Einstellung und Rückzahlung der Förderung. 1) Der Förderungsnehmer hat – unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender gesetzlicher Ansprüche – die Förderung über Aufforderung des Förderungsgebers oder der EU sofort ganz oder teilweise zurückzuerstatten, wobei der Anspruch auf zugesicherte und noch nicht ausbezahlte Förderungsmittel erlischt, wenn insbesondere
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Einstellung und Rückzahlung der Förderung. (1) Der Förderungsnehmer Der:Die Förderungsnehmer:in hat – - unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender gesetzlicher Ansprüche – die Förderung über Aufforderung des Förderungsgebers Förderungsgebers, der von diesem beauftragten Abwicklungsstelle oder der EU sofort ganz oder teilweise zurückzuerstatten, wobei der Anspruch auf zugesicherte und noch nicht ausbezahlte Förderungsmittel erlischt, wenn insbesondere
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Einstellung und Rückzahlung der Förderung. (1) Der Förderungsnehmer hat – - unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender gesetzlicher Ansprüche – die Förderung über Aufforderung des Förderungsgebers Förderungsgebers, der von diesem beauftragten Abwicklungsstelle oder der EU sofort ganz oder teilweise zurückzuerstatten, wobei der Anspruch auf zugesicherte und noch nicht ausbezahlte Förderungsmittel erlischt, wenn insbesondere
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