Einziehung von Geschäftsanteilen Musterklauseln

Einziehung von Geschäftsanteilen. (1) Die Einziehung von Geschäftsanteilen mit Zustimmung des Gesellschafters ist jederzeit zulässig.
Einziehung von Geschäftsanteilen. (1) Die Einziehung von Geschäftsanteilen ist zulässig.
Einziehung von Geschäftsanteilen. 1) Die Gesellschaft ist berechtigt, jederzeit mit Zustimmung des betroffenen Gesellschafters die Einziehung von Geschäftsanteilen zu beschließen.
Einziehung von Geschäftsanteilen. 12.1 Die Einziehung von Geschäftsanteilen ist zulässig.
Einziehung von Geschäftsanteilen. (1) Der Geschäftsanteil eines Gesellschafters kann durch Beschluss der Gesellschafter- versammlung eingezogen werden, wenn
Einziehung von Geschäftsanteilen. (1) Die Einziehung von Geschäftsanteilen kann beschlossen werden, wenn der betroffene Gesellschafter zustimmt oder wenn einer der folgenden Fälle vorliegt:
Einziehung von Geschäftsanteilen. 1. Die Zwangseinziehung von Geschäftsanteilen ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig. Die Einziehung ist statthaft, wenn in der Person eines Gesellschafters ein wichtiger Grund vorliegt; zum Beispiel, wenn
Einziehung von Geschäftsanteilen. 1. Geschäftsanteile können jederzeit mit Zustimmung des betroffenen Gesellschafters eingezogen werden.
Einziehung von Geschäftsanteilen. 1. Inhaber*innen von A-Geschäftsanteilen können mit einer Mehrheit von 60 % der vorhandenen A-Geschäftsanteile beschließen, dass der*die Kontrollgesellschafter*in verpflichtet ist, binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses sämtliche ihrer B- Geschäftsanteile zu einem dem Abfindungswert (§ 15) entsprechenden Kaufpreis auf eine andere/dritte Kontrollgesellschafterin bzw. einen anderen/dritten Kontrollgesellschafter zu übertragen; der Beschluss ist nur wirksam, wenn der*die neue Kontrollgesellschafter*in nachweislich eine Körperschaft ist, welche die Voraussetzungen des § 10 Abs. (2) erfüllt.
Einziehung von Geschäftsanteilen. 9.1 Der Geschäftsanteil einer/s Gesellschafters/in kann durch Beschluss der Gesellschafterversammlung eingezogen werden, wenn der/die betreffende Gesellschafter/in schuldhaft grob seine/ihre Gesellschafterpflichten verletzt, der Gesellschaft Schaden zufügt, über das Vermögen des Gesellschafters ein gerichtliches Insolvenzverfahren eröffnet wird, in den Geschäftsanteil die Zwangsvollstreckung betrieben wird, der Geschäftsanteil im Wege der Zwangsvollstreckung oder in der Insolvenz eines Gesellschafters an einen Dritten gelangt kann, ein/e Gesellschafter/in, der/die gleichzeitig Geschäftsführer/in ist, sein/ihr Amt als Geschäftsführer/in verliert oder aufgibt und bei Tod einer/s Gesellschafter/in.