Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung. 1. Im Warenverkehr zwischen den EFTA-Staaten und Jordanien werden keine neuen Einfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung eingeführt. 2. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die Parteien sämtliche Einfuhr- zölle und Abgaben gleicher Wirkung auf Ursprungserzeugnissen aus einem EFTA- Staat oder Jordanien, vorbehaltlich der im Anhang III enthaltenen Bestimmungen.
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