Einspeicherkennlinie Musterklauseln

Einspeicherkennlinie. Einspeicherkennlinie Füllstandsbereich Einspeicherleistung (fest) 110% 100% 90% 80% 70% 60% 50% Gültigkeitsbereich für den Beanspruchungsfaktor 40% 30% 20% 10% 0% Ausspeicherleistung [%]
Einspeicherkennlinie. Die maximal nutzbare Einspeicherleistung unterliegt folgender Kennlinienrestriktion: • Der Kunde ist berechtigt, bis zu einem Arbeitsgaskontostand von AGKSE1 die insge- samt kontrahierte Einspeicherleistung ESL100 % bis zu 100 % zu nutzen. • Ab einem Arbeitsgaskontostand von AGKSE1 bis zu einem Arbeitsgaskontostand von AGKSE2 ist der Kunde berechtigt, eine Einspeicherleistung bis zu ESLred1 zu nutzen. • Ab einem Arbeitsgaskontostand von AGKSE2 bis zu einem Arbeitsgaskontostand von AGKSE3 ist der Kunde berechtigt, eine Einspeicherleistung bis zu ESLred2 zu nutzen. • Ab einem Arbeitsgaskontostand von AGKSE3 bis zu einem Arbeitsgaskontostand von AGKS100 % ist der Kunde berechtigt, eine Einspeicherleistung bis zu ESLred3 zu nutzen. Für die vom Kunden kontrahierten festen Kapazitäten Arbeitsgasvolumen und Einspeicher- leistung ergeben sich folgende Kennlinienparameter: Leistungszeitraum 06:00 Uhr – 06:00 Uhr ESL100% MWh/h ESL red1 MWh/h ESL red2 MWh/h ESL red3 MWh/h 01.04.2021 – 01.04.2022 […] […] […] […] Leistungszeitraum 06:00 Uhr – 06:00 Uhr AGKSE1 GWh AGKSE2 GWh AGKSE3 GWh AGKS100% GWh 01.04.2021 – 01.04.2022 […] […] […] […]
Einspeicherkennlinie. Die Einspeicherkennlinie stellt die Einspeicherleistung eines Speichers als Funktion des Füllgrads des Speichervolumens dar. Je höher der Füllgrad, desto größer ist der innere Druck im Speicher, gegen den das Gas eingespeichert werden muss, so dass die Einspeicherleistung ab einem gewissen Punkt abnimmt, soweit nicht im Produktblatt anders angegeben.
Einspeicherkennlinie. Die maximal nutzbare Einspeicherleistung unterliegt folgender Kennlinienrestriktion: • Der Kunde ist berechtigt, bis zu einem Arbeitsgaskontostand von AGKSE1 die insgesamt kontrahierte Einspeicherleistung ESL100 % bis zu 100 % zu nutzen. • Ab einem Arbeitsgaskontostand von AGKSE1 bis zu einem Arbeitsgaskontostand von AGKSE2 ist der Kunde berechtigt, eine Einspeicherleistung bis zu ESLred1 zu nutzen. • Ab einem Arbeitsgaskontostand von AGKSE2 bis zu einem Arbeitsgaskontostand von AGKSE3 ist der Kunde berechtigt, eine Einspeicherleistung bis zu ESLred2 zu nutzen. • Ab einem Arbeitsgaskontostand von AGKSE3 bis zu einem Arbeitsgaskontostand von AGKS100 % ist der Kunde berechtigt, eine Einspeicherleistung bis zu ESLred3 zu nutzen. Für die vom Kunden kontrahierten festen Kapazitäten Arbeitsgasvolumen und Einspeicher- leistung ergeben sich folgende Kennlinienparameter: Leistungszeitraum ESL100% ESL red1 ESL red2 ESL red3 Leistungszeitraum AGKSE1 AGKSE2 AGKSE3 AGKS100% Ausspeicherleistung
Einspeicherkennlinie. In der folgenden Abbildung ist die feste Einspeicherkennlinie des Vertrages schematisch dargestellt und nachfolgend beschrieben. Die in dieser Abbildung verwendeten und in der Kennlinienbeschreibung erläuterten Parameter ESL100%, ESLred, AGKSE, AGKSKuV und AGKS100% sind in der Tabelle unter Nummer 1.3.2 beziffert. Die maximal nutzbare feste Einspeicherleistung unterliegt mithin der nachfolgend beschrie- benen Kennlinienrestriktion: • Der Kunde ist berechtigt, bis zu einem Arbeitsgaskontostand von AGKSE die insgesamt kontrahierte feste Einspeicherleistung (ESL100%) bis zu 100 % zu nutzen. • Ab einem Arbeitsgaskontostand von AGKSE bis zu einem Arbeitsgaskontostand von AGKSKuV ist der Kunde berechtigt, eine feste Einspeicherleistung bis zu ESLred zu nut- zen. • Ab einem Arbeitsgaskontostand von AGKSKuV bis zu einem Arbeitsgaskontostand von AGKS100% ist der Kunde berechtigt, eine feste Einspeicherleistung bis zu ESLred zu nut- zen, allerdings nur auf unterbrechbarer Basis, d.h. nach Können und Vermögen der VGS.
Einspeicherkennlinie bestimmt die maximalen Einspeicherkapazitäten im Verhältnis zum Spei- cherstand des Arbeitsgasvolumens eines Speicherkunden.
Einspeicherkennlinie. Die maximal nutzbare Einspeicherleistung gemäß vorstehender Nummer 1.1 ist ungeachtet einer Kennlinie nutzbar.

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  • Einbruchdiebstahl Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb 3.2.1 in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssels, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.2 in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe Ziffer 3.2.1) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.3 aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte; 3.2.4 in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel nach Ziffer 3.3.1.1 oder Ziffer 3.3.1.2 anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten; 3.2.5 mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub nach Ziffer 3.3 an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet; 3.2.6 in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringt, den er - innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes - durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.

  • Stundenlohnarbeiten Stundenlohnarbeiten werden nach den vertraglichen Vereinbarungen abgerechnet.

  • Kostenpauschalen netto / brutto

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) 9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitrags- rechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versi- cherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. 9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Abschnitt A1 Ziff. 9.1 bis zu den vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. 9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind; (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.

  • Wechselkurs Die Bestimmung des Wechselkurses bei Fremdwährungsgeschäften ergibt sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Bei Zahlungsdiensten gilt ergänzend der Zahlungsdiensterahmenvertrag.

  • Baukostenzuschüsse 2.1. Der Kunde zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss (BKZ), wenn der Kunde seine Leistungsanforderung (maximale Wärmeleistung/Anschlusswert) wesentlich erhöht. Wesentlichkeit ist dann anzunehmen, wenn eine Leistungssteigerung von 25 % erzielt wird. 2.2. Als angemessener BKZ zu den auf den Kunden entfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von 70 % dieser Kosten.

  • Sehhilfen sind, abweichend von § 4 Nr. 2 d) Satz 6 Teil II AVB/KK 2013, unabhängig von der Anzahl erstattungsfähig zu 100 %, maximal 900 EUR innerhalb von jeweils drei Kalenderjahren ab Versicherungsbeginn.

  • Eingruppierung Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerk- malen der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA). Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist.

  • Vorabpauschalen Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multiplikation des Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 % des Basiszinses, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basisertrag ist auf den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Erwerbs der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen. Vorabpauschalen sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflich- tig. Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds, daher sind 30 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 % für Zwecke der Gewerbe- steuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuer- pflichtige Körperschaften sind generell 40 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Körper- schaftsteuer und 20 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaften, die Lebens- oder Kranken- versicherungsunternehmen sind und bei denen die Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditinstitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbuch zuzurechnen sind oder von denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurden, sind 15 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 % für Zwecke der Gewerbe- steuer. Die Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Da der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds erfüllt, wird beim Steuerabzug die Teilfreistellung von 15 % berücksichtigt.