Kostentragung Musterklauseln

Kostentragung. Die Kosten für Planungs- und Mängelgutachten trägt vorbehaltlich der nachfolgenden Bestim- mungen die Krankenkasse.
Kostentragung. Die Räume für das Baustellenbüro werden dem Auftragnehmer vom Auftraggeber – ohne Einrichtung - kostenfrei zur Verfügung gestellt. Die Räume für das Baustellenbüro werden dem Auftragnehmer mit folgenden Einrichtun- gen kostenfrei bereitgestellt: Telefonanschluss Möblierung Die Betriebskosten trägt der Auftragnehmer. Der Auftragnehmer beschafft sich das Baustellenbüro selbst, inklusive der erforderlichen Einrichtung auf eigene Kosten. Die Ermittlung der Vergütung richtet sich nach der Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276), insbesondere nach Teil 1 Allgemeine Vorschriften (§§ 1-16 HOAI und nach Teil 4 Fachplanung, Abschnitt 2 Technische Ausrüstung (§§ 53-56 HOAI) Der Auftragnehmer erhält für seine Leistungen ein Honorar, das wie folgt vereinbart wird:
Kostentragung. Die Räume für das Baustellenbüro werden dem Auftragnehmer vom Auftraggeber – ohne Einrichtung – kostenfrei zur Verfügung gestellt. Die Räume für das Baustellenbüro werden dem Auftragnehmer mit folgenden Einrichtungen kostenfrei bereitgestellt: Telefonanschluss Möblierung Die Betriebskosten trägt der Auftragnehmer. Der Auftragnehmer beschafft sich das Baustellenbüro auf eigene Kosten, inklusive der erforderlichen Einrichtung. Die Ermittlung der Vergütung richtet sich nach der Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276) zuletzt geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der HOAI vom 2.Dezember (BGBl. I S. 2326), insbesondere nach Teil 1 Allgemeine Vorschriften (§§ 1-16 HOAI und nach Teil 3 Objektplanung, Abschnitt 3 Ingenieurbauwerke (§§ 41-44 HOAI) sowie nach dem gegebenenfalls in diesem Vertrag vereinbarten Zu- oder Abschlag (siehe Nummer 10.7). Der Auftragnehmer erhält für seine Leistungen ein Honorar, das wie folgt vereinbart wird:
Kostentragung. (1) Zur Erfüllung des Stiftungszwecks werden aus dem Stiftungsvermögen Leistungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 finanziert. Grundlage dafür ist ein jährlicher Wirtschaftsplan, der der Steuerungsgruppe zur Genehmigung vorzulegen ist.
Kostentragung. Die durch die Verschmelzung entstehenden Kosten trägt der übernehmende Verein. Sollte die Verschmelzung scheitern, tragen die an der Verschmelzung beteiligten Vereine die entstehenden Kosten je zur Hälfte.
Kostentragung. Sofern die festgestellte Höhe des Schadens den Betrag von 25.000 Euro nicht übersteigt, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmanns tragen beide Partei- en je zur Hälfte. Sofern die festgestellte Höhe des Schadens den Betrag von 25.000 Euro übersteigt, übernehmen wir außer den Kosten für un- seren Sachverständigen auch 90 % der Kosten für Ihren Sachver- ständigen sowie für den Obmann. 10 % der Kosten für Ihren Sach- verständigen sowie für den Obmann sind von Ihnen zu entrichten. Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmanns sind verbindlich, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass sie erheblich von der wirklichen Sachlage abweichen. Aufgrund dieser verbindli- chen Feststellungen berechnen wir die Entschädigung.
Kostentragung. Die Kosten für die einwandfreie Wiederherstellung des Straßenraums trägt der Antragsteller. Hierzu gehören neben den Kosten für das Verfüllen des Grabens und die Wiederherstellung der Aufgrabungsfläche auch die Kosten für die Neuaufstellung, Veränderung, Wiederbeschaffung u. ä., die durch diese Arbeiten an Verkehrszeichen, Markierungen und Verkehrseinrichtungen notwendig werden, sowie die Kosten für die Instandsetzung der in Anspruch genommenen Flächen oder Verkehrseinrichtungen, die z.B. durch Baustellen- oder Verkehrseinrichtung der notwendig gewordenen Verkehrsführung beschädigt wurden.
Kostentragung. Die Kosten der Abschätzung trägt der Versicherer.
Kostentragung. Sie tragen alle Kosten, die Stripe bei der Eintreibung von Beträgen, die Sie unter dieser Vereinbarung schulden, zusätzlich zu den von Ihnen geschuldeten Beträgen entstehen. Dies kann Anwaltskosten und Auslagen, Kosten eines Schieds- oder Gerichtsverfahrens, Vergütung für Inkassobüros, Zinsen und alle anderen damit verbundenen Kosten umfassen.
Kostentragung. Der Kostenaufwand des Trägers wird bei den Kostenvereinbarungen, Entgeltvereinbarungen oder bei der Förderung berücksichtigt. Auf die Möglichkeit unter bestimmten Voraussetzungen einen Antrag auf Kostenbefreiung beim Bundesamt für Justiz zu stellen, wird verwiesen.