Eintragungsantrag Musterklauseln

Eintragungsantrag unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages die Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der zuständigen Stelle zu beantragen. Bei Auszubildenden unter 18 Jahren ist eine Kopie oder Mehrfertigung der ärztlichen Bescheinigung über die Erstuntersuchung gemäß § 32 Jugendarbeitsschutzgesetz beizufügen. Entsprechendes gilt bei späteren Änderungen des wesentlichen Vertragsinhaltes;
Eintragungsantrag unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages die Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der zuständigen Handwerkskammer unter Beifügung der Vertragsniederschriften zu beantragen. Gleiches gilt bei späteren Änderungen wesentlicher Ver- tragsinhalte. Die Gebühr für die Eintragung des Berufsausbildungsvertrages in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse trägt der Ausbildende (Betrieb).
Eintragungsantrag unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages eine Ausfertigung bzw. Durchschrift dem/der Auszubildenden und ggf. den gesetzlichen Vertretern auszuhändi- gen und die Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der zuständigen Stelle unter Beifügung der Vertragsniederschrift und notwendigen Unterlagen zu beantragen. Entsprechendes gilt bei späteren Änderungen und Ergänzungen des wesentlichen Vertragsinhaltes;
Eintragungsantrag unverzüglich nach Abschluss des Umschulungsvertrages die Eintragung in das Verzeichnis der Umschulungsverhältnisse bei der Handwerks- xxxxxx Frankfurt-Rhein-Main zu beantragen. Dem Eintragungsantrag ist eine Vertragsniederschrift beizufügen. Entsprechendes gilt bei späteren Änderungen des wesentlichen Vertragsinhaltes;
Eintragungsantrag unverzüglich nach Abschluss des Berufsbildungsvertrages die Eintragung in das Ver- zeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der zuständigen Stelle unter Beifü- gung des Anmeldebogens und der Vertragsniederschriften zu beantragen sowie bei Jugendlichen die ärztliche Bescheinigung über die Erstuntersuchung gem. § 32 BBiG JArbSchG zur Einsicht vorzulegen; entsprechendes gilt bei späteren Änderungen des wesentlichen Vertragsinhaltes.
Eintragungsantrag unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages die Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der IHK zu beantragen. Eine Ausfertigung der Vertragsnieder- schrift ist beizufügen. Bei Auszubildenden unter 18 Jahren ist ferner eine Kopie oder Mehrfertigung der ärztlichen Bescheinigung über die Erstuntersuchung gemäß § 32 Jugendarbeitsschutzgesetz bei- zufügen. Entsprechendes gilt bei späteren Änderungen des wesentlichen Vertragsinhaltes;
Eintragungsantrag das Verzeichnis der en Ausbildenden eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf der Frist gehemmt.
Eintragungsantrag unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages, spätestens vor Beginn der Berufsausbildung, den wesentlichen Inhalt des Vertrages schriftlich niederzulegen und die Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der zuständigen Stelle unter Beifügung der Vertragsniederschriften zu beantragen. Entsprechendes gilt bei späteren Änderungen des wesentlichen Vertragsinhaltes. Bei Lehrlingen unter 18 Jahren ist die ärztliche Bescheinigung (Original oder Kopie) über die Erstuntersuchung nach dem JArbSchG zur Einsicht vorzulegen;
Eintragungsantrag unverzüglich (spätestens innerhalb von 14 Tagen) nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages die Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der Ärztekammer unter Beifügung der Vertragsniederschrift und, bei Auszubildenden unter 18 Jahren, unter Vorlage der ärztlichen Bescheinigung über die Erstuntersuchung nach § 32 JArbSchG zu beantragen. Entsprechendes gilt bei späteren Änderungen des wesentlichen Vertragsinhaltes; *) die Buchstaben verweisen auf den entsprechenden Bereich der ersten Seite. . die/den Auszubildende/n rechtzeitig zu der angesetzten Zwischen- und Abschlussprüfung anzumelden und für die Teilnahme an den Prüfungen sowie an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorausgeht, freizustellen. Der Anmeldung zur Zwischenprüfung bei Auszubildenden unter 18 Jahren ist eine Kopie oder Mehrausfertigung der ärztlichen Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung gemäß § 33 JArbSchG beizufügen. Die/Der Auszubildende hat sich zu bemühen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich sind. Sie/Er verpflichtet sich, insbesondere
Eintragungsantrag. Berufsausbildun eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf der Frist gehemmt.