Betriebliche Ordnung die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung zu beachten;
Betriebliche Ordnung die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung sowie die Unfallverhütungsvorschriften zu beachten,
Betriebliche Ordnung die für den jeweiligen Praxispartner geltende Ordnung, insbesondere auch die Arbeitszeitregelung, zu beach- ten;
Betriebliche Ordnung die für die jeweilige betriebliche Studienstätte geltende Ordnung zu beachten.
Betriebliche Ordnung die Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften sowie die Regelun- gen, die die Ordnung des Betriebes betreffen, zu beachten; Der/Die Umschulende trägt die Kosten für die ihm/ihr nach dem Vertrag obliegenden Umschulungsmaßnahmen außerhalb der Umschulungsstätte gem. § 3 Ziffer 8, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind. Ist eine auswärtige Unterbringung erforderlich, so können dem/der Umzuschulen den anteilige Kosten für die Verpflegung in dem Umfang in Rechnung gestellt werden, in dem dieser Kosten einspart.
Betriebliche Ordnung die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung zu beachten und die festgesetzte Arbeitszeit einzuhalten;
Betriebliche Ordnung. Der Umzuschulende verpflichtet sich, die für die Umschulungsstätte gel- tende Ordnung zu beachten.
Betriebliche Ordnung. Der Umzuschulende verpflichtet sich, die für die Umschulungsstätte gelten- de Ordnung zu beachten.
Betriebliche Ordnung. Sorgfaltspflicht
Betriebliche Ordnung die für den Betrieb geltende Ordnung zu beachten.