Einsatz von Personal. 5.1 Die Vertragspartner benennen jeweils einen Ansprechpartner zur gegenseitigen Abstimmung und Klärung aller Fragen, die sich im Verlauf der Leistungserbringung ergeben. Der vom Auftraggeber benannte Ansprechpartner wird dem Auftragnehmer kurzfristig die notwendigen Informationen geben, Entscheidungen treffen oder sie herbeiführen.
5.2 Die Vertragspartner sind während der Leistungserbringung für die Auswahl, Beaufsichtigung, Steuerung, Kontrolle und Entlohnung ihrer jeweils eingesetzten eigenen Mitarbeiter verantwortlich.
Einsatz von Personal. (a) Der Kunde und HGV sind jeweils für die Auswahl und den Einsatz sowie die Beaufsichtigung, Steuerung, Kontrolle und Entlohnung ihrer eigenen Mitarbeiter verantwortlich.
(b) HGV ist berechtigt, Unterauftragnehmer mit der Erbringung der vereinbarten Leistungen oder Teilen davon zu beauftragen.
Einsatz von Personal. 3.1 Der Kunde und XXXXXXXXXX.XXX werden jeweils Mitarbeiter einsetzen, die qualifiziert sind, die der jeweiligen Partei aus dieser Vereinbarung obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen. Im Übrigen sind die Parteien für die Auswahl und den Einsatz sowie die Beaufsichtigung, Steuerung, Kontrolle und Entlohnung ihrer jeweils eingesetzten Mitarbeiter verantwortlich.
3.2 XXXXXXXXXX.XXX ist berechtigt, Dritte (z.B. Lieferanten) oder verbundene Unternehmen als Unterauftragnehmer mit der Erbringung der vereinbarten Leistungen oder Teilen davon zu beauftragen.
Einsatz von Personal. 4.1 Sowohl intersaar als auch der Kunde werden unverzüglich nach Vertragsschluß jeweils einen Ansprechpartner zur gegenseitigen Abstimmung und Klärung aller Fragen, die sich im Verlauf der Leistungserbringung ergeben, benennen. Diese sind bei allen Fragen, die den jeweiligen Vertragsgegenstand bzw. die Leistungserbringung – von intersaar betreffen, die ausschließlichen Ansprechpartner für Absprachen aller Art. Der Kunde versichert, daß die von ihm zu benennenden Personen und eventuellen Stellvertreter umfassend zu allen Entscheidungen bevollmächtigt sind, die die Leistungserbringung betreffen. Für die ausgewählten Personen ist der jeweilige Arbeitgeber selbst für die Auswahl, Beaufsichtigung, Steuerung, Kontrolle und Entlohnung eigenverantwortlich.
4.2 Sowohl intersaar als auch dem Kunden steht es frei, die jeweils genannten Personen durch andere Personen zu ersetzen. Änderungen sind dem jeweiligen Vertragspartner jeweils unverzüglich in Textform (§ 126 b BGB) mitzuteilen. Bei der Vorlage von Änderungen tragen intersaar und der Kunde dafür Sorge, daß keine Störung der vertraglich vereinbarten Leistung eintritt und neu benannte Personen über alle notwendigen Informationen und über die Sachkunde verfügen, die für einen reibungslosen Vertragsablauf notwendig sind.
Einsatz von Personal. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass die HRMS Consult für die Erbringung der Services gegebenenfalls die Unterstützung von Unterauftragnehmern in Anspruch nehmen kann. Die HRMS Consult wird grundsätzlich darauf bedacht sein, keine unnötige Fluktuation bei dem zur Erfüllung dieses Vertrags eingesetzten HRMS Consult Personal zu veranlassen; ein Anspruch auf den Einsatz durchgehend gleich bleibenden Personals besteht jedoch nicht. Der Einsatz des Personals oder der Wechsel erfolgt in Absprache mit dem Kunden. Soll das HRMS Consult Personal außerhalb des jeweiligen HRMS Consult Standorts eingesetzt werden, dem sie permanent zugeordnet sind, erklärt sich der Kunde einverstanden, Flexibilität dahingehend zu akzeptieren, dass das betreffende HRMS Consult Personal seine Arbeitszeit in einem Rahmen, der den Verpflichtungen der HRMS Consult unter dieser Vereinbarung gerecht wird, zwischen dem Einsatz an diesem Standort und Standorten des Kunden aufteilt.
Einsatz von Personal. 4.1 Der Auftraggeber und OKIT sind jeweils für die Auswahl und den Einsatz sowie die Beaufsichtigung, Steuerung, Kontrolle und Entlohnung ihrer Mitarbeiter verantwortlich.
4.2 OKIT ist berechtigt, Unterauftragnehmer mit der Erbringung der vereinbarten Leistungen oder Teile davon zu beauftragen.
Einsatz von Personal. Wir sind berechtigt, Unterauftragnehmer mit der Erbringung der vereinbarten Leistun- gen oder Teilen davon zu beauftragen.
Einsatz von Personal. 1. Grundsätzlich erbringt der Lieferant seine Lieferungen und Leistungen mit eigenem Personal, das entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen bei der geschuldeten Leistungserbringung eingesetzt und unterwiesen wird. Der Lieferant stellt sicher, dass er alle hieraus anfallenden Steuern und Sozialversicherungsabgaben vollständig und fristgerecht an die zuständigen Einzugsstellen abführt.
2. Bedient sich der Lieferant zur Erfüllung der geschuldeten Leistung Subunternehmer, müssen diese zur Erbringung der geschuldeten Leistung geeignet und zuverlässig sein. Der Lieferant hat in diesem Falle nachweislich die Subunternehmer entsprechend den Vereinbarungen mit GTM zu verpflichten.
3. Kommt es insoweit zu einem Versäumnis des Lieferanten und einer Inanspruchnahme GTMs durch Dritte, stellt der Lieferant GTM auf erstes Anfordern frei von einer solchen Xxxxxxxxxxxxxxx.XX.
Einsatz von Personal. Beide Vertragsparteien werden jeweils Mitarbeiter einsetzen, die ausreichend qualifiziert sind, um die der jeweiligen Vertragspartei unter dieser Vereinbarung obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen. Im Übrigen sind die Vertragsparteien für die Überwachung, Anleitung, Kontrolle und Vergütung der eigenen Mitarbeiter verantwortlich. Vorbehaltlich der vorstehenden Regelung hat jede Vertragspartei das Recht, selbst über den Einsatz ihrer Mitarbeiter und Auftragnehmer zu bestimmen. Toshiba kann Subunternehmer mit der Erbringung der Serviceleistungen beauftragen oder Subunternehmer zur Unterstützung bei der Erbringung der Serviceleistungen einsetzen, wobei Toshiba für die Erfüllung seiner Verpflichtungen unter dieser Vereinbarung und für die Durchführung der Serviceleistungen verantwortlich bleibt.
Einsatz von Personal. 2.2 Die Parteien können im Auftrag einen Zeitplan für die Leistungserbringung und einen geplanten Endtermin für die Beendigung von Dienstleistungen sowie einen geplanten oder festen Endtermin für die Fertigstellung und Übergabe von Werkleistungen vereinbaren.
5.1 Die Vertragspartner benennen jeweils einen Ansprechpartner zur gegenseitigen Abstimmung und Klärung aller das Vertragsverhältnis betref- fenden Fragen.
5.2 Die Vertragspartner sind während der Leistungserbringung für die Auswahl, Beaufsichtigung, Steuerung, Kontrolle und Entlohnung ihrer jeweils eingesetzten eigenen Mitarbeiter verantwortlich.