Einstweiliger Rechtsschutz. Klarstellend wird festgehalten, dass es jeder Partei freisteht, bei jedem zuständigen Gericht vorläufigen Rechtsschutz (einstweilige Verfügung und/oder Arrest) zu beantragen, ohne dass das Verfahren nach Abschnitt 13.A oben durchgeführt werden muss.
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