Einziehung von Geschäftsanteilen. Die Einziehung von Geschäftsanteilen ist zulässig.
Einziehung von Geschäftsanteilen. Die Einziehung von Geschäftsanteilen mit Zustimmung des Gesellschafters ist jederzeit zulässig.
Einziehung von Geschäftsanteilen. Die Gesellschaft kann die Einziehung von Geschäftsanteilen mit Zustimmung des betroffenen Gesellschafters jederzeit beschließen.
Einziehung von Geschäftsanteilen. Die Gesellschafterversammlung kann die Einziehung von Geschäftsantei- len mit Zustimmung des betroffenen Gesellschafters beschließen. Die Einlage des einzuziehenden Geschäftsanteiles muss voll eingezahlt sein.
Einziehung von Geschäftsanteilen. Die Einziehung von Geschäftsanteilen kann beschlossen werden, wenn der betroffene Gesellschafter zustimmt oder wenn einer der folgenden Fälle vorliegt:
Einziehung von Geschäftsanteilen. Inhaber*innen von A-Geschäftsanteilen können mit einer Mehrheit von 60 % der vorhandenen A-Geschäftsanteile beschließen, dass der*die Kontrollgesellschafter*in verpflichtet ist, binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses sämtliche ihrer B- Geschäftsanteile zu einem dem Abfindungswert (§ 15) entsprechenden Kaufpreis auf eine andere/dritte Kontrollgesellschafterin bzw. einen anderen/dritten Kontrollgesellschafter zu übertragen; der Beschluss ist nur wirksam, wenn der*die neue Kontrollgesellschafter*in nachweislich eine Körperschaft ist, welche die Voraussetzungen des § 10 Abs. (2) erfüllt.
Einziehung von Geschäftsanteilen. Geschäftsanteile können jederzeit mit Zustimmung des betroffenen Gesellschafters eingezogen werden.
Einziehung von Geschäftsanteilen. 9.1 Der Geschäftsanteil einer/s Gesellschafters/in kann durch Beschluss der Gesellschafterversammlung eingezogen werden, wenn der/die betreffende Gesellschafter/in schuldhaft grob seine/ihre Gesellschafterpflichten verletzt, der Gesellschaft Schaden zufügt, über das Vermögen des Gesellschafters ein gerichtliches Insolvenzverfahren eröffnet wird, in den Geschäftsanteil die Zwangsvollstreckung betrieben wird, der Geschäftsanteil im Wege der Zwangsvollstreckung oder in der Insolvenz eines Gesellschafters an einen Dritten gelangt kann, ein/e Gesellschafter/in, der/die gleichzeitig Geschäftsführer/in ist, sein/ihr Amt als Geschäftsführer/in verliert oder aufgibt und bei Tod einer/s Gesellschafter/in.
9.2 Der Einziehungsbeschluss muss mit Einstimmigkeit der restlichen Stimmen gefällt werden, wobei der/die betroffene Gesellschafter/in dabei kein Stimmrecht hat. Von der unter 5.3. geforderten Stimmenzahl für Beschlüsse wird in diesem Fall ggf. abgewichen. Die Einziehung und der Erwerb durch die Gesellschaft sind nur unter Beachtung der §§ 33 und 34 GmbHG zulässig.
Einziehung von Geschäftsanteilen. Die Einziehung von Geschäftsanteilen ist mit Zustimmung des betroffenen Gesell- schafters stets zulässig.
Einziehung von Geschäftsanteilen. Der Geschäftsanteil eines Gesellschafters kann durch Gesellschafterbeschluss, der mit mindestens 75 % der abgegebenen Stimmen zu fassen ist, eingezogen werden, wenn