Eintrittsgebühr Musterklauseln

Eintrittsgebühr. Vom Lizenznehmer zu zahlende Gebühr für den Eintritt in den Rahmenlizenzvertrag. Bei Zahlung in mehreren Raten muss die Eintrittsgebühr bis zum Vertragsbeginn geleistet sein. C.3.16. Einführungsrabatt Immotausch bietet – unter anderem, da es sich um eine Beta-Version handelt und der LN in den aktuellen Entwicklungsstatus eintritt –Einführungsrabatte als prozentuale Reduzierung der Eintrittsgebühr. Der Einführungsrabatt berechnet sich aufgrund der bei Vertragsabschluss vorliegenden Gegebenheiten und Absichtserklärungen, mit Ausnahme des Beteiligungsrabattes. Rabatte, die aufgrund von beabsichtigten Beteiligungen gewährt werden, setzen voraus, dass bis zum 31.01.2024 oder innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Lizenzvertrages (längere Frist ist maßgeblich) die vereinbarte Beteiligung nach den nachfolgend beschriebenen Bedingungen erfolgt: Der vereinbarte Kaufpreis wird in mehreren Raten zu je mindestens 000.000 € pro Einzahlung bei Einzahlung von je mindestens 20 % des vereinbarten Gesamtkaufpreises für die zu erwerbende Anzahl an jungen Anteilen gezahlt. Die Raten sind in gleichmäßigen Abständen zu zahlen und dürfen sich auf mehrere Quartale oder Kalenderjahre verteilen. Je Kalenderjahr ist mindestens eine Rate zu zahlen.
Eintrittsgebühr. E.1. Berechnung der Eintrittsgebühr Die Eintrittsgebühr berechnet sich aus mehreren Faktoren. Bitte vergewissern Sie sich durch eigene Berechnung, wie hoch die für Sie als LN entstehenden Kosten für die Option und die (Eintritts-)Gebühren sein werden. E.1.1. Formel zur Berechnung des angepassten Listenpreises je Region Anzahl Einwohner im Gebiet x S x (1 + Anpassungsfaktor) x (Kaufkraftindex:100) E.1.2. Generierung des Wertes S für die Formel zur Berechnung des Listenpreises Die Variable S stellt den Wert dar, der sich aus den gewählten Segmenten des Gesamtgeschäftsmodells der Immotausch GmbH bezieht. Als Lizenznehmer des Rahmenlizenzvertrages entscheiden Sie selbst, in welchem Umfang Sie am Ringtauschalgorithmus und dem Gesamtkonzept partizipieren möchten. Dabei können Sie wählen, zunächst ausschließlich die bereits bestehende Software und damit den Ringtauschalgorithmus ausschließlich für den Immobilientausch zu nutzen [Immobilientausch mit Ringtauschalgorithmus Wohnimmobilien (IMRW)], oder Partner von mehreren bis allen geplanten oder auch nur denkbaren Erweiterungen zu werden. Die Variable S zur Berechnung des angepassten Listenpreises ergibt sich aus der Summe der ausgewählten Listenpreiswerte, die in der untenstehenden Tabelle genannt sind. Als Lizenznehmer werden Sie Teilnehmer oder sogar Teilhaber des jeweiligen Segments des Geschäftsmodells zu den in der jeweiligen Anlage beschriebenen Konditionen. Die getroffene Auswahl wird Teil der Option und des vereinbarten Rahmenvertrages. Nr. Segmente innerhalb des Immotausch-Gesamtkonzeptes Preis Xxxx 1 IMRW-Basiszugang: Software-as-a-Service (SaaS) für Immobilienservices (B2B-Agentur) 1,00 € 2 IMRW: SaaS mit eigenem Endkundenportal für Kundenaccounts (B2B2C-Superagentur) + 1,00 € 3 IMRW Endkundenportal (EP): Abonnements aus Verkaufsinseraten/Whitelabel + 1,00 € 4 IMRW (EP): Vermietungsinserate und daraus entstehender Endkundenbestand + 0,50 € 5 IMR: Zukünftige Zusatzmodule Gewerbeimmobilienmarkt und Investmentobjekte + 0,50 €
Eintrittsgebühr. Mit Vertragsbeginn kann eine einmalige, nicht auf regelmäßige Lizenzzahlungen anrechenbare und selbst bei vorzeitiger Vertragsbeendigung nicht rückzahlbare Eintrittsgebühr zur Zahlung erhoben werden.
Eintrittsgebühr. Vom Lizenznehmer zu zahlende Gebühr für den Eintritt in den Rahmenlizenzvertrag. Bei Zahlung in mehreren Raten muss die Eintrittsgebühr bis zum Vertragsbeginn geleistet sein.

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  • Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles 25.1 Jeder Versicherungsfall ist, auch wenn noch keine Schadener- satzansprüche erhoben worden sind, dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungs- nehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden. 25.2 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind dabei zu befolgen, soweit es für den Versicherungs- nehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahr- heitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Scha- denermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wich- tig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. 25.3 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaft- liches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen. 25.4 Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwal- tungsbehörden auf Schadenersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht. 25.5 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Xxxxxxxxx sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.

  • Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.

  • Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.

  • Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden (1) Geltung deutschen Rechts (2) Gerichtsstand für Inlandskunden (3) Gerichtsstand für Auslandskunden

  • Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.