Eingangszeitpunkt von Zahlungsaufträgen Musterklauseln

Eingangszeitpunkt von Zahlungsaufträgen a. Ein Zahlungsauftrag gilt als beim Kreditinstitut eingegangen, wenn er alle vereinbarten Voraussetzungen, insbesondere ausreichende Deckung, erfüllt und beim Kreditinstitut an einem Geschäftstag bis zu dem unter b) ersichtlichen Zeitpunkt einlangt. Langt ein Auftrag nicht an einem Geschäftstag oder an einem Geschäftstag nach der unter b) genannten Uhrzeit ein, so gilt er erst als am nächsten Geschäftstag eingegangen. Geschäftstage des Kreditinstituts im Zahlungsverkehr sind Montag bis Xxxxxxx, ausgenommen Feiertage, 24. Dezember und Karfreitag (Siehe Beilage zu Öffnungszeiten).
Eingangszeitpunkt von Zahlungsaufträgen. Ein Zahlungsauftrag gilt als bei der Schoellerbank AG eingegangen, wenn er alle vereinbarten Voraussetzungen, insbesondere die vollständige Angabe der Kundenidentifikatoren und das Vorhandensein ausreichender Deckung, erfüllt und bei der Schoellerbank AG an einem Geschäftstag bis zu dem aus der nachstehenden Aufstellung ersichtlichen Zeitpunkt einlangt. Der Eingangszeitpunkt legt den Beginn der Ausführungsfrist fest. Langt ein Auftrag nicht an einem Geschäftstag oder an einem Geschäftstag nach der nachstehend im Anhang genannten Uhrzeit ein, so gilt er als am nächsten Geschäftstag eingegangen. Beleghafte Auftragserteilung im Inland, Europäischer Wirtschaftsraum Elektronische Auftragserteilung im Inland Elektronische Auftragserteilung im Europäischen Wirtschaftsraum Sonstiger beleghafter oder elektronischer Aus- landszahlungsverkehr inkl. Konvertierungen Eilzahlungen Inland 16:00 Uhr 17:00 Uhr 15:00 Uhr 10:30 Uhr 16:00 Uhr Im Falle einer Vereinbarung eines Ausführungsdatums in der Zukunft gilt dieses Datum als Eingangszeitpunkt. Ist vor der Ausführung eines Auftrages der An- oder Verkauf einer fremden Währung erforderlich (Devisengeschäft), so gilt die Beendigung des Devisengeschäftes als der für die Zwecke der Ausführung des Zahlungsauftrages maßgebliche Eingangszeitpunkt. Geschäftstage der Schoellerbank AG im Zahlungsverkehr sind Montag bis Xxxxxxx, ausgenommen österreichische gesetzliche Feiertage, der 24. Dezember und der Karfreitag.
Eingangszeitpunkt von Zahlungsaufträgen. Ein Zahlungsauftrag gilt als bei der VKB-Bank eingegangen, wenn er alle vereinbarten Voraussetzungen, insbesondere ausreichende Deckung, erfüllt und bei der VKB-Bank an ei- nem Geschäftstag bis zum aus der nachstehenden Aufstel- lung ersichtlichen Zeitpunkt einlangt. Langt ein Auftrag nicht an einem Geschäftstag oder an ei- nem Geschäftstag nach der nachstehend genannten Uhrzeit ein, so gilt er als am nächsten Geschäftstag eingegangen. Zahlungen Inland, Europäischer Wirtschaftsraum, Schweiz, Monaco beleghafte Auftragserteilung Zahlungen (inkl. Lastschriften3) Inland, Europäischer Wirtschaftsraum, Schweiz, Monaco elektronische Auftragserteilung Sonstiger Auslands-Zahlungsver- kehr, beleghafte Auftragserteilung, unabhängig vom Erfordernis einer Konvertierung in fremde Währung Sonstiger Auslands-Zahlungsver- kehr, elektronische Auftragser- teilung, unabhängig vom Erforder- nis einer Konvertierung in fremde Währung Geldeinzahlungsautomat Öffnungszeit der jeweiligen Filiale (= Eingangszeitpunkt) 16.00 Uhr Öffnungszeit der jeweiligen Filiale (= Eingangszeitpunkt) 14.00 Uhr
Eingangszeitpunkt von Zahlungsaufträgen. Der Zeitpunkt, zu dem ein Zahlungsauftrag, der alle mit dem Kunden vereinbarten Voraussetzungen erfüllt, via Internetbanking bei der Bank eingeht, gilt als Eingangszeitpunkt. Geht der Zahlungsauftrag an einem Geschäftstag nach der Cut-Off-Zeit oder nicht an einem Geschäftstag der Bank ein, so wird der Auftrag so behandelt, als wäre er erst am nächsten Geschäftstag bei der Bank eingegangen. Die Cut-Off-Zeit ist Punkt VI. 2. der „Allgemeine Informationen zu Zahlungsdienstleistungen für Verbraucher“ zu entnehmen.
Eingangszeitpunkt von Zahlungsaufträgen. Ein Zahlungsauftrag ist bei dem Kreditinstitut noch am sel- ben Tag eingegangen, wenn der Auftrag bei dem Kreditins- titut an einem Geschäftstag bis zu den aus der nachstehen- den Aufstellung/Beilage ersichtlichen Zeitpunkten einlangt. 4. Xxxxx ein Auftrag nicht an einem Geschäftstag oder nach den nachstehend genannten Uhrzeiten ein, so ist dieser erst am nächsten Geschäftstag eingegangen. sonstiger Auslands-Zahlungs- verkehr beleghafte Auftrags- erteilung, keine Konvertierung erforderlich Innerhalb der Öffnungszeit der jeweiligen Filiale sonstiger Auslands-Zahlungs- verkehr elektronische Auftrags- erteilung (Internetbanking), Konvertierung in fremde Währung erforderlich 11.00 Uhr sonstiger Auslands-Zahlungs- verkehr elektronische Auftrags- erteilung (Internetbanking), keine Konvertierung erforderlich 14.45 Uhr elektronische Einreichung von Lastschriften (Internetbanking) 19.00 Uhr Geschäftstage des Kreditinstitutes sind Montag bis Xxxxxxx, ausgenommen Feiertage, der 24. Dezember und der Kar- xxxxxxx.
Eingangszeitpunkt von Zahlungsaufträgen. Der Zeitpunkt, zu dem ein Zahlungsauftrag, der alle mit dem Kunden vereinbarten Voraussetzungen (z.B. die vollständige Angabe des Kundenidentifikators und das Vorhandensein ausreichender Deckung am Girokonto) erfüllt, bei der Marchfelder Bank eG eingeht, heißt Eingangszeitpunkt. Der Eingangszeitpunkt legt den Beginn der Ausführungsfrist fest. Als Eingangszeitpunkt gilt der nächste Geschäftstag, wenn: • ein Auftrag nicht an einem Geschäftstag eingeht • oder wenn folgende Annahmezeiten überschritten werden: Im Falle einer Vereinbarung eines Ausführungsdatums in der Zukunft gilt dieses Datum als Eingangszeitpunkt. Ist vor der Ausführung eines Auftrags der An- oder Verkauf einer fremden Währung erforderlich (Devisengeschäft), so gilt die Beendigung des Devisengeschäftes als der für die Zwecke der Ausführung des Zahlungsauftrags maßgebliche Eingangszeitpunkt. Für die Belange der Ausführungsfrist im Zahlungsverkehr sind die Geschäftstage der Marchfelder Bank eG Montag bis Xxxxxxx, ausgenommen österreichische gesetzliche Feiertage, der 24. Dezember und der Karfreitag. Abgelehnte Zahlungsaufträge nach 5. 1 gelten als nicht eingegangen.

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  • Erstattungsanspruch des Kunden bei einer autorisierten Zahlung (1) Der Kunde kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA-Basis-Lastschrift binnen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung auf seinem Konto von der Bank ohne Angabe von Gründen die Erstattung des belasteten Lastschriftbetrages verlangen. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die Zahlung befunden hätte. Etwaige Zahlungsansprüche des Zahlungs- empfängers gegen den Kunden bleiben hiervon unberührt. (2) Der Erstattungsanspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, sobald der jeweilige Betrag der Lastschriftbelastungsbuchung durch eine ausdrückliche Genehmigung des Kunden unmittelbar gegenüber der Bank autorisiert worden ist. (3) Erstattungsansprüche des Kunden bei einer nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten autorisierten Zahlung richten sich nach Nummer A.2.6.2.

  • Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung 4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge zu dem vom Lieferanten nach billigem Er- messen (§ 315 BGB) festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder mittels Dauerauftrag bzw. Überweisung zu zahlen. 4.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Forderung ergreifen; fordert der Lieferant erneut zur Zahlung auf oder lässt der Lieferant den Betrag durch einen Beauftragten einziehen, stellt der Lieferant dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 4.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Mög- lichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vor- herigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festge- stellt ist. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührt. 4.4. Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden gegen den Liefe- ranten aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Lieferpflicht.

  • Änderung des Zahlungsweges Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, die Lastschriftvereinba- rung in Textform zu kündigen. Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermit- teln. Durch die Banken erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlge- schlagenen Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden.

  • Nicht rechtzeitige Zahlung C.1.2 Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, haben Sie von Anfang an keinen Versicherungsschutz, es sei denn, Sie haben die verspätete Zahlung nicht zu vertreten. Haben Sie die nicht rechtzeitige Zahlung jedoch zu vertreten, beginnt der Versicherungsschutz erst ab der Zahlung. C.1.3 Außerdem können wir vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn Sie die verspätete Zahlung nicht zu vertreten haben. Nach dem Rücktritt können wir von Ihnen eine Geschäftsgebühr verlangen. Diese beträgt 15 % des Jahresbeitrags für jeden angefangenen Monat ab dem beantragten Beginn des Versicherungsschutzes bis zu unserem Rücktritt, jedoch höchstens 40 % des Jahresbeitrags.

  • Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

  • Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer die Einzugsermäch- tigung widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.

  • Erstattung bei einer nicht autorisierten Zahlung Im Falle einer vom Kunden nicht autorisierten Zahlung hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den von seinem Konto abgebuchten Lastschriftbetrag zu erstatten. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Zahlung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Zahlung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Sätzen 2 und 3 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt.

  • Konkretisierung des Auftragsinhalts (1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten (2) Art der Daten (3) Kategorien betroffener Personen