Elektrische Anlagen und Geräte. 5.3.1 Elektrische Anlagen sind nach den anerkannten Regeln der Technik, insbesondere den DIN VDEBestimmungen (VDE = Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e.V.) zu errichten, zu betreiben und instand zu halten. Die Errichtung oder Veränderung von elektrischen Anlagen darf nur von einer Elektrofachkraft vorgenommen werden. 5.3.2 Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel auf ihren ordnungsgemäßen Zustand vor der ersten Inbetriebnahme, nach einer Änderung oder Instandsetzung sowie in bestimmten Zeitabständen geprüft werden. Die Fristen sind so zu bemessen, dass entstehende Mängel, mit denen gerechnet werden muss, rechtzeitig festgestellt werden. 5.3.3 Der ausschließliche Einsatz von mangelfreien elektrischen Geräten mit einer VDE, VDE/GS bzw. GSKennzeichnung darf sich nur auf den dafür vorgesehenen Verwendungszweck beschränken. Die Anweisungen in den Betriebs und Bedienungsanleitungen sind jeweils einzuhalten. 5.3.4 Mitarbeitern ist zu untersagen, private und für den privaten Gebrauch hergestellte elektrische Geräte (z. B. Heiz und Wärmegeräte, Kaffeemaschinen, Wasserkocher o. a.) an ihren Arbeitsplätzen zu betreiben. Geräte, die für eine gewerb liche Nutzung ausgelegt sind, sollten an geeigneten, zentralen Stellen wie Pausen und Sozialräume den Mitarbeitern zur Verfügung gestellt werden. 5.3.5 Zur Vermeidung von Bränden außerhalb der Betriebs und Öffnungszeiten ist die Anordnung eines Hauptschalters, der nach Betriebsschluss bzw. bei Betriebsstillstand die elektrischen Anlagen spannungsfrei schaltet, zu empfehlen. Hauptschalter müssen generell außerhalb von feuergefährdeten Betriebsstätten installiert werden.
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Samples: Kubus® Mittlere Ertragsausfallversicherung, Kubus® Mittlere Ertragsausfallversicherung
Elektrische Anlagen und Geräte. 5.3.1 Elektrische Anlagen sind nach den anerkannten Regeln der Technik, insbesondere den DIN VDEBestimmungen VDE-Bestimmungen (VDE = Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e.V.) zu errichten, zu betreiben und instand zu halten. Die Errichtung oder Veränderung von elektrischen Anlagen darf nur von einer Elektrofachkraft vorgenommen werden.
5.3.2 Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel auf ihren ordnungsgemäßen Zustand vor der ersten Inbetriebnahme, nach einer Änderung oder Instandsetzung sowie in bestimmten Zeitabständen geprüft werden. Die Fristen sind so zu bemessen, dass entstehende Mängel, mit denen gerechnet werden muss, rechtzeitig festgestellt werden.
5.3.3 Der ausschließliche Einsatz von mangelfreien elektrischen Geräten mit einer VDEVDE-, VDE/GS VDE-/GS- bzw. GSKennzeichnung GS-Kennzeichnung darf sich nur auf den dafür vorgesehenen Verwendungszweck beschränken. Die Anweisungen in den Betriebs Betriebs- und Bedienungsanleitungen sind jeweils einzuhalten.
5.3.4 Mitarbeitern ist zu untersagen, private und für den privaten Gebrauch hergestellte elektrische Geräte (z. B. Heiz Heiz- und Wärmegeräte, Kaffeemaschinen, Wasserkocher o. a.) an ihren Arbeitsplätzen zu betreiben. Geräte, die für eine gewerb gewerb- liche Nutzung ausgelegt sind, sollten an geeigneten, zentralen Stellen wie Pausen Pausen- und Sozialräume den Mitarbeitern zur Verfügung gestellt werden.
5.3.5 Zur Vermeidung von Bränden außerhalb der Betriebs Betriebs- und Öffnungszeiten ist die Anordnung eines Hauptschalters, der nach Betriebsschluss bzw. bei Betriebsstillstand die elektrischen Anlagen spannungsfrei schaltet, zu empfehlen. Hauptschalter müssen generell außerhalb von feuergefährdeten Betriebsstätten installiert werden.
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Samples: Versicherungsvertrag, Versicherungsvertrag