Common use of Einhaltung der REACH-Verordnung Clause in Contracts

Einhaltung der REACH-Verordnung. Formatted: Indent: Left: 0 cm (a) In allen Fällen, bei denen dies aufgrund des zu erbringenden LEISTUNGSUMFANGS Anwendung findet, verpflichtet sich der VERTRAGSNEHMER, der Verordnung (EC) Nr. 1907/2006 („REACH”) nachzukommen, und der VERTRAGSNEHMER gewährleistet, dass: (i) alle Substanzen im Sinne der REACH-Verordnung im LEISTUNGSUMFANG rechtsgültig vorregistriert sind oder (gegebenenfalls) sofort in Einklang mit REACH registriert werden; (und der VERTRAGSNEHMER wird dem UNTERNEHMEN gegenüber in schriftlicher Form die Einhaltung der Verordnung bestätigen und einen entsprechenden Nachweis erbringen, bevor die jeweiligen Stoffe versandt werden); (ii) wenn Substanzen in Zusammenhang mit dem LEISTUNGSUMFANG vorregistriert waren, so wird der VERTRAGSNEHMER alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass diese Substanzen rechtskräftig in Einklang mit REACH und entsprechend den in REACH festgelegten Fristen registriert sind; (iii) eine Registrierung die Nutzungs- und Anwendungsbereiche des UNTERNEHMENS hinsichtlich der Substanzen abdecken wird (bzw. die der Kunden des UNTERNEHMENS), wenn diese dem VERTRAGSNEHMER (oder dem „alleinigen Vertreter“ des VERTRAGSNEHMERS, sofern ein solcher ernannt und dem UNTERNEHMEN mitgeteilt worden ist) spätestens drei Monate vor Ablauf der entsprechenden Registrierungsfrist mitgeteilt werden; und (iv) jede Registrierung auf dem neuesten Stand gehalten wird (einschließlich etwaiger relevanter Änderungen hinsichtlich der Nutzungsbereiche). (b) Der VERTRAGSNEHMER wird das UNTERNEHMEN unverzüglich schriftlich benachrichtigen, wenn eine in den WAREN enthaltene Substanz Gegenstand von Zulassungs- und Beschränkungsverfahren im Rahmen von REACH werden könnte oder geworden ist oder wenn Umstände eingetreten sind, die in Frage stellen, ob eine im Rahmen des LEISTUNGSUMFANGS verwendete Substanz angemessen registriert worden ist. (c) Der VERTRAGSNEHMER lässt dem UNTERNEHMEN eine Kopie der aktuellen Sicherheitsdatenblätter für die WAREN in dem von REACH vorgeschriebenen Format zukommen, welche die gemäß REACH erforderlichen Informationen enthalten. Der VERTRAGSNEHMER schickt die Kopie der Sicherheitsdatenblätter in der von dem UNTERNEHMEN vorgegebenen Sprache und an die vorgegebene Anschrift oder Kontaktperson.

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Samples: Kaufvertrag Oder Leistungsbeschreibung

Einhaltung der REACH-Verordnung. Formatted: Indent: Left: 0 cm (a) In allen Fällen, bei denen dies aufgrund des zu erbringenden LEISTUNGSUMFANGS Anwendung findet, verpflichtet sich der VERTRAGSNEHMER, der Verordnung (EC) Nr. 1907/2006 („REACH”) nachzukommen, und der VERTRAGSNEHMER gewährleistet, dass: (i) alle Substanzen im Sinne der REACH-Verordnung im LEISTUNGSUMFANG rechtsgültig vorregistriert sind oder (gegebenenfalls) sofort in Einklang mit REACH registriert werden; (und der VERTRAGSNEHMER wird dem UNTERNEHMEN gegenüber in schriftlicher Form die Einhaltung der Verordnung bestätigen und einen entsprechenden Nachweis erbringen, bevor die jeweiligen Stoffe versandt werden); (ii) wenn Substanzen in Zusammenhang mit dem LEISTUNGSUMFANG vorregistriert waren, so wird der VERTRAGSNEHMER alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass diese Substanzen rechtskräftig in Einklang mit REACH und entsprechend den in REACH festgelegten Fristen registriert sind; (iii) eine Registrierung die Nutzungs- und Anwendungsbereiche des UNTERNEHMENS hinsichtlich der Substanzen abdecken wird (bzw. die der Kunden des UNTERNEHMENS), wenn diese dem VERTRAGSNEHMER (oder dem „alleinigen Vertreter“ des VERTRAGSNEHMERS, sofern ein solcher ernannt und dem UNTERNEHMEN mitgeteilt worden ist) spätestens drei Monate vor Ablauf der entsprechenden Registrierungsfrist mitgeteilt werden; und (iv) jede Registrierung auf dem neuesten Stand gehalten wird (einschließlich etwaiger relevanter Änderungen hinsichtlich der Nutzungsbereiche). (b) Der VERTRAGSNEHMER wird das UNTERNEHMEN unverzüglich schriftlich benachrichtigen, wenn eine in den WAREN enthaltene Substanz Gegenstand von Zulassungs- und Beschränkungsverfahren im Rahmen von REACH werden könnte oder geworden ist oder wenn Umstände eingetreten sind, die in Frage stellen, ob eine im Rahmen des LEISTUNGSUMFANGS verwendete Substanz angemessen registriert worden ist. (c) Der VERTRAGSNEHMER lässt dem UNTERNEHMEN eine Kopie der aktuellen Sicherheitsdatenblätter für die WAREN in dem von REACH vorgeschriebenen Format zukommen, welche die gemäß REACH erforderlichen Informationen enthalten. Der VERTRAGSNEHMER schickt die Kopie der Sicherheitsdatenblätter in der von dem UNTERNEHMEN vorgegebenen Sprache und an die vorgegebene Anschrift oder Kontaktperson.

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Samples: Kaufvertrag Oder Leistungsbeschreibung

Einhaltung der REACH-Verordnung. Formatted: Indent: Left: 0 cm (a) In allen Fällen, bei denen dies aufgrund des zu erbringenden LEISTUNGSUMFANGS Anwendung findet, verpflichtet sich der VERTRAGSNEHMER, der Verordnung (EC) Nr. 1907/2006 („REACH”) nachzukommen, und der VERTRAGSNEHMER gewährleistet, dass: (i) alle Substanzen im Sinne der REACH-Verordnung im LEISTUNGSUMFANG rechtsgültig vorregistriert sind oder (gegebenenfalls) sofort in Einklang mit REACH registriert werden; (und der VERTRAGSNEHMER wird dem UNTERNEHMEN gegenüber in schriftlicher Form die Einhaltung der Verordnung bestätigen und einen entsprechenden Nachweis erbringen, bevor die jeweiligen Stoffe versandt werden); (ii) wenn Substanzen in Zusammenhang mit dem LEISTUNGSUMFANG vorregistriert waren, so wird der VERTRAGSNEHMER alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass diese Substanzen rechtskräftig in Einklang mit REACH und entsprechend den in REACH festgelegten Fristen registriert sind; (iii) eine Registrierung die Nutzungs- und Anwendungsbereiche des UNTERNEHMENS hinsichtlich der Substanzen abdecken wird (bzw. die der Kunden des UNTERNEHMENS), wenn diese dem VERTRAGSNEHMER (oder dem „alleinigen Vertreter“ des VERTRAGSNEHMERS, sofern ein solcher ernannt und dem UNTERNEHMEN mitgeteilt worden ist) spätestens drei Monate vor Ablauf der entsprechenden Registrierungsfrist mitgeteilt werden; und (iv) jede Registrierung auf dem neuesten Stand gehalten wird (einschließlich etwaiger relevanter Änderungen hinsichtlich der Nutzungsbereiche). (b) Der VERTRAGSNEHMER wird das UNTERNEHMEN unverzüglich schriftlich benachrichtigen, wenn eine in den WAREN enthaltene Substanz Gegenstand von Zulassungs- und Beschränkungsverfahren im Rahmen von REACH werden könnte oder geworden ist oder wenn Umstände eingetreten sind, die in Frage stellen, ob eine im Rahmen des LEISTUNGSUMFANGS verwendete Substanz angemessen registriert worden ist.den (c) Der VERTRAGSNEHMER lässt dem UNTERNEHMEN eine Kopie der aktuellen Sicherheitsdatenblätter für die WAREN in dem von REACH vorgeschriebenen Format zukommen, welche die gemäß REACH erforderlichen Informationen enthalten. Der VERTRAGSNEHMER schickt die Kopie der Sicherheitsdatenblätter in der von dem UNTERNEHMEN vorgegebenen Sprache und an die vorgegebene Anschrift oder Kontaktperson.

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Samples: Kaufvertrag Oder Leistungsbeschreibung

Einhaltung der REACH-Verordnung. Formatted: Indent: Left: 0 cm (a) 15.1. In allen Fällen, bei denen dies aufgrund des zu erbringenden LEISTUNGSUMFANGS Leistungsumfangs Anwendung findet, verpflichtet sich der VERTRAGSNEHMERAN, der Verordnung (EC) Nr. 1907/2006 („REACH”) nachzukommen, und der VERTRAGSNEHMER AN gewährleistet, dass: (i) alle Substanzen im Sinne der REACH-Verordnung im LEISTUNGSUMFANG Leistungsumfang rechtsgültig vorregistriert sind oder (gegebenenfalls) sofort in Einklang mit REACH registriert werden; (und der VERTRAGSNEHMER AN wird dem UNTERNEHMEN AG gegenüber in schriftlicher Form die Einhaltung der Verordnung bestätigen und einen entsprechenden Nachweis erbringen, bevor die jeweiligen Stoffe versandt werden); (ii) wenn Substanzen in Zusammenhang mit dem LEISTUNGSUMFANG Leistungsumfang vorregistriert waren, so wird der VERTRAGSNEHMER AN alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass diese Substanzen rechtskräftig in Einklang mit REACH und entsprechend den in REACH festgelegten Fristen registriert sind; (iii) eine Registrierung die Nutzungs- und Anwendungsbereiche des UNTERNEHMENS der AG hinsichtlich der Substanzen abdecken wird (bzw. die der Kunden des UNTERNEHMENSAGs), wenn diese dem VERTRAGSNEHMER AN (oder dem „alleinigen Vertreter“ des VERTRAGSNEHMERSANs, sofern ein solcher ernannt und dem UNTERNEHMEN AG mitgeteilt worden ist) spätestens drei Monate vor Ablauf der entsprechenden Registrierungsfrist mitgeteilt werden; und (iv) jede Registrierung auf dem neuesten Stand gehalten wird (einschließlich etwaiger relevanter Änderungen hinsichtlich der Nutzungsbereiche). (b) 15.2. Der VERTRAGSNEHMER AN wird das UNTERNEHMEN den AG unverzüglich schriftlich benachrichtigen, wenn eine in den WAREN im Leistungsumfang enthaltene Substanz Gegenstand von Zulassungs- und Beschränkungsverfahren im Rahmen von REACH werden könnte oder geworden ist oder wenn Umstände eingetreten sind, die in Frage stellen, ob eine im Rahmen des LEISTUNGSUMFANGS Leistungsumfangs verwendete Substanz angemessen registriert worden ist. (c) 15.3. Der VERTRAGSNEHMER AN lässt dem UNTERNEHMEN AG eine Kopie der aktuellen Sicherheitsdatenblätter für die WAREN den Leistungsumfang in dem von REACH vorgeschriebenen Format zukommen, welche die gemäß REACH erforderlichen Informationen enthalten. Der VERTRAGSNEHMER AN schickt die Kopie der Sicherheitsdatenblätter in der von dem UNTERNEHMEN vom AG vorgegebenen Sprache und an die vorgegebene Anschrift oder Kontaktperson.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen