Einsatz von Mitarbeitenden Musterklauseln

Einsatz von Mitarbeitenden. 5.1 Für Leistungen, die durch Mitarbeitende der Firma erbracht werden, setzt die Firma nur sorgfältig ausgewählte und gut aus- gebildete Mitarbeitende ein und ersetzt Mitarbeitende mit unge- nügenden Fachkenntnissen oder welche die Vertragserfüllung gefährden. 5.2 Die Firma setzt nur Mitarbeitende ein, welche über die erfor- derlichen Bewilligungen verfügen. Sofern die eingesetzten Mitar- beitenden im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung Zugang zu den IT-Systemen von SIX haben (IT User Account), hat die Firma Strafregisterauszüge der betreffenden Mitarbeiter, welche nicht älter als 3 Monate sind, zu prüfen. Diese Strafregisteraus- xxxx sind von der Firma aufzubewahren. Ferner informiert die Firma den zuständigen Einkäufer bei SIX frühzeitig und schriftlich vor Einsatzbeginn bei SIX über allfällige Strafregistereinträge und über bekannte laufende Strafverfahren des einzusetzenden Mitarbeitenden.
Einsatz von Mitarbeitenden. 5.1 Die AEK verpflichtet sich zur sorgfältigen Auswahl, Ausbil- dung und fachmännischen Arbeitsweise der eingesetzten Mitarbeitenden sowie zu deren Überwachung. 5.2 Auf Wunsch gibt die AEK dem Kunden die Namen und Funk- tionen der mit den vereinbarten Leistungen beauftragten Mit- arbeitenden bekannt.
Einsatz von Mitarbeitenden. 3.1 Für Leistungen, die durch Mitarbeitende der Verkäuferin an Standorten der Käuferin erbracht werden, setzt die Verkäuferin nur sorgfältig ausgewählte und gut ausgebildete Mitarbeitende ein. Sie ersetzt Mitarbeitende, welche nicht über die erforderli- chen Fachkenntnisse verfügen oder sonst wie die Vertragserfül- lung beeinträchtigen oder gefährden. Sie beachtet dabei insbe- sondere das Interesse der Käuferin an Kontinuität. 3.2 Für die Erbringung von Leistungen gem. Ziffer 3.1 setzt die Verkäuferin nur Mitarbeitende ein, die über die für die Erbrin- gung der Leistungen erforderlichen Bewilligungen verfügen. 1 SR 822.41 2 ILO-Übereinkommen: Nr. 29 vom 28. Juni 1930 über Zwangs- oder Pflichtar- beit (SR 0.822.713.9), Nr. 87 vom 9. Juli 1948 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes (SR 0.822.719.7), Nr. 98 vom 1. Juli 1949 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen (SR 0.822.719.9), Nr. 100 vom 29. Juni 1951 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Ar- beitskräfte für gleichwertige Arbeit (SR 0.822.720.0), Nr. 105 vom 25. Juni 3.3 Soweit die Verkäuferin Leistungen vor Ort erbringt, hält sie die betrieblichen Vorschriften, insbesondere die Hausordnung der Käuferin ein. Die einschlägigen Sicherheitsbestimmungen hat die Verkäuferin in jedem Fall einzuhalten. Die Käufein gibt die notwen- digen Informationen rechtzeitig bekannt. Die Verkäuferin überbin- det diese Verpflichtungen auf ihre Mitarbeitenden, Subunterneh- mer, Unterlieferanten und beigezogene Dritte. 3.4 Die Bestimmungen der vorliegenden Ziffer 3 gelten auch für weiteres von der Verkäuferin für die Vertragserfüllung eingesetz- tes Personal, namentlich für freie Mitarbeitende.
Einsatz von Mitarbeitenden. 5.1 Die Leistungserbringerin verpflichtet sich zur sorgfältigen Auswahl, Ausbildung und fachmännischen Arbeitsweise der eingesetzten Mitarbeitenden sowie zu deren Überwachung. 5.2 Auf Wunsch gibt die Leistungserbringerin dem Kunden die Namen und Funktionen der mit den vereinbarten Leistungen beauftragten Mitarbeitenden bekannt.
Einsatz von Mitarbeitenden. 3.1 Die Lieferantin setzt nur sorgfältig ausgewählte und gut ausgebildete Mitarbeitende für die Leistungserbringung ein. Sie ersetzt Mitarbeitende, welche nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen oder sonst wie die Vertragserfüllung beeinträchtigen oder gefährden. Sie beachtet dabei insbesondere das Interesse der Bestellerin an Kontinuität. 1 Für die Beschaffung von Standardsoftware und die Pflege derselben gelten die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Beschaffung und Pflege von Standardsoftware“. 2 SR 822.41 3 ILO-Übereinkommen: Nr. 29 vom 28. Juni 1930 über Zwangs- oder Pflichtarbeit (SR 0.822.713.9), Nr. 87 vom 9. Juli 1948 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes (SR 3.2 Die Lieferantin setzt nur Mitarbeitende ein, die über die für die Erbringung der Leistungen erforderlichen Bewilligungen verfügen. 3.3 Die Lieferantin hält die betrieblichen Vorschriften der Bestellerin ein, insbesondere die Sicherheitsbestimmungen und die Hausordnung. Die Bestellerin gibt die notwendigen Informationen rechtzeitig bekannt. Die Lieferantin überbindet diese Verpflichtungen auf ihre Mitarbeitenden, Subunternehmer, Unterlieferanten und beigezogene Dritte. 3.4 Die Bestimmungen der vorliegenden Ziffer 3 gelten auch für weiteres von der Lieferantin für die Vertragserfüllung eingesetztes Personal, namentlich für freie Mitarbeitende.
Einsatz von Mitarbeitenden. 3.1 Für Leistungen, die durch Mitarbeitende der Leistungser- bringerin am Sitz der Leistungsbezügerin erbracht werden, setzt die Leistungserbringerin nur sorgfältig ausgewählte und gut aus- gebildete Mitarbeitende ein. Sie ersetzt Mitarbeitende, welche nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen oder sonstwie die Vertragserfüllung beeinträchtigen oder gefährden. Sie beachtet dabei insbesondere das Interesse der Leistungsbe- zügerin an Kontinuität. 3.2 Für die Erbringung von Leistungen gemäss Ziffer 3.1 setzt die Leistungserbringerin nur Mitarbeitende ein, die über die für die Erbringung der Leistungen erforderlichen Bewilligungen verfügen. 1 Für die Herstellung von Individualsoftware gelten die „Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen für Werkverträge im Informatikbereich und die Pflege von Individualsoftware“. 2 SR 822.41 3.3 Soweit die Leistungserbringerin Leistungen vor Ort erbringt, hält sie die betrieblichen Vorschriften, insbesondere die Haus- ordnung der Leistungsbezügerin ein. Die einschlägigen Sicherheitsbestimmungen hat die Leistungs- erbringerin in jedem Fall einzuhalten. Die Leistungsbezügerin gibt die notwendigen Informationen rechtzeitig bekannt. Die Leistungserbringerin überbindet diese Verpflichtungen auf ihre Mitarbeitenden, Subunternehmer, Unterlieferanten und beige- zogene Dritte. 3.4 Die Bestimmungen der vorliegenden Ziffer 3 gelten auch für weiteres von der Leistungserbringerin für die Vertragserfül- lung eingesetztes Personal, namentlich für freie Mitarbeitende.
Einsatz von Mitarbeitenden. 3.1 Für Leistungen, die durch Mitarbeitende der Verkäuferin an Standorten des Käufers erbracht werden, setzt die Verkäuferin nur sorgfältig ausgewählte und gut ausgebildete Mitarbeitende ein. Sie ersetzt Mitarbeitende, welche nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen oder sonst wie die Vertragserfüllung beeinträchtigen oder gefährden. Sie beachtet dabei insbesondere das Interesse des Käufers an Kontinuität. 3.2 Für die Erbringung von Leistungen gem. Ziffer 3.1 setzt die Verkäuferin nur Mitarbeitende ein, die über die für die Erbringung der Leistungen erforderlichen Bewilligungen verfügen. 3.3 Soweit die Verkäuferin Leistungen vor Ort erbringt, hält sie die betrieblichen Vorschriften, insbesondere die Hausordnung des Käufers ein. Die einschlägigen Sicherheitsbestimmungen hat die Verkäuferin in jedem Fall einzuhalten. Der Käufer gibt die notwendigen Informationen rechtzeitig bekannt. Die Verkäuferin überbindet diese Verpflichtungen auf ihre Mitarbeitenden, Subunternehmer, Unterlieferanten und beigezogene Dritte. 3.4 Die Bestimmungen der vorliegenden Ziffer 3 gelten auch für weiteres von der Verkäuferin für die Vertragserfüllung eingesetztes Personal, namentlich für freie Mitarbeitende.
Einsatz von Mitarbeitenden. 3.1 Für Leistungen, die durch Mitarbeitende der Firma an Standorten der SBB AG erbracht werden, setzt die Firma nur sorgfältig ausge- wählte und gut ausgebildete Mitarbeitende ein. Sie ersetzt Mitarbeitende, welche nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse ver- fügen oder sonst wie die Vertragserfüllung beeinträchtigen oder gefährden. Sie beachtet dabei insbesondere das Interesse der SBB AG an Kontinuität. 3.2 Für die Erbringung von Leistungen gem. Zif- fer 3.1 setzt die Firma nur Mitarbeitende ein, die über die für die Erbringung der Leistun- gen erforderlichen Bewilligungen verfügen. 3.3 Soweit die Firma Leistungen vor Ort erbringt, hält sie die betrieblichen Vorschriften, insbe- sondere die Hausordnung der SBB AG ein. Die einschlägigen Sicherheitsbestimmungen hat die Firma in jedem Fall einzuhalten. Die SBB AG gibt die notwendigen Informationen rechtzeitig bekannt. Die Firma überbindet diese Verpflichtungen auf ihre Mitarbeiten- den, Subunternehmer, Unterlieferanten und beigezogene Dritte. Die Bestimmungen der vorliegenden Ziffer 3 gelten auch für weiteres von der Firma für die Vertragserfüllung eingesetztes Personal, na- mentlich für freie Mitarbeitende.
Einsatz von Mitarbeitenden. 4.1 Der Leistungserbringer setzt nur sorgfältig ausge- wählte und gut ausgebildete Mitarbeitende ein. Er er- setzt Mitarbeitende, welche nicht über die erforderli- chen Fachkenntnisse verfügen oder sonst wie die Ver- tragserfüllung beeinträchtigen oder gefährden. Er be- achtet dabei insbesondere das Interesse der Post an Kontinuität. 4.2 Der Leistungserbringer setzt nur Mitarbeitende ein, die über die für die Erbringung der Leistungen erforderli- chen Bewilligungen verfügen. 4.3 Der Leistungserbringer gibt der Post auf Verlangen schriftlich Name und Funktion der für die Vertragser- füllung eingesetzten Mitarbeitenden bekannt. 4.4 Der Leistungserbringer tauscht die eingesetzten Mitar- beitenden, die zwischen den Parteien als Schlüsselper- sonen definiert wurden, nur mit schriftlicher Zustim- mung der Post aus. Die Post wird die Zustimmung nur aus wichtigen Gründen verweigern. 4.5 Der Leistungserbringer verpflichtet sich zur Einhaltung der betrieblichen Vorschriften, der Hausordnung sowie der Sicherheitsbestimmungen (insbesondere betref- fend Informatik- und Datensicherheit) der Post. 4.6 Die Bestimmungen der vorliegenden Ziffer 4 gelten auch für weiteres vom Leistungserbringer für die Ver- tragserfüllung eingesetztes Personal, namentlich für freie Mitarbeitende.
Einsatz von Mitarbeitenden. 5.1 Die ISP verpflichtet sich zur sorgfältigen Auswahl, Ausbil- dung und fachmännischen Arbeitsweise der eingesetzten Mitarbeitenden sowie zu deren Überwachung. 5.2 Auf Wunsch gibt die ISP dem Kunden die Namen und Funk- tionen der mit den vereinbarten Leistungen beauftragten Mit- arbeitenden bekannt.