Gefahrtragung Musterklauseln

Gefahrtragung. 12.1. Die Gefahr für von uns angelieferten und am Leistungsort gelagerten oder montierten Materialien und Geräten trägt der Kunde. Vom Kunden verschuldete Verluste und Beschädigungen gehen zu seinen Lasten.
Gefahrtragung. 11.1. Für den Gefahrenübergang bei Übersendung der Ware an den Verbraucher gilt § 7b KSchG.
Gefahrtragung. 10.1. AUF DEN UNTERNEHMERISCHEN KUNDEN GEHT DIE GEFAHR ÜBER, SOBALD WIR DEN KAUFGEGENSTAND, DAS MATERIAL ODER DAS WERK ZUR ABHOLUNG IM WERK ODER LAGER BEREITHALTEN, DIESES SELBST ANLIEFERN ODER AN EINEN TRANSPORTEUR ÜBERGEBEN.
Gefahrtragung. Die Übermittlung des Beitrags erfolgt auf Ihre Gefahr und Ihre Kosten.
Gefahrtragung. Unsere Leistung als Versicherer besteht in der Gefahrtragung während der Laufzeit des Versicherungsverhältnisses sowie im Schadenfall in der Schadenregulierung Ihnen gegenüber. Wenn sich das versicherte Risiko (die versicherte Gefahr) mit dem Eintritt des Versicherungsfalles verwirklichthat, habenwirals VersicherernachMaßgabedes VersicherungsvertragesfürdenSchadendes Versicherungsnehmerseinzustehen. Die Leistung des Versicherers erfolgt grundsätzlich in der Zahlung einer Entschädigung in Form von Geld. Das deutsche Zivilrecht verwendet den Begriff der Fahrlässigkeit als Haftungsmaßstab. Danach handelt jemand fahrlässig, wenn er „die im Verkehr erforderlichen Sorgfalt“ nicht beachtet. Die Fahrlässigkeit unterscheidet sich vom Vorsatz dadurch, dass die Folge der Handlung nicht gewollt herbeigeführt worden ist. Die grobe Fahrlässigkeit ist gesetzlich nicht definiert, meint aber, dass jemand die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt hat.
Gefahrtragung. 13.1. FÜR DEN XXXXXXXXÜBERGANG BEI ÜBERSENDUNG DER WARE AN DEN VERBRAUCHER GILT § 7B KSCHG.
Gefahrtragung. Die Gefahrtragung richtet sich ausschließlich nach § 644 BGB.
Gefahrtragung. 17.1. AUF DEN VERBRAUCHER GEHT DIE GEFAHR DER ZERSTÖRUNG / BESCHÄDIGUNG DES KFZS / AGGREGATS AB DEM ZEITPUNKT DER BEDUNGENEN ÜBERGABE ÜBER.
Gefahrtragung. Die Gefahr für die Beschädigung, die Zerstörung, den Verlust oder den vorzeitigen Verschleiß des Mietgegenstandes, gleich aus welchem Grunde, geht spätestens mit der Abnahme auf den Mieter über. Der Mieter wird insbesondere nicht dadurch von seiner Verpflichtung zur Erfüllung seiner Pflichten aus dem Mietvertrag befreit, das er durch Änderung gesetzlicher, behördlicher oder sonstiger Vorschriften daran gehindert wird, den Mietgegenstand wie von Ihm beabsichtigt zu nutzen. Der Vermieter ist von jedem der vorgenannten Ereignisse unverzüglich zu unterrichten.
Gefahrtragung. 12.1. Die Gefahr für von uns angelieferte und am Leistungsort gelagerte oder montierte Materialien und Geräte, an welchen vereinbarungsgemäß Eigen- tum übertragen werden soll, trägt der Kunde. Vom Kunden verschuldete Verluste und Beschädigungen an unseren Geräten und sonstigen Gegenständen (zB unser Montagewerkzeug), an welchen vereinba- rungsgemäß kein Eigentum übergehen soll, gehen zu seinen Lasten.