Common use of Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung Clause in Contracts

Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung. 1. Im Warenverkehr zwischen den EFTA-Ländern und der Türkei werden keine neuen Einfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung eingeführt. 2. Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die EFTA-Länder alle am 1. Januar 1991 geltenden Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung auf Ur- sprungserzeugnissen aus der Türkei. Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung, die auf den in den Anhängen III und IV aufgelisteten Erzeugnissen erhoben werden, werden nach den Bestimmungen dieser Anhänge schrittweise beseitigt. 3. Die Türkei beseitigt schrittweise alle am 23. November 1970 geltenden, auf den Ursprungserzeugnissen erhobenen Einfuhrzölle nach den in den Anhängen II, IV und V festgelegten Bestimmungen. Das gleiche gilt für die Abgaben gleicher Wir- kung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens angewandt werden. 4. Für jedes Erzeugnis gilt als Ausgangszoll, von dem die in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen schrittweisen Senkungen vorzunehmen sind, der an den erwähnten Daten angewandte Meistbegünstigungszoll.

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Samples: Abkommen, Abkommen, Abkommen