Einzelheiten des Bezugsangebots Musterklauseln

Einzelheiten des Bezugsangebots. Den Aktionären der Gesellschaft wird das gesetzliche Bezugsrecht in der Weise gewährt, dass die Schuldverschreibungen den Bezugsberechtigten nach Maßgabe des im Abschnitt XIII.12. enthal- tenen Bezugsangebots zu einem Bezugspreis von 100 % des Nennbetrages der Schuldverschrei- bungen und damit EUR 1.000,00 je Schuldverschreibung im Verhältnis 874 : 1 (jeweils 874 be- stehende Aktien berechtigen zum Bezug von 1 Schuldverschreibung im Nennbetrag von EUR 1.000,00) zum Bezug angeboten werden. Es ist jedoch nur der Bezug einer ganzen Schuld- verschreibung oder eines Vielfachen davon möglich. Die Bezugsberechtigten werden aufgefor- dert, ihr Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen zur Vermeidung des Ausschlusses von der Ausübung ihres Bezugsrechts in der Zeit vom 4. Mai 2023 bis zum 17. Mai 2023 (jeweils ein- schließlich) über ihre Depotbank bei der für die Bezugsstelle als Abwicklungsstelle tätig werden- den Bankhaus Gebr. Martin Aktiengesellschaft, Göppingen, während der üblichen Geschäftszei- ten auszuüben. Den Bezugsberechtigten wird über ihr Bezugsrecht hinaus ein Mehrbezugsrecht für diejenigen Schuldverschreibungen eingeräumt, für die Bezugsberechtigte das Bezugsrecht nicht ausgeübt haben („Mehrbezugsrechtsoption“). Die Bezugsberechtigten können die Mehrbezugsrechtsop- tion innerhalb der Bezugsfrist über ihre Depotbank bei der Abwicklungsstelle während der übli- chen Geschäftszeiten ausüben. Bezugserklärungen, die auf einen Mehrbezug gerichtet sind („Mehrbezugserklärungen“), sind nur gültig, wenn sie maximal auf die Zahl der angebotenen Schuldverschreibungen (d.h. 20.000 Stück) gerichtet sind und der gesamte von dem jeweiligen Aktionär zu zahlende Bezugspreis (einschließlich des Bezugspreises für die Anzahl von Schuld- verschreibungen, für welche die Mehrbezugsrechtsoption ausgeübt wurde) bis spätestens zum Ablauf der Bezugsfrist bei der Abwicklungsstelle eingegangen ist. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Gesellschaft denjenigen Aktionären der Gesellschaft, die eine gültige Mehr- bezugserklärung abgegeben haben, Schuldverschreibungen insoweit zuteilen, wie Bezugsberech- tigte ihre Bezugsrechte nicht ausgeübt haben und daher Schuldverschreibungen zur Verfügung stehen. Sollten Mehrbezugserklärungen für eine höhere Anzahl von Schuldverschreibungen ab- gegeben werden als noch verfügbar sind, werden die verbliebenen Schuldverschreibungen antei- lig im Verhältnis des jeweils angemeldeten Mehrbezugs zu dem insgesamt angemeldeten Mehr- bezug zuge...

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  • Grenzen der Aufrechnungsbefugnis des Kunden, der kein Verbraucher ist Ein Kunde, der kein Verbraucher ist, kann gegen Forderungen der Bank nur aufrechnen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Diese Aufrechnungsbeschränkung gilt nicht für eine vom Kunden zur Aufrechnung gestellte Forderung, die ihren Rechtsgrund in einem Darlehen oder einer Finanzierungshilfe gemäß §§ 513, 491 bis 512 BGB hat.

  • Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten (1) Anspruch der Bank auf Bestellung von Sicherheiten (2) Veränderung des Risikos (3) Fristsetzung für die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Konkretisierung des Auftragsinhalts (1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten (2) Art der Daten (3) Kategorien betroffener Personen

  • Erteilung der Rechnungsabschlüsse Die Bank erteilt bei einem Kontokorrentkonto, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, jeweils zum Ende eines Kalenderquartals einen Rechnungsabschluss; dabei werden die in diesem Zeitraum entstandenen beiderseitigen Ansprüche (einschließlich der Zinsen und Entgelte der Bank) verrechnet. Die Bank kann auf den Saldo, der sich aus der Verrechnung ergibt, nach Nummer 12 dieser Geschäftsbedingungen oder nach der mit dem Kunden anderweitig getroffenen Vereinbarung Zinsen berechnen.

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

  • Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden (1) Geltung deutschen Rechts (2) Gerichtsstand für Inlandskunden (3) Gerichtsstand für Auslandskunden

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