Erfüllungsort, Rechtswahl, Gerichtsstand Musterklauseln

Erfüllungsort, Rechtswahl, Gerichtsstand. 1. Erfüllungsort Z 19. Erfüllungsort für beide Teile sind die Geschäftsräume je- ner Stelle des Kreditinstituts, mit der das Geschäft abgeschlos- sen wurde. Für die Erfüllung von Geldschulden eines Verbrau- chers gilt § 6a Konsumentenschutzgesetz. F. Erfüllungsort; Rechtswahl; Gerichtsstand; Beschwer- deverfahren und alternative Streitbeilegung 2. Rechtswahl Z 20. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und dem Kreditinstitut gilt österreichisches Recht. 3. Gerichtsstand Z 21. (1) Klagen eines Unternehmers gegen das Kreditinstitut können nur beim sachlich zuständigen Gericht am Sitz der Hauptniederlassung des Kreditinstituts erhoben werden. Die- ser Gerichtsstand ist auch für Klagen des Kreditinstituts gegen einen Unternehmer maßgeblich, wobei das Kreditinstitut be- rechtigt ist, seine Rechte auch bei jedem anderen örtlich und sachlich zuständigen Gericht geltend zu machen. (2) Der für Klagen eines Verbrauchers oder gegen einen Ver- braucher bei Vertragsabschluss mit dem Kreditinstitut gege- bene allgemeine Gerichtsstand in Österreich bleibt auch dann erhalten, wenn der Verbraucher nach Vertragsabschluss sei- nen Wohnsitz ins Ausland verlegt und österreichische gericht- liche Entscheidungen in diesem Land vollstreckbar sind.
Erfüllungsort, Rechtswahl, Gerichtsstand. 10.1 Erfüllungsort für die Lieferung ist der vereinbarte Liefer- oder Verladeort, sonst das benannte Lager der Verkäuferin, mangels anderer Vereinbarung: Norderstedt, für die Zahlung des Kaufpreises Hamburg. 10.2 Es gilt das in der Bundesrepublik Deutschland jeweils geltende Recht. Das Gesetz zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) und etwa an seine Stelle tretende Gesetze sind ausgeschlossen. 10.3 Alle Streitigkeiten, die sich aus oder in Verbindung mit dem Vertrage ergeben, auch soweit sie die Gültigkeit oder Beendigung des Vertrages betreffen, werden von den ordentlichen Gerichten in Hamburg entschieden. Die Verkäuferin kann den Käufer auch an seinem Sitz verklagen.
Erfüllungsort, Rechtswahl, Gerichtsstand. Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen ist, soweit nicht in den vorangehenden Ziffern etwas anderes festgehalten ist oder durch die Parteien etwas anderes schriftlich vereinbart wird, der Sitz der Lieferantin. Für alle aus diesem Vertragsverhältnis sich mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Gerichtsstand der Sitz der Lieferantin. Die Lieferantin ist jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Sitz zu verklagen. Für das Vertragsverhältnis gilt das materielle schweizerische Recht. Die Anwendung des Haager Einheitlichen Kaufrechts und des Wiener Kaufrechts (CISG, Convention on Contracts for the International Sale of Goods) ist ausgeschlossen.
Erfüllungsort, Rechtswahl, Gerichtsstand. Soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist Erfüllungs- und Zahlungsort unser Geschäftssitz. Die gesetzlichen Regelungen über die Gerichtsstände bleiben unberührt, soweit sich nicht aus der Sonderregelung des Ziff.
Erfüllungsort, Rechtswahl, Gerichtsstand. Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen ist, soweit nicht in den vorangehenden Ziffern etwas anderes festgehalten ist oder durch die Parteien etwas anderes schriftlich vereinbart wird, der Sitz der Lieferantin.
Erfüllungsort, Rechtswahl, Gerichtsstand. 16.1. Mangels anderer Vereinbarung ist Erfüllungsort für die Lieferung/Leistung beider Vertragsparteien der Sitz von LDB. 16.2. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods) und der Verweisungsnormen. Für alle Streitigkeiten, die aus oder im Zusammenhang mit den getroffenen Vereinbarungen entstehen, ist das sachlich zuständige Gericht für Handelssachen in Wien ausschließlich zuständig. LDB ist jedoch nach eigener Xxxx berechtigt, Klagen aus dem Vertrag auch bei jenem sachlich und örtlich zuständigen Gericht anzubringen, bei dem der Auftraggeber seinen Geschäfts- oder Wohnsitz oder sonstigen Vermögensgerichtsstand hat.
Erfüllungsort, Rechtswahl, Gerichtsstand. 1. Erfüllungsort Z 19. Erfüllungsort für beide Teile sind die Geschäftsräume jener Stelle des Kre- ditinstituts, mit der das Geschäft abgeschlossen wurde. Dies gilt nicht für Zah- lungen, die ein Verbraucher an das Kreditinstitut zu leisten hat. 2. Rechtswahl Z 20. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und dem Kreditinstitut gilt österreichisches Recht. F. Erfüllungsort; Rechtswahl; Gerichtsstand 1. Erfüllungsort Z 19. Erfüllungsort für beide Teile sind die Geschäftsräume jener Stelle des Kre- ditinstituts, mit der das Geschäft abgeschlossen wurde. Dies gilt nicht für Zah- lungen, die ein Verbraucher an das Kreditinstitut zu leisten hat. 2. Rechtswahl Z 20. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und dem Kreditinstitut gilt österreichisches Recht. , wenn der Kunde im Zeitpunkt der Begründung der Geschäftsbeziehung seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat. ATG-K.001.05 Für alle Geschäftsbeziehungen zwischen dem Kreditinstitut und dem Kunden, der Verbraucher ist und der im Zeitpunkt der Begründung der Geschäftsbezie- hung seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Österreich, sondern in einem an- deren EWR-Mitgliedstaat hat, gilt österreichisches Recht mit der Maßgabe, dass günstigere zwingende Verbraucherschutzbestimmungen des Staates seines ge- wöhnlichen Aufenthalts anwendbar bleiben, wenn das Recht dieses EWR-Staa- tes nach der Rom-I-VO ohne die Rechtswahl anzuwenden wäre.
Erfüllungsort, Rechtswahl, Gerichtsstand. 17.1. Für alle sich aus mit TTG abgeschlossenen Rechtsgeschäften ergebenden Rechte und Pflichten gilt für beide Teile als Erfüllungsort unser Sitz in Xxxxxxxxxxx Xxxxxx 000, X-0000 Xxxx/Xxxxxxxxxxxxxx. Für den Geschäftspartner gilt dies insbesondere für die Leistung und Zahlung, unabhängig von jeder individuellen Vereinbarung über den Leistungs- und/oder Zahlungsort und/oder die Übernahme allfälliger Transportkosten durch TTG. 17.2. Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dem vorliegenden Vertragsverhältnis ergeben oder mit diesem in Zusammenhang stehen, ist für den Geschäftspartner ausschließlich das sachlich für Linz/Oberösterreich zuständige Gericht. TTG ist jedoch berechtigt, nach eigener Xxxx den Geschäftspartner auch an jedem anderen Gericht zu klagen, das nach nationalem oder internationalem Recht zuständig sein kann. 17.3. Auf sämtliche, insbesondere diesen ALB unterliegende Rechtsgeschäfte ist ausschließlich österreichisches materielles Recht anzuwenden, ausgenommen jedoch dessen Verweisungsnormen, insbesondere jene des Internationalen Privatrechts, soweit diese auf die Anwendung ausländisches Rechtes verweisen. Sieht das österreichische Recht bei Auslandsberührung die Anwendung spezieller, auch in Österreich geltender internationaler Sachnormen – wie z.B. das rezipierte UN-Kaufrecht - vor, so sind diese nicht anzuwenden.
Erfüllungsort, Rechtswahl, Gerichtsstand. X. Xxxxxx sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist Erfüllungs- und Zahlungsort unser Geschäftssitz. B. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. C. Ausschließlicher Gerichtsstand ist das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht.
Erfüllungsort, Rechtswahl, Gerichtsstand. 13.1. Erfüllungsort für sämtliche Lieferungen und Leistungen sowie Zahlungen ist Einbeck. 13.2. Sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter ausdrücklichem Ausschluss des UN-Kaufrechts.