Betriebliche Ordnung die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung zu beachten;
Betriebliche Ordnung die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung sowie die Unfallverhütungsvorschriften zu beachten,
Betriebliche Ordnung die für den jeweiligen Praxispartner geltende Ordnung, insbesondere auch die Arbeitszeitregelung, zu beach- ten;
Betriebliche Ordnung die für die jeweilige betriebliche Studienstätte geltende Ordnung zu beachten.
Betriebliche Ordnung die Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften sowie die Regelun- gen, die die Ordnung des Betriebes betreffen, zu beachten; Der/Die Umschulende trägt die Kosten für die ihm/ihr nach dem Vertrag obliegenden Umschulungsmaßnahmen außerhalb der Umschulungsstätte gem. § 3 Ziffer 8, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind. Ist eine auswärtige Unterbringung erforderlich, so können dem/der Umzuschulen den anteilige Kosten für die Verpflegung in dem Umfang in Rechnung gestellt werden, in dem dieser Kosten einspart.
Betriebliche Ordnung die für das Unternehmen/die jeweilige Ausbildungsstätte geltenden Ordnungen, insbesondere Arbeitsordnungen und Unfallverhütungsvorschriften zu beachten.
Betriebliche Ordnung. Der Umzuschulende verpflichtet sich, die für die Umschulungsstätte gelten- de Ordnung zu beachten.
Betriebliche Ordnung. Der Umzuschulende verpflichtet sich, die für die Umschulungsstätte gel- tende Ordnung zu beachten.
Betriebliche Ordnung die für die jeweilige Ausbildungsstätte geltende Ordnung zu beachten.
Betriebliche Ordnung die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung zu beachten und die festgesetzte Arbeitszeit einzuhalten;