Übernahmen, Ausschluss- und Andienungsregeln Musterklauseln

Übernahmen, Ausschluss- und Andienungsregeln. Es bestehen keine obligatorischen Übernahmeangebote und/oder Ausschluss- und Andienungs- regeln in Bezug auf die Aktien der Gesellschaft. Öffentliche Übernahmeangebote bezüglich der Gesellschaft sind bisher nicht erfolgt. Gemäß § 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) sind die im WpÜG enthalte- nen Bestimmungen und Regelungen, insbesondere zu Übernahme- und Pflichtangeboten, zwar auf Aktiengesellschaften anwendbar, die in der Bundesrepublik Deutschland ihren Sitz haben, jedoch nur auf Angebote zum Erwerb von Wertpapieren, die zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind. Da die Aktien der Emittentin in den Freiverkehr der Frankfurter Wertpa- pierbörse im Handelssegment Scale einbezogen sind und dieser keinen organisierten Markt im Sinne des WpÜG darstellt, finden die Vorschriften des WpÜG folglich keine Anwendung. Nach den Vorschriften der §§ 327a ff. AktG zum sog. aktienrechtlichen Squeeze-out kann die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft auf Verlangen eines Aktionärs, dem 95 % des stimmberechtigten Grundkapitals gehören, die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Mehrheitsaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen. Die Höhe der den Minderheitsaktionären zu gewährenden Barabfindung muss dabei die Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung berücksichtigen. Maßgeblich für die Abfindungshöhe ist der volle Wert des Unternehmens, der in der Regel im Wege der Ertragswertmethode oder durch eine andere anerkannte Bewertungsmethode festge- stellt wird. Im Rahmen einer Verschmelzung nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG) sind die vorstehend beschriebenen Regelungen der §§ 327a ff. AktG gemäß § 62 Abs. 5 UmwG auch dann anwendbar, wenn der Mehrheitsaktionär nur 90 % des Grundkapitals der Aktiengesellschaft hält und eine Verschmelzung der Gesellschaft auf den Mehrheitsaktionär erfolgt und es sich bei dem Mehr- heitsaktionär um eine Aktiengesellschaft, eine Kommanditgesellschaft auf Aktien oder eine SE mit Sitz im Inland handelt. Die Hauptversammlung der übertragenden Aktiengesellschaft muss hierfür innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Verschmelzungsvertrages einen Be- schluss nach § 327a AktG fassen. In der Folge dieses sog. umwandlungsrechtlichen Squeeze-out scheiden die Minderheitsaktionäre im Zuge der Verschmelzung aus der übertragenden Aktienge- sellschaft aus. Der Abfindungsanspruch der Minderheitsaktionäre richtet sich nach den in den §§ 327a Akt...