenüber DKV zur Beachtung und insbesondere Einhaltung der sich hieraus ergebenden Verhaltensmaßregeln verpflichtet ist, wenn die Besonderen Nutzungsbedingungen am Ort der Leistungs- erbringung Leistungserbringung aushängen (z. B. die Hausordnung eines Parkhauses) oder auf andere Weise für den Kunden objektiv erkennbar wird, dass der Servicepartner seine Leistung nur unter Zugrundelegung dieser Besonderen Nutzungsbedingungen gewährt (z. B. im Rahmen einer für die Leistungsauslösung erforderlichen App).
c.) Gerätebezogene Anweisungen: Für gerätebezogene (technische) Anweisungen (z. B. Einbauanweisungen, Betriebsanleitungen) gelten die Bestimmungen für besondere Besondere Bedingungen (Ziffer 1. b.).
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