Einkommen des Unterhaltspflichtigen Musterklauseln

Einkommen des Unterhaltspflichtigen. Im Elternunterhalt gilt der allgemeine unterhaltsrechtliche Einkommensbegriff. Auszugehen ist daher nach dem Zuflussprinzip von dem dem Unterhaltspflichtigen und seinem Gatten zuflie- ßenden – um Steuern und Sozialabgaben bereinigten – Einkommen22. Dies soll auch für die An- rechnung von Überstundenvergütung gelten. Zum Einkommen eines unterhaltspflichtigen Kindes gehören auch Vermögens- und Kapitaler- träge. Deren Berücksichtigung im Rahmen des Elternunterhaltes ist jedoch fragwürdig. Der BGH hat dem unterhaltspflichtigen Kind ein Altersvorsorgeschonvermögen in Höhe von 5% des aktuellen sozialversicherungspflichtigen Bruttoeinkommens23 und 25% des Einkommens nicht sozialversicherungspflichtiger Erwerbstätigkeit, berechnet auf die bis zur Inanspruchnahme zu- rückgelegte Lebensarbeitszeit24 und mit 4% aufgezinst zuerkannt25. Grund für diese Vermögens- reservation war, dass man nicht den Aufbau einer zusätzlichen Altersversorgung fordern und das anrechenbare Einkommen um die dafür reservierten Beiträge bereinigen könne, wenn man nicht gleichzeitig das dadurch gebildete Vermögen dem unterhaltsrechtlichen Zugriff entziehe26. Diese Überlegung muss dann aber auch dazu führen, die aus dem Schonvermögen fließenden Zinser- träge dem anrechenbaren Einkommen nicht zuzurechnen, soweit sie tatsächlich zur Bildung ge- schützten Altersvorsorgevermögens verwandt werden27. Ob es darüber hinaus sinnvoll ist, derar- tige Erträge zum unterhaltspflichtigen Einkommen zu rechnen, soweit sie höher als 4% netto sind, erscheint unter praktischen Gesichtspunkten zweifelhaft. Das Unterhaltsrecht würde mit erheblichen Komplikationen belastet werden. Zu beachten ist, dass die auf Kapitalerträge zu entrichtenden Steuern bei der Einkommensberechnung abgezogen werden. Ist der Unterhaltspflichtige lediglich teilzeitig berufstätig, können ihm auch nur aus dieser teilzeiti- gen Berufstätigkeit Einkünfte zugerechnet werden. Anders könnte nur entschieden werden, wenn eine Erwerbsobliegenheit des Unterhaltspflichtigen gegenüber dem unterhaltsbedürftigen Eltern- teil anzunehmen wäre. Da jedoch die Inanspruchnahme auf Elternunterhalt i.d.R. zu einem Zeit- punkt erfolgt, in dem sich der konkrete Lebensentwurf des Unterhaltspflichtigen bereits verwirk- licht hat, kann eine Verpflichtung des Unterhaltspflichtigen, diesen konkreten Lebensentwurf zu ändern, nicht angenommen werden. Etwas anderes könnte man nur annehmen, wenn ein Wechsel in Teilzeitarbeit sachlich und per- sönlich nicht gerechtfertigt ...

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

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