Elektrohandwerk. Alle Betriebe oder selbstständigen Betriebsabteilungen, die mit der handwerksmäßigen Installation, Wartung oder Instandhaltung von elektro- und informationstechnischen Anlagen und Geräten einschließlich elektrischer Antriebe, Leitungen, Kommunikations- und Datennetze sowie mit dem Fahrleitungs-, Freileitungs-, Ortsnetz- und Kabelbau befasst sind bzw. – bezogen auf diese Tätigkeiten – entsprechende Dienstleistungen einschließlich damit zusammen- hängender baulicher Nebenpflichten im Sinne von § 5 HwO anbieten, sofern dem Betrieb nicht nachgewiesen wird, dass die baulichen Tätigkeiten inklusive dieser baulichen Nebenpflichten kalenderjährlich mehr als 50 % der betrieb- lichen Gesamtarbeitszeit betragen. Bauliche Nebenpflichten im Sinne von § 5 HwO können insbesondere im Zusammenhang mit folgenden elektrohand- werklichen Dienstleistungen anfallen: 1. Kabel- und Leitungsinstallationen innerhalb und außerhalb von Gebäuden, 2. Photovoltaik- und Solarmontagen auf Gebäuden und Freiflächen, 3. Öffentlichen Beleuchtungsinstallationen bzw. Elektroinstallationen auf Masten,
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Samples: Zwölfte Bauarbeitsbedingungenverordnung, Tarifvertrag Über Das Sozialkassenverfahren Im Bau
Elektrohandwerk. Alle Betriebe oder selbstständigen Betriebsabteilungen, die mit der handwerksmäßigen Installation, Wartung oder Instandhaltung von elektro- und informationstechnischen Anlagen und Geräten einschließlich elektrischer Antriebe, Leitungen, Kommunikations- und Datennetze sowie mit dem Fahrleitungs-, Freileitungs-, Ortsnetz- und Kabelbau befasst be- fasst sind bzw. – bezogen auf diese Tätigkeiten – entsprechende Dienstleistungen einschließlich damit zusammen- hängender zusammenhän- gender baulicher Nebenpflichten im Sinne von § 5 HwO anbieten, sofern dem Betrieb nicht nachgewiesen wird, dass die baulichen Tätigkeiten inklusive dieser baulichen Nebenpflichten kalenderjährlich mehr als 50 % der betrieb- lichen betrieblichen Gesamtarbeitszeit betragen. Bauliche Nebenpflichten im Sinne von § 5 HwO können insbesondere im Zusammenhang mit folgenden elektrohand- werklichen Dienstleistungen anfallen:
1. Kabel- und Leitungsinstallationen innerhalb und außerhalb von Gebäuden,
2. Photovoltaik- und Solarmontagen auf Gebäuden und Freiflächen,
3. Öffentlichen Beleuchtungsinstallationen bzw. Elektroinstallationen auf Masten,
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Elektrohandwerk. Alle Betriebe oder selbstständigen Betriebsabteilungen, die mit der handwerksmäßigen Installation, Wartung oder Instandhaltung von elektro- und informationstechnischen Anlagen und Geräten einschließlich elektrischer Antriebe, Leitungen, Kommunikations- und Datennetze sowie mit dem Fahrleitungs-, Freileitungs-, Ortsnetz- und Kabelbau befasst sind bzw. – − bezogen auf diese Tätigkeiten – − entsprechende Dienstleistungen einschließlich damit zusammen- hängender baulicher Nebenpflichten im Sinne von § 5 HwO anbieten, sofern dem Betrieb nicht nachgewiesen wird, dass die baulichen Tätigkeiten inklusive dieser baulichen Nebenpflichten kalenderjährlich mehr als 50 % der betrieb- lichen Gesamtarbeitszeit betragen. Bauliche Nebenpflichten im Sinne von § 5 HwO können insbesondere im Zusammenhang mit folgenden elektrohand- werklichen Dienstleistungen anfallen:
1. Kabel- und Leitungsinstallationen innerhalb und außerhalb von Gebäuden,
2. Photovoltaik- und Solarmontagen auf Gebäuden und Freiflächen,
3. Öffentlichen Beleuchtungsinstallationen bzw. Elektroinstallationen auf Masten,
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Samples: Tarifvertrag Zur Regelung Der Mindestlöhne Im Baugewerbe