Einfuhrkontrolle. (1) Jede Partei führt stichprobeweise pflanzengesundheitliche Kontrollen anhand von Proben durch, deren Umfang einen bestimmten Prozentsatz der Sendungen der in Anlage 1 gemäss Artikel 1 aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und ande- ren Gegenstände nicht überschreitet. Dieser von der Arbeitsgruppe «Pflanzenschutz» vorgeschlagene Prozentsatz wird nach Massgabe des pflanzengesundheitlichen Risikos für jede Pflanze, jedes Pflanzenerzeugnis und jeden anderen Gegenstand vom Ausschuss festgesetzt. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Anhangs wird dieser Prozentsatz auf 10% festgesetzt.
(2) In Anwendung von Artikel 10 Absatz 2 dieses Anhangs kann der Ausschuss auf Vorschlag der Arbeitsgruppe «Pflanzenschutz» beschliessen, den Prozentsatz ge- mäss Absatz 1 zu verringern.
(3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten nur für die pflanzengesundheit- lichen Kontrollen im Handel mit Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Ge- genständen zwischen den beiden Parteien.
(4) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 11 des Abkommens und der Artikel 6 und 7 dieses Anhangs.