Elektronische Leistungen und virtuelle Räume Musterklauseln

Elektronische Leistungen und virtuelle Räume. Die Messegesellschaft erbringt nach Maßgabe der Festlegung zur Art der Veranstaltung in den Besonderen Teilnahmebedingungen elek- tronische Leistungen, zusätzlich zu den Leistungen vor Ort (im Falle einer hybriden Veranstaltung) oder anstatt der Leistungen vor Ort (im Falle einer rein virtuellen Veranstaltung). Kernbestandteil der Erbringung elektronsicher Leistungen ist der Betrieb einer via Internet zugänglichen Plattform durch die Messe- gesellschaft, inklusive des Bereithaltens von Inhalten auf der Platt- form. Über diese Plattform werden den Besuchern je nach Eigenart der Veranstaltung verschiedene Funktionen angeboten, wie insbesondere im Regelfall der Zugriff auf bereitgehaltene Inhalte und der Zugriff auf Audio- oder Videoübertragungen, entweder als live-stream, download on demand oder interaktives Format mit Beteiligungsmöglichkeiten für Besucher. Der Zugriff auf die Plattform wird Besuchern nach Maßgabe der Außendarstellung bzw. Bewerbung der einzelnen Veranstaltung ermöglicht, über eine von der Messegesellschaft verfügbar gemachte Internetseite oder Apps für Smartphones. Die den Ausstellern zur Verfügung stehenden Funktionen sind veranstaltungsspezifisch und im OOS konkretisiert. Zugriffsmöglich- keiten auf die Plattform für Aussteller werden den Ausstellern auf geeignete Art und Weise und nach entsprechender gesonderter Buchung bestimmter Leistungen innerhalb der Plattform bekannt gegeben. Werden elektronische Leistungen durch die Messegesellschaft geschuldet, so umfassen ihre Leistungspflichten nur die Bereitstellung von Systemressourcen bzw. die Schaffung der Möglichkeit, dass diese genutzt werden können. Übertragungen von Bild– und/oder Tonsignalen sind am Übergabepunkt zur Netzebene 3 (Hausübergabe- punkt, Übergang zum Weitverkehrsnetz) in mittlerer Art und Güte anzubieten, in ausreichender Dimensionierung für die im Rahmen der Planung der einzelnen Veranstaltung vernünftiger Weise vorherseh- bare Anzahl von Besuchern. Die Verantwortlichkeit der Messegesellschaft für die System- ressourcen endet jedenfalls am Übergabepunkt zur Netzebene 3 (Hausübergabepunkt, Übergang zum Weitverkehrsnetz). Ein Erfolg wird damit weder im Hinblick auf die Übertragung von Bild– und/ oder Tonsignalen, noch im Hinblick auf den einzelnen Zugriff auf die Plattform bzw. dort bereitgehaltene Inhalte geschuldet. Die von der Messegesellschaft bereitgestellten Systemressourcen haben eine Verfügbarkeit von 95% der Zeit im Jahresdurchschnitt zu gewähr- leisten. Datensich...
Elektronische Leistungen und virtuelle Räume. Der Veranstalter erbringt elektronische Leistungen, zusätzlich zu den Leistungen vor Ort (im Falle einer hybriden Veranstaltung) oder anstatt der Leistungen vor Ort (im Falle einer rein virtuellen Veranstaltung). Kernbestandteil der Erbringung elektronischer Leistungen ist der Betrieb einer via Internet zugänglichen Plattform durch den Veranstalter, inklusive des Bereithaltens von Inhalten auf der Plattform. Über diese Plattform werden den Besucher:innen je nach Eigenart der Veranstaltung verschiedene Funktionen angeboten, wie insbesondere im Regelfall der Zugriff auf bereitgehaltene Inhalte und der Zugriff auf Video-Aufzeichnungen. Der Zugriff auf die Plattform wird Besucher:innen nach Maßgabe der Außendarstellung bzw. Bewerbung der einzelnen Veranstaltung ermöglicht, über eine vom Veranstalter verfügbar gemachte Internetseite. Die den Ausstellern zur Verfügung stehenden Funktionen sind veranstaltungsspezifisch und in der Standbestätigung konkretisiert. Zugriffsmöglichkeiten auf die Plattform für Aussteller werden den Ausstellern auf geeignete Art und Weise und nach entsprechender gesonderter Buchung bestimmter Leistungen innerhalb der Plattform bekannt gegeben. Werden elektronische Leistungen durch den Veranstalter geschuldet, so umfassen ihre Leistungspflichten nur die Bereitstellung von Systemressourcen bzw. die Schaffung der Möglichkeit, dass diese genutzt werden können. Übertragungen von Bild- und/oder Tonsignalen sind am Hausübergabepunkt der Messe Stuttgart/Übergang zum Weitverkehrsnetz in mittlerer Art und Güte anzubieten, in ausreichender Dimensionierung für die im Rahmen der Planung der einzelnen Veranstaltung vernünftigerweise vorhersehbare Anzahl von Besucher:innen. Die Verantwortlichkeit der Messe Stuttgart für die Systemressourcen endet jedenfalls am Hausübergabepunkt/Übergang zum Weitverkehrsnetz. Ein Erfolg wird damit weder im Hinblick auf die Übertragung von Bild- und/oder Tonsignalen, noch im Hinblick auf den einzelnen Zugriff auf die Plattform bzw. dort bereitgehaltene Inhalte geschuldet. Die vom Veranstalter bereitgestellten Systemressourcen haben eine Verfügbarkeit von 95 % der Zeit im Jahresdurchschnitt zu gewährleisten. Datensicherungen (Backups) werden von dem Veranstalter nicht geschuldet. Die Hausordnung für das Messegelände Stuttgart sowie die in den Teilnahmebedingungen der tcworld GmbH genannten Verhaltensregeln, bei deren Verstoß eine Kündigung gerechtfertigt ist, gelten sinngemäß. Das Hausrecht kann mit Maßnahmen...

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  • Fremdleistungen / Beauftragung Dritter 5.1 Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“). 5.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, letztere nach vorheriger Information an den Kunden. Die Agentur wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt. 5.3 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Kunden namhaft gemacht wurden und die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Agenturvertrages aus wichtigem Grund.

  • Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen 12 Eingruppierung § 13 Eingruppierung in besonderen Fällen § 14 Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit § 15 Tabellenentgelt § 16 Stufen der Entgelttabelle § 17 Allgemeine Regelungen zu den Stufen § 18 - gestrichen - § 19 Erschwerniszuschläge § 20 Jahressonderzahlung § 21 Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung § 22 Entgelt im Krankheitsfall § 23 Besondere Zahlungen § 24 Berechnung und Auszahlung des Entgelts § 25 Betriebliche Altersversorgung

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Versicherte Leistungen Prüfung der Haftpflichtfrage und Ausgleich berechtigter Ansprüche

  • Leistungsfreiheit des Versicherers Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat. Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.

  • Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung)/ Nichtinanspruchnahme der Leistungen des Hotels (No Show) 4.1 Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Hotel der Vertragsaufhebung ausdrücklich zustimmt. 4.2 Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. 4.3 Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzliches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das Hotel einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Hotel den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruchnahme der Leistung. Das Hotel hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Zimmer sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Werden die Zimmer nicht anderweitig vermietet, so kann das Hotel den Abzug für ersparte Aufwendungen pauschalieren. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, 90% des vertraglich vereinbarten Preises für Übernachtung mit oder ohne Frühstück sowie für Pauschalarrangements mit Fremdleistungen, 70% für Halbpensions- und 60% für Vollpensionsarrangements zu zahlen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der vorgenannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.

  • Fremdleistungen 3.1 Der Designer ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Designer hierzu schriftliche Vollmacht zu erteilen. 3.2 Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für

  • Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 b) und 9.2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,

  • Wesentliche Leistungsmerkmale Die Bank richtet für den Kunden ein Verrechnungskonto in Fremdwährung in laufender Rechnung ein, schreibt eingehende Zahlungen auf dem Verrech- nungskonto gut und wickelt von ihm veranlasste Zahlungsvorgänge (z.B. Überweisung) zu Lasten dieses Verrechnungskontos ab, soweit das Verrech- nungskonto ausreichend Guthaben aufweist. Im Einzelnen sind folgende Dienstleistungen vom Vertrag umfasst • Kontoführung • Überweisungen auf das Verrechnungskonto und Drittkonten in der Währung oder auch nach Umrechnung Das Fremdwährungskonto kann für Wertpapieraufträge in gleicher Währung als Abwicklungskonto angegeben werden.

  • Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.