Einsicht für Kontrollorgane des Bundes Musterklauseln

Einsicht für Kontrollorgane des Bundes. Gestützt auf Art. 225 Abs. 5 AHVV und Art. 11 SuG kann das BSV von Parkinson Schweiz zusätzliche Dokumente in Zusammenhang mit den subventionierten Aktivitäten verlangen. Parkinson Schweiz ist verpflichtet, dem BSV jederzeit über die Verwendung der Finanzhilfen Aufschluss zu erteilen und den Kontrollorganen Einsicht in die Unterlagen zu gewähren. Das BSV behält sich darüber hinaus vor, der von Parkinson Schweiz bestellten Revisionsgesellschaft Zusatzfragen zu stellen. Weiter kann das BSV individuelle Schwerpunktprüfungen für spezifische Sach- verhalte durchführen oder von Dritten durchführen lassen (vgl. Art. 28 RL AltOrg). Parkinson Schweiz ist dazu vorab anzuhören.
Einsicht für Kontrollorgane des Bundes. Gestützt auf Art. 225 Abs. 5 AHVV kann das BSV ergänzende Berichte verlangen. GERONTOLOGIE CH ist verpflichtet, dem BSV jederzeit über die Verwendung der Beiträge Aufschluss zu erteilen und den Kontrollorganen insbesondere Einsicht in die Kostenrechnung GERONTOLOGIE CH zu gewähren. Das BSV behält sich darüber hinaus vor, der von GERONTOLOGIE CH bestellten Revisionsgesell- schaft Zusatzfragen zu stellen. Weiter kann das BSV individuelle Schwerpunktprüfungen für spezifische Sachverhalte durchführen oder von Dritten durchführen lassen (vgl. Art. 28 RL AltOrg). GERONTOLO- GIE CH ist dazu vorab anzuhören.
Einsicht für Kontrollorgane des Bundes. Gestützt auf Art. 225 Abs. 5 AHVV und Art. 11 SuG kann das BSV von der GS SRK und/oder den RK- KV zusätzliche Dokumente verlangen in Zusammenhang mit den Aktivitäten, die mittels der Finanzhilfen unterstützt werden. Das SRK ist verpflichtet dem BSV jederzeit über die Verwendung der Finanzhilfen Aufschluss zu geben und den Kontrollorganen Einsicht in die Unterlagen zu gewähren. Das BSV behält sich darüber hinaus vor, der vom SRK bestellten Revisionsgesellschaft Zusatzfragen zu stellen. Weiter kann das BSV individuelle Schwerpunktprüfungen für spezifische Sachverhalte durch- führen oder von Dritten durchführen lassen (vgl. Art. 28 RL AltOrg). Das SRK ist dazu vorab anzuhören.
Einsicht für Kontrollorgane des Bundes. Gestützt auf Art. 225 Abs. 5 AHVV und Art. 15 SuG kann das BSV von Spitex Schweiz zusätzliche Do- kumente in Zusammenhang mit den subventionierten Aktivitäten verlangen. Spitex Schweiz ist verpflich- tet, dem BSV jederzeit über die Verwendung der Finanzhilfen Aufschluss zu erteilen und den Kontrollor- ganen Einsicht in die Unterlagen zu gewähren. Das BSV behält sich darüber hinaus vor, der von Spitex Schweiz bestellten Revisionsgesellschaft Zu- satzfragen zu stellen. Weiter kann das BSV individuelle Schwerpunktprüfungen für spezifische Sachver- halte durchführen oder von Dritten durchführen lassen (vgl. Art. 28 RL AltOrg). Spitex Schweiz ist dazu vorab anzuhören.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.