Kapazitäten Musterklauseln

Kapazitäten. Die HfMT wird bis 2009 ihre Studienanfängerkapazität auf 90 gemäß Leit- linienentscheidung vom 17.06.2003 reduzieren. Die Zahl der Lehramtsstu- dierenden bleibt erhalten und wird ggf. nach Bedarfslage weiter ausge- baut. Zugleich wird die HfMT geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Studien- erfolgsquote im Sinn der Leitlinienentscheidung sowie der Empfehlungen der Strukturkommission weiter zu erhöhen. Für die ZLV 2005 ff. wird sie Vorschläge unterbreiten, in welchen Schritten die vorgegebenen Ziele er- reicht werden sollen.
Kapazitäten. Das Fassungsvermögen der Stadien der Bundesliga und 2. Bundesliga muss mindestens 15.000 Zuschauer betragen, wobei in der Bundesliga mindestens
Kapazitäten. 5.1 Werden die vereinbarten Speicherkapazitäten überschritten, so ist Speicherbetreiber berechtigt, eine Vertragsstrafe zu erheben, deren Höhe bei Vertragsschluss festgelegt wird. 5.2 Eine Kapazitätserweiterung kann hinsichtlich der Ein- und/oder Ausspeicherkapazitäten vereinbart werden; normalerweise ist bei Ein- oder Ausspeisung keine Flexibilität möglich. Speicherbetreiber bietet ggf. diese weiteren Kapazitäten jedoch nur nach Können und Vermögen, ebenfalls unterbrechbar, an. 5.3 Eine Über- oder Unterschreitung des Arbeitsgasvolumens ist grundsätzlich nicht zulässig, d.h. es ist keine Flexibilität möglich. 5.4 Eine Verpflichtung zur Vorhaltung weiterer Kapazitäten seitens Speicherbetreiber besteht nicht.
Kapazitäten. Die Mietpartei darf bei keiner Veranstaltung mehr Teilnehmer:innen Einlass gewähren als in den von der zuständigen Behörde freigegebenen Plänen ausgewiesen sind. Die im Bestuhlungsplan für den Großen Saal besonders ausgewiesenen Plätze sind als Dienstsitze unentgeltlich für Publikumsservice, Feuerwehr und Sanität freizuhalten. Während der gesamten Dauer der Messe dürfen nur Waren ausgestellt, vorgeführt und angeboten werden, die behördlich überprüft und zugelassen sind bzw. den österreichischen Gesetzesgrundlagen entsprechen. Die vermietende Partei lehnt jegliche Haftung für Mängel und Schäden ab, die durch eine behördliche Überprüfung entstehen.
Kapazitäten. Der Mieter darf bei keiner Veranstaltung mehr Teilnehmern Einlass gewähren als in den von der zuständigen Behörde freigegebenen Plänen ausgewiesen sind. Die im Bestuhlungsplan für den Großen Saal besonders ausgewiesenen Plätze sind als Dienstsitze unentgeltlich für Publikumsservice, Feuerwehr und Sanität freizuhalten.

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  • Kostenpauschalen netto / brutto

  • Einbruchdiebstahl Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb 3.2.1 in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssels, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.2 in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe Ziffer 3.2.1) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.3 aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte; 3.2.4 in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel nach Ziffer 3.3.1.1 oder Ziffer 3.3.1.2 anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten; 3.2.5 mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub nach Ziffer 3.3 an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet; 3.2.6 in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringt, den er - innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes - durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.

  • Verbraucherstreitbeilegung Das Unternehmen ist nicht verpflichtet und nicht bereit an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 36 Abs. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle im Rahmen einer konkreten Streitigkeit bei Zustimmung beider Vertragsparteien (§ 37 VSBG).

  • Stundenlohnarbeiten Stundenlohnarbeiten werden nach den vertraglichen Vereinbarungen abgerechnet.

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE ZUSAMMENFASSUNG Einleitung mit Warnhinweisen

  • Sehhilfen sind, abweichend von § 4 Nr. 2 d) Satz 6 Teil II AVB/KK 2013, unabhängig von der Anzahl erstattungsfähig zu 100 %, maximal 900 EUR innerhalb von jeweils drei Kalenderjahren ab Versicherungsbeginn.

  • Zweck Diese Vereinbarung bezweckt: a) den wirtschaftlichen und den volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel; b) die Transparenz des Vergabeverfahrens; c) die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Anbieter; d) die Förderung des wirksamen, fairen Wettbewerbs unter den Anbietern, insbesondere durch Massnahmen gegen unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption.

  • Baukostenzuschüsse 2.1. Der Kunde zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss (BKZ), wenn der Kunde seine Leistungsanforderung (maximale Wärmeleistung/Anschlusswert) wesentlich erhöht. Wesentlichkeit ist dann anzunehmen, wenn eine Leistungssteigerung von 25 % erzielt wird. 2.2. Als angemessener BKZ zu den auf den Kunden entfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von 70 % dieser Kosten.

  • Wartezeiten Es bestehen keine Wartezeiten.

  • Wartezeit Kein Anspruch auf Beitragsbefreiung besteht, wenn der auslösende Grund der Arbeitslosigkeit (Kündigung oder Insolvenz) innerhalb der ersten drei Monate nach Versicherungsbeginn eingetreten ist.