Einziehung von Forderungen. Wir werden die personenbezogenen Daten, die wir für die Geltendmachung und Verwaltung von Forderungen benötigen und die Sie uns zur Verfügung gestellt haben oder die wir gemäß dieser Datenschutzerklärung erhoben und verarbeitet haben, für eine Mindestdauer aufbewahren, die sich nach den in den geltenden Gesetzen festgelegten Verjährungsfristen richtet. Für zivilrechtliche Klagen werden wir Ihre Daten mindestens 7 Jahre lang aufbewahren. Belege für die Einhaltung rechtlicher Verpflichtungen, z. B. in Bezug auf Steuern oder Buchführung. Wir werden in diesen Unterlagen die personenbezogenen Daten, die Sie uns zur Verfügung stellen oder die wir gemäß dieser Datenschutzerklärung erheben und verarbeiten, nur in dem Umfang verarbeiten, in dem sie für diesen Zweck relevant sind, und zwar mindestens 10 Jahre lang ab dem ersten Tag des betreffenden Steuerjahres. Wir werden Ihre personenbezogenen Daten nicht länger als nötig aufbewahren und sie nur für die Zwecke verwenden, für die sie erhoben wurden.
Einziehung von Forderungen. Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Wir werden von dem Widerrufsrecht nur in den unter Ziffer IV.3. genannten Fällen Ge- brauch machen. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns zur Einziehung erforder- liche Auskünfte und Unterlagen zu übergeben.
Einziehung von Forderungen a) Der Verwalter zieht die Mieten einschließlich Betriebskosten und etwa vereinbarter Umsatzsteuer auf ein offenes Fremdkonto ein, dessen Inhaber der Eigentümer ist, der dem Verwalter Xxxxxxxxxxxxxx erteilt.
b) Der Verwalter kontrolliert die eingehenden Mieten, einschließlich Betriebskostenvorauszahlungen und Abrechnungs- ergebnissen. Kommt der Mieter mit der Zahlung von Mieten, Betriebskostenvorauszahlungen und Abrechnungser- gebnissen aus Betriebskostenabrechnungen in Verzug, obliegt dem Verwalter die Anmahnung bei rückständigen Mie- ten und Abrechnungsschulden, wobei für jede Mahnung vom Verwalter an den Eigentümer Kosten von pauschal Euro in Rechnung gestellt werden dürfen. Sie sollen im Wege der Geltendmachung eines Verzugsschadens vom Mieter im jeweiligen Mahnschreiben sogleich eingefordert werden; die Möglichkeit des Nachweises des Entstehens eines nur geringeren oder eines höheren Schadens bleibt wechselseitig vorbehalten. Bei der Kontrolle der eingehenden Mieten obliegt dem Verwalter auch die Beachtung der nach den mietvertraglichen Regelungen automatisch eintretenden Mieterhöhungen, bspw. bei Vereinbarung einer Staffelmiete oder im Gewer- bemietvertrag automatisch eintretende Erhöhungen der Miete aufgrund einer Wertsicherungsklausel / Indexmietver- einbarung. Wird ersichtlich, dass der Mieter diese automatische Erhöhung der Miete unbeachtet gelassen hat, hat der Verwalter den Mieter hierauf unverzüglich hinzuweisen. Liegen die Voraussetzungen vor, übt der Verwalter als Bevollmächtigter des Eigentümers und in Abstimmung mit ihm das Vermieterpfandrecht aus.