Einziehung von Geschäftsanteilen Musterklauseln

Einziehung von Geschäftsanteilen. Die Einziehung von Geschäftsanteilen ist zulässig.
Einziehung von Geschäftsanteilen. Geschäftsanteile können jederzeit mit Zustimmung des betroffenen Gesellschafters eingezogen werden.
Einziehung von Geschäftsanteilen. Die Einziehung von Geschäftsanteilen mit Zustimmung des Gesellschafters ist jederzeit zulässig.
Einziehung von Geschäftsanteilen. Die Einziehung von Geschäftsanteilen ist mit Zustimmung des betroffenen Gesell- schafters stets zulässig.
Einziehung von Geschäftsanteilen. Der Geschäftsanteil eines Gesellschafters kann durch Beschluss der Gesellschafter- versammlung eingezogen werden, wenn
Einziehung von Geschäftsanteilen. Die Gesellschafterversammlung kann die Einziehung von Geschäftsantei- len mit Zustimmung des betroffenen Gesellschafters beschließen. Die Einlage des einzuziehenden Geschäftsanteiles muss voll eingezahlt sein.
Einziehung von Geschäftsanteilen. Die Zwangseinziehung von Geschäftsanteilen ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig. Die Einziehung ist statthaft, wenn in der Person eines Gesellschafters ein wichtiger Grund vorliegt; zum Beispiel, wenn
Einziehung von Geschäftsanteilen. Der Geschäftsanteil eines Gesellschafters kann durch Gesellschafterbeschluss, der mit mindestens 75 % der abgegebenen Stimmen zu fassen ist, eingezogen werden, wenn
Einziehung von Geschäftsanteilen. Die Einziehung von Geschäftsanteilen kann beschlossen werden, wenn der betroffene Gesellschafter zustimmt oder wenn einer der folgenden Fälle vorliegt:
Einziehung von Geschäftsanteilen. Inhaber*innen von A-Geschäftsanteilen können mit einer Mehrheit von 60 % der vorhandenen A-Geschäftsanteile beschließen, dass der*die Kontrollgesellschafter*in verpflichtet ist, binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses sämtliche ihrer B- Geschäftsanteile zu einem dem Abfindungswert (§ 15) entsprechenden Kaufpreis auf eine andere/dritte Kontrollgesellschafterin bzw. einen anderen/dritten Kontrollgesellschafter zu übertragen; der Beschluss ist nur wirksam, wenn der*die neue Kontrollgesellschafter*in nachweislich eine Körperschaft ist, welche die Voraussetzungen des § 10 Abs. (2) erfüllt.