Kostentragung. Die Kosten für Planungs- und Mängelgutachten trägt vorbehaltlich der nachfolgenden Bestim- mungen die Krankenkasse.
Kostentragung. Die Räume für das Baustellenbüro werden dem Auftragnehmer vom Auftraggeber – ohne Einrichtung – kos- tenfrei zur Verfügung gestellt. Die Räume für das Baustellenbüro werden dem Auftragnehmer mit folgenden Einrichtungen kostenfrei be- reitgestellt: Telefonanschluss Möblierung Die Betriebskosten trägt der Auftragnehmer. Der Auftragnehmer beschafft sich das Baustellenbüro selbst, inklusive der erforderlichen Einrichtung auf ei- xxxx Xxxxxx. Die Ermittlung der Vergütung richtet sich nach der Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieur- leistungen (HOAI) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276) zuletzt geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der HOAI vom 2. Dezember 2020 (BGBl. I S.2636), insbesondere nach Teil 1 Allgemeine Vorschriften (§§ 1-16 HOAI und nach Teil 3 Objektplanung, Abschnitt 1 Gebäude und Innenräume (§§ 33-37 HOAI) sowie nach dem in diesem Vertrag vereinbarten Zu- oder Abschlag (siehe Nummer 10.7)5. Der Auftragnehmer erhält für seine Leistungen ein Honorar, das wie folgt vereinbart wird:
Kostentragung. Die Räume für das Baustellenbüro werden dem Auftragnehmer vom Auftraggeber – ohne Einrichtung – kostenfrei zur Verfügung gestellt. Die Räume für das Baustellenbüro werden dem Auftragnehmer mit folgenden Einrichtungen kostenfrei bereitgestellt: Telefonanschluss Möblierung Die Betriebskosten trägt der Auftragnehmer. Der Auftragnehmer beschafft sich das Baustellenbüro selbst, inklusive der erforderlichen Einrichtung auf eigene Kosten. Die Ermittlung der Vergütung richtet sich nach der Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276), insbesondere nach Teil 1 Allgemeine Vorschriften (§§ 1-16 HOAI und nach Teil 3 Objektplanung, Abschnitt 1 Gebäude und Innenräume (§§ 33-37 HOAI) Der Auftragnehmer erhält für seine Leistungen ein Honorar, das wie folgt vereinbart wird:
Kostentragung. Die Gemeinde Merzhausen zahlt an die Stadt Freiburg i. Br. für die Übernahme der Pflichtaufgaben nach § 1 Abs. 1 dieser Vereinbarung eine von der Zahl der Einsätze unabhängige Jahrespauschale. Sie beträgt für das Jahr 1994 75.000,-- DM und für das Jahr 1995 100.000,-- DM Eine Veränderung der Jahrspauschale kann von der Stadt Freiburg i. Br. ab 1996 auf der Basis der im Jahr 1995 gezahlten Jahrespauschale in dem Umfang vorgenommen werden, der sich aus der Erhöhung des Jahresaufwands der Personalkosten eines im Eingangsamt stehenden Beamten des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes (Besoldungsgruppe A 7, Dienstalterstufe 6, verheiratet, 1 Kind) jeweils im Vergleich zum Vorjahr ergibt. Die veränderte Jahrespauschale wird mit Zugang einer entsprechenden Mitteilung der Stadt Freiburg i. Br. bei der Gemeinde Merzhausen fällig, es sei denn, die Gemeinde Merzhausen kündigt den Vertrag auf den Zeitpunkt der Erhöhung binnen 4 Wochen nach Eingang der Mitteilung. Der Einsatz der Heustocksonde durch die Feuerwehr der Stadt auf dem Gebiet der Gemeinde Merzhausen ist in der Jahrespauschale enthalten.
Kostentragung. Sofern die festgestellte Höhe des Schadens den Betrag von 25.000 Euro nicht übersteigt, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmanns tragen beide Partei- en je zur Hälfte. Sofern die festgestellte Höhe des Schadens den Betrag von 25.000 Euro übersteigt, übernehmen wir außer den Kosten für un- seren Sachverständigen auch 90 % der Kosten für Ihren Sachver- ständigen sowie für den Obmann. 10 % der Kosten für Ihren Sach- verständigen sowie für den Obmann sind von Ihnen zu entrichten.
Kostentragung. Die Kosten für die einwandfreie Wiederherstellung des Straßenraums trägt der Antragsteller. Hierzu gehören neben den Kosten für das Verfüllen des Grabens und die Wiederherstellung der Aufgrabungsfläche auch die Kosten für die Neuaufstellung, Veränderung, Wiederbeschaffung u. ä., die durch diese Arbeiten an Verkehrszeichen, Markierungen und Verkehrseinrichtungen notwendig werden, sowie die Kosten für die Instandsetzung der in Anspruch genommenen Flächen oder Verkehrseinrichtungen, die z.B. durch Baustellen- oder Verkehrseinrichtung der notwendig gewordenen Verkehrsführung beschädigt wurden.
Kostentragung. Die durch die Verschmelzung entstehenden Kosten trägt der übernehmende Verein. Sollte die Verschmelzung scheitern, tragen die an der Verschmelzung beteiligten Vereine die entstehenden Kosten je zur Hälfte.
Kostentragung. (1) Zur Erfüllung des Stiftungszwecks werden aus dem Stiftungsvermögen Leistungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 finanziert. Grundlage dafür ist ein jährlicher Wirtschaftsplan, der der Steuerungsgruppe zur Genehmigung vorzulegen ist.
(2) Das Stiftungsvermögen wird ab dem 1. Januar 2018 wie folgt verwendet:
1. für die Umsetzung von Artikel 3 Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 bis 3 werden 00.000.000 € p. a. zur Verfügung gestellt,
2. für die Umsetzung von Artikel 3 Absatz 1 Satz 3 Nr. 4 werden 0.000.000 € p. a. zur Verfügung gestellt,
3. für die Umsetzung von Artikel 3 Absatz 1 Satz 3 Nr. 5 werden 0.000.000 € p. a. zur Verfügung gestellt,
4. für die Umsetzung von Artikel 3 Absatz 1 Satz 3 Nr. 6 werden 000.000 € p. a. für Aufwendungen der Geschäftsstelle zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus stehen der Stiftung in 2017 anteilige Kosten für die Ge- schäftsstelle in Höhe von 00.000 € zur Verfügung. Der Übergang von der Bundesinitiative Frühe Hilfen zur Bundesstiftung erfolgt abrechnungs- technisch zum 1. Januar 2018.
(3) Im Jahr 2018 gilt der Verteilschlüssel für Maßnahmen nach Artikel 3 Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 bis 3 entsprechend Tabelle I. Die dem Verteilschlüssel zugrun- de liegenden Daten werden in einem dreijährigen Turnus erstmals für das Jahr 2019 aktualisiert. Durch einen Beschluss der Steuerungsgruppe wird Tabelle I entsprechend angepasst. Die Mittelverteilung für Maßnahmen nach Artikel 3 Absatz 1 Satz 3 Nr. 4 gilt entsprechend Tabelle II. Tabellen I und II sind Bestandteil der VV.
(4) Die Verwendung der Mittel erfolgt entsprechend dem Zweck der Stiftung und gemäß den Leistungsanforderungen nach Artikel 3. Auf das Erhebungs- recht des Bundesrechnungshofes gemäß § 91 BHO wird verwiesen.
Kostentragung. Sie tragen alle Kosten, die Stripe bei der Eintreibung von Beträgen, die Sie unter dieser Vereinbarung schulden, zusätzlich zu den von Ihnen geschuldeten Beträgen entstehen. Dies kann Anwaltskosten und Auslagen, Kosten eines Schieds- oder Gerichtsverfahrens, Vergütung für Inkassobüros, Zinsen und alle anderen damit verbundenen Kosten umfassen.
Kostentragung. Die Kosten der Abschätzung trägt der Versicherer.