Erfüllungsort, Rechtswahl, Gerichtsstand Musterklauseln

Erfüllungsort, Rechtswahl, Gerichtsstand. 1. Erfüllungsort Z 19. Erfüllungsort für beide Teile sind die Geschäftsräume je- ner Stelle des Kreditinstituts, mit der das Geschäft abgeschlos- sen wurde. Für die Erfüllung von Geldschulden eines Verbrau- chers gilt § 6a Konsumentenschutzgesetz. F. Erfüllungsort; Rechtswahl; Gerichtsstand; Beschwer- deverfahren und alternative Streitbeilegung 2. Rechtswahl Z 20. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und dem Kreditinstitut gilt österreichisches Recht. 3. Gerichtsstand Z 21. (1) Klagen eines Unternehmers gegen das Kreditinstitut können nur beim sachlich zuständigen Gericht am Sitz der Hauptniederlassung des Kreditinstituts erhoben werden. Die- ser Gerichtsstand ist auch für Klagen des Kreditinstituts gegen einen Unternehmer maßgeblich, wobei das Kreditinstitut be- rechtigt ist, seine Rechte auch bei jedem anderen örtlich und sachlich zuständigen Gericht geltend zu machen. (2) Der für Klagen eines Verbrauchers oder gegen einen Ver- braucher bei Vertragsabschluss mit dem Kreditinstitut gege- bene allgemeine Gerichtsstand in Österreich bleibt auch dann erhalten, wenn der Verbraucher nach Vertragsabschluss sei- nen Wohnsitz ins Ausland verlegt und österreichische gericht- liche Entscheidungen in diesem Land vollstreckbar sind.
Erfüllungsort, Rechtswahl, Gerichtsstand. Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen ist, soweit nicht in den vorangehenden Ziffern etwas anderes festgehalten ist oder durch die Parteien etwas anderes schriftlich vereinbart wird, der Sitz der Lieferantin.
Erfüllungsort, Rechtswahl, Gerichtsstand. 16.1. Mangels anderer Vereinbarung ist Erfüllungsort für die Lieferung/Leistung beider Vertragsparteien der Sitz von LDB. 16.2. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods) und der Verweisungsnormen. Für alle Streitigkeiten, die aus oder im Zusammenhang mit den getroffenen Vereinbarungen entstehen, ist das sachlich zuständige Gericht für Handelssachen in Wien ausschließlich zuständig. LDB ist jedoch nach eigener Xxxx berechtigt, Klagen aus dem Vertrag auch bei jenem sachlich und örtlich zuständigen Gericht anzubringen, bei dem der Auftraggeber seinen Geschäfts- oder Wohnsitz oder sonstigen Vermögensgerichtsstand hat.
Erfüllungsort, Rechtswahl, Gerichtsstand. Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen ist, soweit nicht in den vorangehenden Ziffern etwas anderes festgehalten ist oder durch die Parteien etwas anderes schriftlich vereinbart wird, der Sitz der Lieferantin. Für alle aus diesem Vertragsverhältnis sich mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Gerichtsstand der Sitz der Lieferantin. Die Lieferantin ist jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Sitz zu verklagen. Für das Vertragsverhältnis gilt das materielle schweizerische Recht. Die Anwendung des Haager Einheitlichen Kaufrechts und des Wiener Kaufrechts (CISG, Convention on Contracts for the International Sale of Goods) ist ausgeschlossen.
Erfüllungsort, Rechtswahl, Gerichtsstand. 10.1 Erfüllungsort für die Lieferung ist der vereinbarte Liefer- oder Verladeort, sonst das benannte Lager der Verkäuferin, mangels anderer Vereinbarung: Norderstedt, für die Zahlung des Kaufpreises Hamburg. 10.2 Es gilt das in der Bundesrepublik Deutschland jeweils geltende Recht. Das Gesetz zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) und etwa an seine Stelle tretende Gesetze sind ausgeschlossen. 10.3 Alle Streitigkeiten, die sich aus oder in Verbindung mit dem Vertrage ergeben, auch soweit sie die Gültigkeit oder Beendigung des Vertrages betreffen, werden von den ordentlichen Gerichten in Hamburg entschieden. Die Verkäuferin kann den Käufer auch an seinem Sitz verklagen.
Erfüllungsort, Rechtswahl, Gerichtsstand. 17.1. Für alle sich aus mit TTG abgeschlossenen Rechtsgeschäften ergebenden Rechte und Pflichten gilt für beide Teile als Erfüllungsort unser Sitz in Xxxxxxxxxxx Xxxxxx 000, X-0000 Xxxx/Xxxxxxxxxxxxxx. Für den Geschäftspartner gilt dies insbesondere für die Leistung und Zahlung, unabhängig von jeder individuellen Vereinbarung über den Leistungs- und/oder Zahlungsort und/oder die Übernahme allfälliger Transportkosten durch TTG. 17.2. Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dem vorliegenden Vertragsverhältnis ergeben oder mit diesem in Zusammenhang stehen, ist für den Geschäftspartner ausschließlich das sachlich für Linz/Oberösterreich zuständige Gericht. TTG ist jedoch berechtigt, nach eigener Xxxx den Geschäftspartner auch an jedem anderen Gericht zu klagen, das nach nationalem oder internationalem Recht zuständig sein kann. 17.3. Auf sämtliche, insbesondere diesen ALB unterliegende Rechtsgeschäfte ist ausschließlich österreichisches materielles Recht anzuwenden, ausgenommen jedoch dessen Verweisungsnormen, insbesondere jene des Internationalen Privatrechts, soweit diese auf die Anwendung ausländisches Rechtes verweisen. Sieht das österreichische Recht bei Auslandsberührung die Anwendung spezieller, auch in Österreich geltender internationaler Sachnormen – wie z.B. das rezipierte UN-Kaufrecht - vor, so sind diese nicht anzuwenden.
Erfüllungsort, Rechtswahl, Gerichtsstand. 17.1. Mangels anderer Vereinbarung ist Erfüllungsort für die Lieferung/Leistung beider Vertragsparteien der Sitz von 17.2. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods) und der Verweisungsnormen. Für alle Streitigkeiten, die aus oder im Zusammenhang mit den getroffenen Vereinbarungen entstehen, ist das sachlich zuständige Gericht am Sitz von SKIDATA ausschließlich zuständig. SKIDATA ist jedoch nach eigener Xxxx berechtigt, Klagen aus dem Vertrag auch bei jenem sachlich und örtlich zuständigen Gericht anzubringen, bei dem der Auftraggeber seinen Geschäfts- oder Wohnsitz oder sonstigen Vermögensgerichtsstand hat.
Erfüllungsort, Rechtswahl, Gerichtsstand. 1. Erfüllungsort Z 19. 2. Rechtswahl Z 20. 3. Gerichtsstand Z 21. (1) Klagen eines Unternehmers gegen das Kreditinstitut können nur beim sachlich zuständigen Gericht am Sitz der Hauptniederlassung des Kreditinstituts erhoben werden. Dieser Gerichtsstand ist auch für Klagen des Kreditinstituts gegen einen Unternehmer maßgeblich, wobei das Kreditinstitut berechtigt ist, seine Rechte auch bei jedem anderen örtlich und sachlich zuständigen Gericht geltend zu ma- chen. (2) Der für Klagen eines Verbrauchers oder gegen einen Verbraucher bei Vertrag- sabschluss mit dem Kreditinstitut gegebener allgemeine Gerichtsstand in Öster- reich bleibt auch dann erhalten, wenn der Verbraucher nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt und österreichische gerichtliche Entscheidun- gen in diesem Land vollstreckbar sind.
Erfüllungsort, Rechtswahl, Gerichtsstand. 16.1 Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, ist der Bestimmungsort der Erfüllungsort. 16.2 Für diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen und sämtliche Verträge zwischen Lieferant und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG) wird ausgeschlossen. 16.3 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist Stuttgart. Dies gilt auch, falls der Lieferant keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt hat. Der Käufer ist jedoch berechtigt, den Lieferanten an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
Erfüllungsort, Rechtswahl, Gerichtsstand. Soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist Erfüllungs- und Zahlungsort unser Geschäftssitz. Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. Ausschließlicher Gerichtsstand ist bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sonderver- mögen das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht. Sofern eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden sollte, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.