Common use of Einstellung und Rückzahlung der Förderung Clause in Contracts

Einstellung und Rückzahlung der Förderung. 1) Der Förderungsnehmer hat – unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender gesetzlicher Ansprüche – die Förderung über Aufforderung des Förderungsgebers oder der EU sofort ganz oder teilweise zurückzuerstatten, wobei der Anspruch auf zugesicherte und noch nicht ausbezahlte Förderungsmittel erlischt, wenn insbesondere a) die allgemeinen Förderungsbedingungen nicht eingehalten werden, b) die Förderungsmittel ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet worden sind, c) sonstige Förderungsvoraussetzungen, Bedingungen oder Auflagen, insbesondere solche, die die Erreichung des Förderungszweckes sichern sollen, vom Förderungsnehmer nicht eingehalten wurden, d) der Förderungsnehmer seiner Nachweispflicht auch nach schriftlicher Setzung einer Nachfrist und Hinweis auf die Folgen der Fristversäumung nicht nachkommt. Diese Rechtsfolge wird durch die Vorlage von Nachweisen nach Ablauf der Nachfrist nicht beseitigt. e) Organe oder Beauftragte des Arbeitsmarktservice, des Bundes oder der EU über wesentliche Umstände unrichtig oder unvollständig unterrichtet worden sind, f) von Organen der EU die Aussetzung und/oder Rückforderung verlangt wird, g) eine Rückerstattungsverpflichtung gemäß § 30b Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, vorliegt. 2) Bei vorsätzlich bzw. grob fahrlässig gemachten unwahren Angaben oder Verschweigen maßgeblicher Tatsachen ist mit zusätzlichen strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen. 3) Trifft den Förderungsnehmer am Eintritt des Rückforderungsgrundes ein Verschulden, so steht dem Förderungsgeber das Recht zu, eine Verzinsung des Rückzahlungsbetrages vom Tage der Auszahlung der Förderung an mit 4 % pro Jahr unter Anwendung der Zinseszinsmethode vorzunehmen. 4) Im Fall eines Verzuges bei der Rückzahlung der Förderung gelten die gesetzlichen Verzugszinsen gemäß § 456 UGB. 5) Weiters behält sich das Arbeitsmarktservice vor, etwaige Rückforderungen bzw. Übergenüsse, die aus anderen Fördervereinbarungen/Förderungsverträgen (z.B. Vorjahresvertrag) entstanden sind, aktuellen Zahlungen dieses Förderungsvertrages gegenzurechnen.

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Samples: Förderungsvertrag, Allgemeine Bestimmungen, Allgemeine Bestimmungen

Einstellung und Rückzahlung der Förderung. 1) Der Förderungsnehmer hat – unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender gesetzlicher Ansprüche – die Förderung über Aufforderung des Förderungsgebers oder der EU sofort ganz oder teilweise zurückzuerstatten, wobei der Anspruch auf zugesicherte und noch nicht ausbezahlte Förderungsmittel erlischt, wenn insbesondere a) die allgemeinen Förderungsbedingungen nicht eingehalten werden, b) die Förderungsmittel ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet worden sind, c) sonstige Förderungsvoraussetzungen, Bedingungen oder Auflagen, insbesondere solche, die die Erreichung des Förderungszweckes sichern sollen, vom Förderungsnehmer nicht eingehalten wurden, d) der Förderungsnehmer seiner Nachweispflicht auch nach schriftlicher Setzung einer Nachfrist und Hinweis auf die Folgen der Fristversäumung nicht nachkommt. Diese Rechtsfolge wird durch die Vorlage von Nachweisen nach Ablauf der Nachfrist nicht beseitigt. e) Organe oder Beauftragte des Arbeitsmarktservice, des Bundes oder der EU über wesentliche Umstände unrichtig oder unvollständig unterrichtet worden sind, f) von Organen der EU die Aussetzung und/oder Rückforderung verlangt wird, g) eine Rückerstattungsverpflichtung gemäß § 30b Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, vorliegt. 2) Bei vorsätzlich bzw. grob fahrlässig gemachten unwahren Angaben oder Verschweigen Verschw eigen maßgeblicher Tatsachen ist mit zusätzlichen strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen. 3) Trifft den Förderungsnehmer am Eintritt des Rückforderungsgrundes ein Verschulden, so steht dem Förderungsgeber das Recht zu, eine Verzinsung des Rückzahlungsbetrages vom Tage der Auszahlung der Förderung an mit 4 % pro Jahr unter Anwendung der Zinseszinsmethode vorzunehmen. 4) Im Fall eines Verzuges bei der Rückzahlung der Förderung gelten die gesetzlichen Verzugszinsen gemäß § 456 UGB. 5) Weiters behält sich das Arbeitsmarktservice vor, etwaige Rückforderungen bzw. Übergenüsse, die aus anderen Fördervereinbarungen/Förderungsverträgen (z.B. Vorjahresvertrag) entstanden sind, aktuellen Zahlungen dieses Förderungsvertrages gegenzurechnen.

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