Common use of Einstellung und Rückzahlung der Förderung Clause in Contracts

Einstellung und Rückzahlung der Förderung. Die Förderungsnehmerin/der Förderungsnehmer hat - unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender gesetzlicher Ansprüche – die Förderung über Aufforderung des Förderungsgebers, der von diesem beauftragten Abwicklungsstelle oder der EU sofort zurückzuerstatten, wobei der Anspruch auf zugesicherte und noch nicht ausbezahlte Förderungsmittel erlischt, wenn insbesondere Organe oder Beauftragte des Bundes oder der EU über wesentliche Umstände unrichtig oder unvollständig unterrichtet worden sind, vorgesehene Berichte nicht erstattet oder Nachweise nicht erbracht oder erforderliche Auskünfte nicht erteilt worden sind, sofern in diesen Fällen eine schriftliche, entsprechend befristete und den ausdrücklichen Hinweis auf die Rechtsfolge der Nichtbefolgung enthaltende Mahnung erfolglos geblieben ist, sowie sonstige in diesem Vertrag vorgesehenen Mitteilungen unterlassen wurden, die Förderungsnehmerin/der Förderungsnehmer nicht aus eigener Initiative unverzüglich - jedenfalls noch vor einer Kontrolle oder deren Ankündigung – Ereignisse meldet, welche die Durchführung der geförderten Leistung verzögern oder unmöglich machen oder deren Abänderung erfordern würde, die Förderungsnehmerin/der Förderungsnehmer vorgesehene Kontrollmaßnahmen be- oder verhindert oder die Berechtigung zur Inanspruchnahme der Förderung innerhalb des für die Aufbewahrung der Unterlagen vorgesehenen Zeitraumes nicht mehr überprüfbar ist, die Förderungsmittel ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet worden sind, die Leistung nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden kann oder durchgeführt worden ist, von der Förderungsnehmerin/vom Förderungsnehmer das Abtretungs-, Anweisungs- und Verpfändungs- und sonstige Verfügungsverbote gemäß § 8 Abs. 1 Z 9 nicht eingehalten wurde, die Bestimmungen des Gleichbehandlungsgesetzes nicht beachtet wurden (bei Unternehmern), die Bestimmungen des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz oder das Diskriminierungsverbot gemäß § 7b BEinstG nicht berücksichtigt wurden, Informations- und Publizitätsmaßnahmen gemäß § 16 Abs. 3 nicht durchgeführt werden [optional falls in § 16 Abs. 3 vorgesehen], von Organen der EU die Aussetzung und/oder Rückforderung verlangt wird, sonstige Förderungsvoraussetzungen, Bedingungen oder Auflagen, insbesondere solche, die die Erreichung des Förderungszweckes sichern sollen, von der Förderungsnehmerin/vom Förderungsnehmer nicht eingehalten wurden, oder eine Rückerstattungsverpflichtung gemäß § 30b Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, vorliegt. [Optional: Sonstige Rückforderungsgründe, die insbesondere in SRL vorgesehen sind, wie etwa folgende: … in einem Zeitraum bis .... das Unternehmen der Förderungsnehmerin/des Förderungsnehmers, Betriebsteile bzw. für den Förderungszweck bedeutsamen Anlagen eingestellt, stillgelegt oder verlegt werden, das Unternehmen der Förderungsnehmerin/des Förderungsnehmers, Betriebsteile bzw. für den Förderungszweck bedeutsame Vermögenswerte, Anlagen oder sonstigen Rechte entgeltlich oder unentgeltlich veräußert, übertragen, verpachtet oder vermietet bzw. auf sonstige Weise überlassen werden, ohne Genehmigung des Förderungsgebers das Unternehmen der Förderungsnehmerin/des Förderungsnehmers oder Betriebsteile eingebracht, (ab-)gespalten oder auf sonstige Weise ausgegliedert werden ohne Genehmigung des Förderungsgebers Gesellschafter der Förderungsnehmerin/des Förderungsnehmers ausscheiden, neue Gesellschafter eintreten oder es sonst zu einer wesentlichen Änderung der Beteiligungsverhältnisse kommt, ohne Genehmigung des Förderungsgebers namentlich oder mit Funktion angeführtes Schlüsselpersonal (z.B. Geschäftsführer oder Projektleiter) wechselt.] Anstelle der in Abs. 1 vorgesehenen gänzlichen Rückforderung kann in den Fällen des Abs. 1 eine bloß teilweise Einstellung oder Rückzahlung der Förderung erfolgen, wenn die von der Förderungsnehmerin/vom Förderungsnehmer übernommenen Verpflichtungen teilbar sind und die durchgeführte Teilleistung für sich allein förderungswürdig ist, kein Verschulden der Förderungsnehmerin/des Förderungsnehmers am Rückforderungsgrund vorliegt und für den Förderungsgeber die Aufrechterhaltung des Förderungsvertrages weiterhin zumutbar ist. Es erfolgt eine Verzinsung des Rückzahlungsbetrages vom Tage der Auszahlung der Förderung an mit 4 % pro Jahr unter Anwendung der Zinseszinsmethode. Liegt dieser Zinssatz unter dem von der EU für Rückforderungen festgelegten Zinssatz, wird dieser herangezogen. Im Fall eines Verzuges bei der Rückzahlung der Förderung erfolgt die Verrechnung von Verzugszinsen für Unternehmen im Ausmaß von 9,2 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr ab Eintritt des Verzugs, andernfalls mit 4 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz, mindestens jedoch 4 %. Der Basiszinssatz, der am ersten Kalendertag eines Halbjahres gilt, ist für das jeweilige Halbjahr maßgeblich. Die Förderungsnehmerin/der Förderungsnehmer hat die Höhe des unmittelbar oder mittelbar erzielten Gewinnes (Überschusses) aus der Leistung während oder innerhalb von fünf Jahren nach deren Durchführung (z.B. durch die gewinnbringende Auswertung einer Leistung) unverzüglich dem Förderungsgeber anzuzeigen und diesen auf dessen Verlangen bis zur Höhe der erhaltenen Förderung am Gewinn (Überschuss) zu beteiligen. Die Förderungsnehmerin/der Förderungsnehmer nimmt zur Kenntnis, dass insbesondere ihr oder sein Name, die Bezeichnung des Vorhabens sowie die Höhe der gewährten Förderungsmittel nach Maßgabe der jeweils geltenden unionsrechtlichen Vorschriften veröffentlicht werden können. [Allenfalls Konkretisierung der Vorschriften der EU bzw. von zusätzlichen Daten, die zu veröffentlichen sind.] Beispiel: „Die Förderungsnehmerin/der Förderungsnehmer ist verpflichtet, auf seiner Website, bei allen im Rahmen der Projektumsetzung erstellten Publikationen sowie bei Tagungen die Unterstützung durch das BMI bekannt zu machen und in seinen internen Vermerken und Berichten auszuweisen. Alle Projektunterlagen und Publikationen müssen folgenden Vermerk enthalten: „Dieses Projekt wird durch das Bundesministerium für Inneres gefördert“. Die Förderungsnehmerin/der Förderungsnehmer bestätigt hiermit, dass die aus De-minimis-Programmen erhaltenen Beihilfen in den letzten drei Steuerjahren die jeweils gültige De-minimis-Obergrenze nicht überschritten haben. Neben diesem Vertrag bestehen keine mündlichen oder schriftlichen Abreden. Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen in jedem Fall bei sonstiger Rechts­unwirksamkeit der Schriftform; das Übersenden per Fax genügt der Schriftform. Ein Abgehen vom Schriftformerfordernis ist ausdrücklich ausgeschlossen. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sich als undurchführbar erweisen, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. An der Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist. Sofern die Auslegung aus rechtlichen Gründen unzulässig ist, verpflichten sich die Vertragspartner, dementsprechend ergänzende Vereinbarungen zu treffen. Im Falle der Nichtvereinbarung gelten subsidiär die einschlägigen gesetzlichen Regelungen jeweils zum Zeitpunkt der Erbringung der förderbaren Leistung. Als Gerichtsstand wird in allen aus der Gewährung der Förderung entstehenden Rechtsstreitigkeiten ausschließlich das jeweils sachlich zuständige Gericht in Wien vereinbart [soweit dies nach § 14 Konsumentenschutzgesetz, BGBl. Nr. 140/1979 zulässig ist]. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen, sodass jedenfalls österreichisches Recht anwendbar ist. Die Förderungsnehmerin/Der Förderungsnehmer nimmt zur Kenntnis, dass die missbräuchliche Verwendung von Förderungsmitteln strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.

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Samples: Förderungsvertrag, Förderungsvertrag

Einstellung und Rückzahlung der Förderung. (1) Der:Die Förderungsnehmerin/der Förderungsnehmer Förderungsnehmer:in hat - unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender gesetzlicher Ansprüche – die Förderung über Aufforderung des Förderungsgebers, der von diesem beauftragten Abwicklungsstelle oder der EU sofort zurückzuerstatten, wobei der Anspruch auf zugesicherte und noch nicht ausbezahlte Förderungsmittel erlischt, wenn insbesondere insbesondere 1. Organe oder Beauftragte des Bundes oder der EU über wesentliche Umstände unrichtig oder unvollständig unterrichtet worden sind, , 2. vorgesehene Berichte nicht erstattet oder Nachweise nicht erbracht oder erforderliche Auskünfte nicht erteilt worden sind, sofern in diesen Fällen eine schriftliche, entsprechend befristete und den ausdrücklichen Hinweis auf die Rechtsfolge der Nichtbefolgung enthaltende Mahnung erfolglos geblieben ist, sowie sonstige in diesem Vertrag vorgesehenen Mitteilungen Mitteilungen, wie beispielsweise der Wechsel der Person der Community Nurse, unterlassen wurden, , 3. der:die Förderungsnehmerin/der Förderungsnehmer Förderungsnehmer:in nicht aus eigener Initiative unverzüglich - jedenfalls noch vor einer Kontrolle oder deren Ankündigung – Ereignisse meldet, welche die Durchführung der geförderten Leistung verzögern oder unmöglich machen oder deren Abänderung erfordern würde, , 4. der:die Förderungsnehmerin/der Förderungsnehmer Förderungsnehmer:in vorgesehene Kontrollmaßnahmen be- oder verhindert oder die Berechtigung zur Inanspruchnahme der Förderung innerhalb des für die Aufbewahrung der Unterlagen vorgesehenen Zeitraumes nicht mehr überprüfbar ist, , 5. die Förderungsmittel ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet worden sind, , 6. die Leistung nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden kann oder durchgeführt worden ist, , 7. von dem:der Förderungsnehmerin/vom Förderungsnehmer Förderungsnehmer:in das Abtretungs-, Anweisungs- und Verpfändungs- und sonstige Verfügungsverbote gemäß § 8 Abs. 1 Z 9 nicht eingehalten wurde, , 8. die Bestimmungen des Gleichbehandlungsgesetzes nicht beachtet wurden (bei Unternehmern), wurden, 9. die Bestimmungen des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz oder das Diskriminierungsverbot gemäß § 7b BEinstG nicht berücksichtigt wurden, , 10. Informations- und Publizitätsmaßnahmen gemäß § 16 Abs. 3 nicht durchgeführt werden [optional falls in § 16 Abswerden, 11. 3 vorgesehen], von Organen der EU die Aussetzung und/oder Rückforderung verlangt wird, sonstige Förderungsvoraussetzungen, Bedingungen oder Auflagen, insbesondere solche, die die Erreichung des Förderungszweckes sichern sollen, von der Förderungsnehmerin/vom Förderungsnehmer nicht eingehalten wurden, oder , 12. eine Rückerstattungsverpflichtung gemäß § 30b Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, vorliegt. 13. [Optional: Sonstige Rückforderungsgründedie geltenden COVID-19 Schutzmaßnahmen nicht eingehalten wurden, 14. über das Vermögen der Förderungsnehmerin oder des Förderungsnehmers vor ordnungsgemäßem Abschluss des geförderten Vorhabens ein Konkursverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines Konkurses mangels Masse abgelehnt wird oder 15. sonstige Förderungsvoraussetzungen, Bedingungen (allgemeine und/oder besondere Förderungsbedingungen) oder Auflagen, insbesondere solche, die insbesondere die Erreichung des Förderungszweckes sichern sollen, von dem:der Förderungsnehmer:in SRL vorgesehen sind, wie etwa folgende: … in einem Zeitraum bis .... das Unternehmen nicht eingehalten wurden. (2) Ergibt sich nach Durchführung der Förderungsnehmerin/des Förderungsnehmers, Betriebsteile bzw. für den Förderungszweck bedeutsamen Anlagen eingestellt, stillgelegt oder verlegt werden, das Unternehmen der Förderungsnehmerin/des Förderungsnehmers, Betriebsteile bzw. für den Förderungszweck bedeutsame Vermögenswerte, Anlagen oder sonstigen Rechte entgeltlich oder unentgeltlich veräußert, übertragen, verpachtet oder vermietet bzw. auf sonstige Weise überlassen werden, ohne Genehmigung des Förderungsgebers das Unternehmen der Förderungsnehmerin/des Förderungsnehmers oder Betriebsteile eingebracht, (ab-)gespalten oder auf sonstige Weise ausgegliedert werden ohne Genehmigung des Förderungsgebers Gesellschafter der Förderungsnehmerin/des Förderungsnehmers ausscheiden, neue Gesellschafter eintreten oder es sonst zu einer wesentlichen Änderung der Beteiligungsverhältnisse kommt, ohne Genehmigung des Förderungsgebers namentlich oder mit Funktion angeführtes Schlüsselpersonal (z.B. Geschäftsführer oder Projektleiter) wechselt.] Anstelle der in Abs. 1 vorgesehenen gänzlichen Rückforderung kann in den Fällen des Abs. 1 eine bloß teilweise Einstellung oder Rückzahlung der Förderung erfolgen, wenn die von der Förderungsnehmerin/vom Förderungsnehmer übernommenen Verpflichtungen teilbar sind und die durchgeführte Teilleistung für sich allein förderungswürdig ist, kein Verschulden der Förderungsnehmerin/des Förderungsnehmers am Rückforderungsgrund vorliegt und für den Förderungsgeber die Aufrechterhaltung des Förderungsvertrages weiterhin zumutbar ist. Es erfolgt eine Verzinsung des Rückzahlungsbetrages vom Tage der Auszahlung der Förderung an mit 4 % pro Jahr unter Anwendung der Zinseszinsmethode. Liegt dieser Zinssatz unter dem von der EU für Rückforderungen festgelegten Zinssatz, wird dieser herangezogen. Im Fall eines Verzuges bei der Rückzahlung der Förderung erfolgt die Verrechnung von Verzugszinsen für Unternehmen im Ausmaß von 9,2 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr ab Eintritt des Verzugs, andernfalls mit 4 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz, mindestens jedoch 4 %. Der Basiszinssatz, der am ersten Kalendertag eines Halbjahres gilt, ist für das jeweilige Halbjahr maßgeblich. Die Förderungsnehmerin/der Förderungsnehmer hat die Höhe des unmittelbar oder mittelbar erzielten Gewinnes (Überschusses) aus der Leistung während oder innerhalb von fünf Jahren nach deren Durchführung (z.B. durch die gewinnbringende Auswertung einer Leistung) unverzüglich dem Förderungsgeber anzuzeigen und diesen auf dessen Verlangen bis zur Höhe der erhaltenen Förderung am Gewinn (Überschuss) zu beteiligen. Die Förderungsnehmerin/der Förderungsnehmer nimmt zur Kenntnis, dass insbesondere ihr oder sein Name, die Bezeichnung des Vorhabens sowie die Höhe der gewährten Förderungsmittel nach Maßgabe der jeweils geltenden unionsrechtlichen Vorschriften veröffentlicht werden können. [Allenfalls Konkretisierung der Vorschriften der EU bzw. von zusätzlichen Daten, die zu veröffentlichen sind.] Beispiel: „Die Förderungsnehmerin/der Förderungsnehmer ist verpflichtet, auf seiner Website, bei allen im Rahmen der Projektumsetzung erstellten Publikationen sowie bei Tagungen die Unterstützung durch das BMI bekannt zu machen und in seinen internen Vermerken und Berichten auszuweisen. Alle Projektunterlagen und Publikationen müssen folgenden Vermerk enthalten: „Dieses Projekt wird durch das Bundesministerium für Inneres gefördert“. Die Förderungsnehmerin/der Förderungsnehmer bestätigt hiermitEndabrechnung, dass die aus De-minimis-Programmen erhaltenen Beihilfen bisherigen Teilzahlungen in den letzten drei Steuerjahren Summe höher waren als der laut Endabrechnung zustehende Förderbetrag, ist die jeweils gültige De-minimis-Obergrenze Differenz zurückzuzahlen. (3) Wird ein Projekt nicht überschritten haben. Neben diesem Vertrag bestehen keine mündlichen oder schriftlichen Abreden. Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen in jedem Fall bei sonstiger Rechts­unwirksamkeit plangemäß beendet und trifft an der Schriftform; das Übersenden per Fax genügt der Schriftform. Ein Abgehen vom Schriftformerfordernis ist ausdrücklich ausgeschlossen. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sich als undurchführbar erweisen, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. An der Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen vorzeitigen Beendigung bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt habenEinstellung des Projekts den:die Förderungsnehmer:in keine Schuld, kann die Abwicklungsstelle die bis zur Einstellung des Projekts angefallenen förderbaren Ausgaben unter der Voraussetzung des ordnungsgemäßen Nachweises gem. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend Punkt 2.5 der Sonderrichtlinie für den Fallösterreichischen Aufbau- und Resilienzplan – Maßnahme Community Nursing fördern. (4) Wird das Projekt aus Verschulden der Förderungsnehmerin bzw. des Förderungsnehmers vorzeitig beendet, dass sich sind sämtliche bis dahin erfolgten Förderzahlungen zur Gänze zurückzuzahlen. Der zurückzuzahlende Betrag ist für die Zeit von der Vertrag als lückenhaft erweistAuszahlung bis zur Rückzahlung in Höhe von 3% über dem geltenden, von der Österreichischen Nationalbank verlautbarten Basiszinssatz, zu verzinsen. (5) Dem:der Förderungsnehmer:in wird im Anlassfall schriftlich für die Rückzahlung eine angemessene Frist eingeräumt. Sofern Wird die Auslegung aus rechtlichen Gründen unzulässig istZahlungsfrist nicht eingehalten, verpflichten sich die Vertragspartner, dementsprechend ergänzende Vereinbarungen zu treffenfallen Verzugszinsen in der Höhe von 4 % p.a. ab dem Tag der Überschreitung der Zahlungsfrist an. (6) Im Falle von widmungswidriger Verwendung der Nichtvereinbarung gelten subsidiär Fördermittel sowie der Nichteinhaltung von Berichts-, Rechnungslegungs-, Einsichts- und Auskunftsverpflichtungen, welche dem Zweck der Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung der Fördermittel dienen (Punkt 2.7.2 der Sonderrichtlinie für den österreichischen Aufbau- und Resilienzplan – Maßnahme Community Nursing), ist der zurückzuzahlende Betrag für die einschlägigen gesetzlichen Regelungen jeweils zum Zeitpunkt Zeit von der Erbringung Auszahlung bis zur Rückzahlung in Höhe von 3% über dem geltenden, von der förderbaren Leistung. Als Gerichtsstand wird in allen aus der Gewährung der Förderung entstehenden Rechtsstreitigkeiten ausschließlich das jeweils sachlich zuständige Gericht in Wien vereinbart [soweit dies nach § 14 KonsumentenschutzgesetzÖsterreichischen Nationalbank verlautbarten Basiszinssatz, BGBl. Nr. 140/1979 zulässig ist]. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen, sodass jedenfalls österreichisches Recht anwendbar ist. Die Förderungsnehmerin/Der Förderungsnehmer nimmt zur Kenntnis, dass die missbräuchliche Verwendung von Förderungsmitteln strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kannzu verzinsen.

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Samples: Fördervereinbarung

Einstellung und Rückzahlung der Förderung. Der/Die FörderungsnehmerinFörderwerber/der Förderungsnehmer in hat - unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender gesetzlicher Ansprüche – die Förderung über Aufforderung des Förderungsgebers, der von diesem beauftragten Abwicklungsstelle Fördergebers als ungerechtfertigte Bereicherung ganz oder der EU teilweise sofort zurückzuerstatten, wobei der Anspruch auf zugesicherte und noch nicht ausbezahlte Förderungsmittel Fördermittel erlischt, wenn insbesondere Organe oder Beauftragte des Bundes oder der EU 1.der Fördergeber über wesentliche Umstände unrichtig oder unvollständig unterrichtet worden sindwurde, vorgesehene 2.vorgesehene Berichte nicht erstattet oder Nachweise nicht erbracht oder erforderliche Auskünfte nicht erteilt worden sind, sofern in diesen Fällen eine schriftliche, entsprechend befristete und den ausdrücklichen Hinweis auf die Rechtsfolge der Nichtbefolgung enthaltende Mahnung erfolglos geblieben ist, sowie oder sonstige in diesem Vertrag vorgesehenen Mitteilungen unterlassen wurden, die Förderungsnehmerin3.der/die Förderwerber/der Förderungsnehmer in nicht aus eigener Initiative unverzüglich - jedenfalls noch vor einer Kontrolle oder deren Ankündigung – Ereignisse meldet, welche die Durchführung der geförderten Leistung verzögern oder unmöglich machen oder deren Abänderung erfordern würdewürden, 4.bei dem/der Förderwerber/in ein Rechtsübergang am Unternehmen oder am Betrieb eintritt, die FörderungsnehmerinEinstellung oder Stilllegung des Betriebs erfolgt, eine Änderung der Beteiligungsverhältnisse oder Gesellschafter eintritt 5.der/die Förderwerber/der Förderungsnehmer in vorgesehene Kontrollmaßnahmen be- oder verhindert oder die Berechtigung zur Inanspruchnahme der Förderung innerhalb des für die Aufbewahrung der Unterlagen vorgesehenen Zeitraumes nicht mehr überprüfbar ist, die Förderungsmittel 6.die Fördermittel ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet worden sind, die 7.die Leistung nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden kann oder durchgeführt worden ist, von der Förderungsnehmerin/vom Förderungsnehmer das Abtretungs-, Anweisungs- und Verpfändungs- und sonstige Verfügungsverbote gemäß § 8 Abs. 1 Z 9 nicht eingehalten wurde, die Bestimmungen des Gleichbehandlungsgesetzes nicht beachtet wurden (bei Unternehmern), die Bestimmungen des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz oder das Diskriminierungsverbot gemäß § 7b BEinstG nicht berücksichtigt wurden, Informations- und Publizitätsmaßnahmen gemäß § 16 Abs. 3 nicht durchgeführt werden [optional falls in § 16 Abs. 3 vorgesehen], von Organen der EU die Aussetzung und/oder Rückforderung verlangt wird, sonstige Förderungsvoraussetzungen, Bedingungen oder Auflagen, insbesondere solche, die die Erreichung des Förderungszweckes sichern sollen, von der Förderungsnehmerin/vom Förderungsnehmer nicht eingehalten wurden, oder eine Rückerstattungsverpflichtung gemäß § 30b Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, vorliegt. [Optional: Sonstige Rückforderungsgründe, die insbesondere in SRL vorgesehen sind, wie etwa folgende: … in einem Zeitraum bis .... das Unternehmen der Förderungsnehmerin/des Förderungsnehmers, Betriebsteile bzw. für den Förderungszweck bedeutsamen Anlagen eingestellt, stillgelegt oder verlegt werden, das Unternehmen der Förderungsnehmerin/des Förderungsnehmers, Betriebsteile bzw. für den Förderungszweck bedeutsame Vermögenswerte, Anlagen oder sonstigen Rechte entgeltlich oder unentgeltlich veräußert, übertragen, verpachtet oder vermietet bzw. auf sonstige Weise überlassen werden, ohne Genehmigung des Förderungsgebers das Unternehmen der Förderungsnehmerin/des Förderungsnehmers oder Betriebsteile eingebracht, (ab-)gespalten oder auf sonstige Weise ausgegliedert werden ohne Genehmigung des Förderungsgebers Gesellschafter der Förderungsnehmerin/des Förderungsnehmers ausscheiden, neue Gesellschafter eintreten oder es sonst zu einer wesentlichen Änderung der Beteiligungsverhältnisse kommt, ohne Genehmigung des Förderungsgebers namentlich oder mit Funktion angeführtes Schlüsselpersonal (z.B. Geschäftsführer oder Projektleiter) wechselt.] Anstelle der in Abs. 1 vorgesehenen gänzlichen Rückforderung kann in den Fällen des Abs. 1 eine bloß teilweise Einstellung oder Rückzahlung der Förderung erfolgen, wenn die von der Förderungsnehmerin/vom Förderungsnehmer übernommenen Verpflichtungen teilbar sind und die durchgeführte Teilleistung für sich allein förderungswürdig ist, kein Verschulden der Förderungsnehmerin/des Förderungsnehmers am Rückforderungsgrund vorliegt und für den Förderungsgeber die Aufrechterhaltung des Förderungsvertrages weiterhin zumutbar ist. Es erfolgt eine Verzinsung des Rückzahlungsbetrages vom Tage der Auszahlung der Förderung an mit 4 % pro Jahr unter Anwendung der Zinseszinsmethode. Liegt dieser Zinssatz unter dem von der EU für Rückforderungen festgelegten Zinssatz, wird dieser herangezogen. Im Fall eines Verzuges bei der Rückzahlung der Förderung erfolgt die Verrechnung von Verzugszinsen für Unternehmen im Ausmaß von 9,2 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr ab Eintritt des Verzugs, andernfalls mit 4 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz, mindestens jedoch 4 %. Der Basiszinssatz, der am ersten Kalendertag eines Halbjahres gilt, ist für das jeweilige Halbjahr maßgeblich. Die Förderungsnehmerin/der Förderungsnehmer hat die Höhe des unmittelbar oder mittelbar erzielten Gewinnes (Überschusses) aus der Leistung während oder innerhalb von fünf Jahren nach deren Durchführung (z.B. durch die gewinnbringende Auswertung einer Leistung) unverzüglich dem Förderungsgeber anzuzeigen und diesen auf dessen Verlangen bis zur Höhe der erhaltenen Förderung am Gewinn (Überschuss) zu beteiligen. Die Förderungsnehmerin/der Förderungsnehmer nimmt zur Kenntnis, dass insbesondere ihr oder sein Name, die Bezeichnung des Vorhabens sowie die Höhe der gewährten Förderungsmittel nach Maßgabe der jeweils geltenden unionsrechtlichen Vorschriften veröffentlicht werden können. [Allenfalls Konkretisierung der Vorschriften der EU bzw. von zusätzlichen Daten, die zu veröffentlichen sind.] Beispiel: „Die Förderungsnehmerin/der Förderungsnehmer ist verpflichtet, auf seiner Website, bei allen im Rahmen der Projektumsetzung erstellten Publikationen sowie bei Tagungen die Unterstützung durch das BMI bekannt zu machen und in seinen internen Vermerken und Berichten auszuweisen. Alle Projektunterlagen und Publikationen müssen folgenden Vermerk enthalten: „Dieses Projekt wird durch das Bundesministerium für Inneres gefördert“. Die Förderungsnehmerin/der Förderungsnehmer bestätigt hiermit, dass die aus De-minimis-Programmen erhaltenen Beihilfen in den letzten drei Steuerjahren die jeweils gültige De-minimis-Obergrenze nicht überschritten haben. Neben diesem Vertrag bestehen keine mündlichen oder schriftlichen Abreden. Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen in jedem Fall bei sonstiger Rechts­unwirksamkeit der Schriftform; das Übersenden per Fax genügt der Schriftform. Ein Abgehen vom Schriftformerfordernis ist ausdrücklich ausgeschlossen. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sich als undurchführbar erweisen, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. An der Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist. Sofern die Auslegung aus rechtlichen Gründen unzulässig ist, verpflichten sich die Vertragspartner, dementsprechend ergänzende Vereinbarungen zu treffen. Im Falle der Nichtvereinbarung gelten subsidiär die einschlägigen gesetzlichen Regelungen jeweils zum Zeitpunkt der Erbringung der förderbaren Leistung. Als Gerichtsstand wird in allen aus der Gewährung der Förderung entstehenden Rechtsstreitigkeiten ausschließlich das jeweils sachlich zuständige Gericht in Wien vereinbart [soweit dies nach § 14 Konsumentenschutzgesetz, BGBl. Nr. 140/1979 zulässig ist]. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen, sodass jedenfalls österreichisches Recht anwendbar ist. Die Förderungsnehmerin/Der Förderungsnehmer nimmt zur Kenntnis, dass die missbräuchliche Verwendung von Förderungsmitteln strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.,

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Samples: F Ö R D E R v E R T R a G

Einstellung und Rückzahlung der Förderung. Die Förderungsnehmerin/der 5.1 Der Förderungsnehmer hat - unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender gesetzlicher Ansprüche – die Förderung über Aufforderung des Förderungsgebers, der von diesem beauftragten Abwicklungsstelle FFG oder der EU als ungerechtfertigte Bereicherung ganz oder teilweise sofort zurückzuerstattenzurückerstatten, wobei der Anspruch auf zugesicherte und noch nicht ausbezahlte Förderungsmittel Fördermittel erlischt, wenn insbesondere insbesondere a. Organe oder Beauftragte des Bundes Bundes, der FFG oder der EU über wesentliche Umstände unrichtig oder unvollständig unterrichtet worden sind, , b. vorgesehene Berichte nicht erstattet oder Nachweise nicht erbracht oder erforderliche Auskünfte nicht erteilt worden sind, sofern in diesen Fällen eine schriftliche, entsprechend befristete und den ausdrücklichen Hinweis auf die Rechtsfolge der Nichtbefolgung enthaltende Mahnung erfolglos geblieben ist, sowie sonstige in diesem Vertrag im Förderungsvertrag vorgesehenen Mitteilungen unterlassen wurden, die Förderungsnehmerin/, c. der Förderungsnehmer nicht aus eigener Initiative unverzüglich - jedenfalls noch vor einer Kontrolle oder deren Ankündigung – Ereignisse meldet, welche die Durchführung der des geförderten Leistung Vorhabens verzögern oder unmöglich machen oder deren Abänderung erfordern würde, d. über das Vermögen des Förderungsnehmers vor ordnungsgemäßem Abschluss des geförderten Vorhabens oder innerhalb einer Frist von 3 Jahren nach deren Abschluss ein Konkursverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines Konkurses mangels kostendeckenden Vermögens abgelehnt wird, e. der Förderungsnehmer vor ordnungsgemäßem Abschluss des geförderten Vorhabens oder innerhalb einer Frist von 3 Jahren nach deren Abschluss den Betrieb einstellt oder entgeltlich veräußert oder sich die Beteiligungsverhältnisse wesentlich ändern, sofern die Förderungsnehmerin/Erreichung des Förderungszweckes dadurch nicht mehr gewährleistet ist, f. eine entscheidende Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten des Fördernehmers vor ordnungsgemäßem Abschluss des geförderten Vorhabens oder innerhalb einer Frist von 3 Jahren nach deren Abschluss erfolgt, wie etwa durch Veräußerung der Mehrheit der Anteile an einer Gesellschaft, selbst wenn die entscheidende Änderung nicht auf einmal geschieht, sofern die Erreichung des Förderungszweckes dadurch nicht mehr gewährleistet ist, g. der Förderungsnehmer vorgesehene Kontrollmaßnahmen be- oder verhindert oder die Berechtigung zur Inanspruchnahme der Förderung innerhalb des für die Aufbewahrung der Unterlagen vorgesehenen Zeitraumes nicht mehr überprüfbar ist, , h. die Förderungsmittel ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet worden sind, die Leistung , i. das Vorhaben vom Förderungsnehmer nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden kann oder durchgeführt worden ist, von der Förderungsnehmerin/, j. vom Förderungsnehmer das Abtretungs-, Anweisungs- und Verpfändungs- und sonstige Verfügungsverbote gemäß § 8 Abs. 1 Z 9 Punkt 1.9 nicht eingehalten wurde, , k. die Bestimmungen des Gleichbehandlungsgesetzes nicht beachtet wurden (bei Unternehmern)Gleichbehandlungsgesetzes, die Bestimmungen des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz Bundes- Behindertengleichstellungsgesetzes oder das Diskriminierungsverbot gemäß § 7b BEinstG des Behinderteneinstellungsgesetzes nicht berücksichtigt beachtet wurden, Informations- und Publizitätsmaßnahmen gemäß § 16 Abs. 3 nicht durchgeführt werden [optional falls in § 16 Abs. 3 vorgesehen], , l. von Organen der EU die Aussetzung und/oder Rückforderung verlangt wird, wird oder m. sonstige Förderungsvoraussetzungen, Bedingungen oder Auflagen, insbesondere solche, die die Erreichung des Förderungszweckes sichern sollen, von der Förderungsnehmerin/vom Förderungsnehmer nicht eingehalten wurden, oder wurden und der Förderungsnehmer eine Rückerstattungsverpflichtung gemäß § 30b Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBGsonstige Pflicht aus dem vorliegenden Förderungsvertrag in erheblicher Weise verletzt. 5.2 In den Fällen lit a) bis c), BGBl. Nr. 218/1975h), vorliegt. [Optional: Sonstige Rückforderungsgründej), die insbesondere in SRL vorgesehen sindk) und m) erfolgt jedenfalls, wie etwa folgende: … in einem Zeitraum bis .... das Unternehmen der Förderungsnehmerin/des Förderungsnehmers, Betriebsteile bzw. für den Förderungszweck bedeutsamen Anlagen eingestellt, stillgelegt oder verlegt werden, das Unternehmen der Förderungsnehmerin/des Förderungsnehmers, Betriebsteile bzw. für den Förderungszweck bedeutsame Vermögenswerte, Anlagen oder sonstigen Rechte entgeltlich oder unentgeltlich veräußert, übertragen, verpachtet oder vermietet bzw. auf sonstige Weise überlassen werden, ohne Genehmigung des Förderungsgebers das Unternehmen der Förderungsnehmerin/des Förderungsnehmers oder Betriebsteile eingebracht, (ab-)gespalten oder auf sonstige Weise ausgegliedert werden ohne Genehmigung des Förderungsgebers Gesellschafter der Förderungsnehmerin/des Förderungsnehmers ausscheiden, neue Gesellschafter eintreten oder es sonst zu einer wesentlichen Änderung der Beteiligungsverhältnisse kommt, ohne Genehmigung des Förderungsgebers namentlich oder mit Funktion angeführtes Schlüsselpersonal (z.B. Geschäftsführer oder Projektleiter) wechselt.] Anstelle der in Abs. 1 vorgesehenen gänzlichen Rückforderung kann in den übrigen Fällen des Abs. 1 eine bloß teilweise Einstellung nur soweit den Förderungsnehmer oder Rückzahlung solche Personen, deren er sich zur Erstellung der für die Gewährung der Förderung erfolgenmaßgeblichen Unterlagen oder zur Durchführung des geförderten Vorhabens bedient hat, wenn die von der Förderungsnehmerin/vom Förderungsnehmer übernommenen Verpflichtungen teilbar sind und die durchgeführte Teilleistung für sich allein förderungswürdig istam Eintritt eines Rückforderungsgrundes ein Verschulden trifft, kein Verschulden der Förderungsnehmerin/des Förderungsnehmers am Rückforderungsgrund vorliegt und für den Förderungsgeber die Aufrechterhaltung des Förderungsvertrages weiterhin zumutbar ist. Es erfolgt eine Verzinsung des Rückzahlungsbetrages mit 3 % über dem jeweils geltenden von der Österreichischen Nationalbank verlautbarten Basiszinssatz pro Jahr unter Anwendung der Zinseszinsmethode vom Tage der Auszahlung der Förderung an mit an. Trifft den Förde- rungsnehmer in den Fällen der lit. d),g), i) und l), kein Verschulden, erfolgt eine Verzinsung des Rückzahlungsbetrages in der Höhe von 4 % pro Jahr ab dem Tag der Auszahlung der Förderung unter Anwendung der Zinseszinsmethode. Liegt dieser Zinssatz Liegen diese Zinssätze unter dem von der EU für Rückforderungen festgelegten Zinssatz, wird dieser herangezogen. . 5.3 Im Fall eines Verzuges bei der Rückzahlung der Förderung erfolgt die Verrechnung von Verzugszinsen für Unternehmen im Ausmaß von 9,2 Prozentpunkten 4 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz Basiszinssatzes pro Jahr ab Eintritt des Verzugs. 5.4 Sofern das Vorhaben ohne Verschulden des Förderungsnehmers nur teilweise durchgeführt werden kann oder worden ist, andernfalls mit 4 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatzkann die FFG vom Erlöschen des Anspruches und von der Rückzahlung (Fälligstellung des Darlehens) der auf die durchgeführte Teilleistung entfallenden Förderungsmittel Abstand nehmen, mindestens jedoch 4 %. Der Basiszinssatzwenn die durchgeführte Teilleistung für sich allein förderungswürdig ist. 5.5 Die Gewährung einer Förderung, der am ersten Kalendertag eines Halbjahres giltderen Begünstigter ein Dritter ist, ist für das jeweilige Halbjahr maßgeblich. Die Förderungsnehmerin/der Förderungsnehmer hat die Höhe des unmittelbar oder mittelbar erzielten Gewinnes (Überschusses) aus der Leistung während oder innerhalb von fünf Jahren nach deren Durchführung (z.B. durch die gewinnbringende Auswertung einer Leistung) unverzüglich dem Förderungsgeber anzuzeigen und diesen auf dessen Verlangen bis zur Höhe der erhaltenen Förderung am Gewinn (Überschuss) grundsätzlich davon abhängig zu beteiligen. Die Förderungsnehmerin/der Förderungsnehmer nimmt zur Kenntnismachen, dass insbesondere ihr oder sein Name, dieser Dritte vor Abschluss des Förderungsvertrages nach- weislich die Bezeichnung des Vorhabens sowie Solidarhaftung (§ 891 ABGB) für die Höhe Rückzahlung der gewährten Förderungsmittel nach Maßgabe der jeweils geltenden unionsrechtlichen Vorschriften veröffentlicht werden können. [Allenfalls Konkretisierung der Vorschriften der EU bzw. von zusätzlichen Daten, die zu veröffentlichen sind.] Beispiel: „Die Förderungsnehmerin/der Förderungsnehmer ist verpflichtet, auf seiner Website, bei allen Förderung im Rahmen der Projektumsetzung erstellten Publikationen sowie bei Tagungen die Unterstützung durch das BMI bekannt zu machen und in seinen internen Vermerken und Berichten auszuweisen. Alle Projektunterlagen und Publikationen müssen folgenden Vermerk enthalten: „Dieses Projekt wird durch das Bundesministerium für Inneres gefördert“. Die Förderungsnehmerin/der Förderungsnehmer bestätigt hiermit, dass die aus De-minimis-Programmen erhaltenen Beihilfen in den letzten drei Steuerjahren die jeweils gültige De-minimis-Obergrenze nicht überschritten haben. Neben diesem Vertrag bestehen keine mündlichen oder schriftlichen Abreden. Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen in jedem Fall bei sonstiger Rechts­unwirksamkeit der Schriftform; das Übersenden per Fax genügt der Schriftform. Ein Abgehen vom Schriftformerfordernis ist ausdrücklich ausgeschlossen. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sich als undurchführbar erweisen, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. An der Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist. Sofern die Auslegung aus rechtlichen Gründen unzulässig ist, verpflichten sich die Vertragspartner, dementsprechend ergänzende Vereinbarungen zu treffen. Im Falle der Nichtvereinbarung gelten subsidiär die einschlägigen gesetzlichen Regelungen jeweils zum Zeitpunkt der Erbringung der förderbaren Leistung. Als Gerichtsstand wird in allen aus der Gewährung der Förderung entstehenden Rechtsstreitigkeiten ausschließlich das jeweils sachlich zuständige Gericht in Wien vereinbart [soweit dies nach § 14 Konsumentenschutzgesetz, BGBl. Nr. 140/1979 zulässig ist]. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen, sodass jedenfalls österreichisches Recht anwendbar ist. Die Förderungsnehmerin/Der Förderungsnehmer nimmt zur Kenntnis, dass die missbräuchliche Verwendung von Förderungsmitteln strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kanndes Eintritts eines Rückzahlungsgrundes übernimmt.

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