Common use of Elektronische Leistungen und virtuelle Räume Clause in Contracts

Elektronische Leistungen und virtuelle Räume. Die Messegesellschaft erbringt nach Maßgabe der Festlegung zur Art der Veranstaltung in den Besonderen Teilnahmebedingungen elek- tronische Leistungen, zusätzlich zu den Leistungen vor Ort (im Falle einer hybriden Veranstaltung) oder anstatt der Leistungen vor Ort (im Falle einer rein virtuellen Veranstaltung). Kernbestandteil der Erbringung elektronsicher Leistungen ist der Betrieb einer via Internet zugänglichen Plattform durch die Messe- gesellschaft, inklusive des Bereithaltens von Inhalten auf der Platt- form. Über diese Plattform werden den Besuchern je nach Eigenart der Veranstaltung verschiedene Funktionen angeboten, wie insbesondere im Regelfall der Zugriff auf bereitgehaltene Inhalte und der Zugriff auf Audio- oder Videoübertragungen, entweder als live-stream, download on demand oder interaktives Format mit Beteiligungsmöglichkeiten für Besucher. Der Zugriff auf die Plattform wird Besuchern nach Maßgabe der Außendarstellung bzw. Bewerbung der einzelnen Veranstaltung ermöglicht, über eine von der Messegesellschaft verfügbar gemachte Internetseite oder Apps für Smartphones. Die den Ausstellern zur Verfügung stehenden Funktionen sind veranstaltungsspezifisch und im OOS konkretisiert. Zugriffsmöglich- keiten auf die Plattform für Aussteller werden den Ausstellern auf geeignete Art und Weise und nach entsprechender gesonderter Buchung bestimmter Leistungen innerhalb der Plattform bekannt gegeben. Werden elektronische Leistungen durch die Messegesellschaft geschuldet, so umfassen ihre Leistungspflichten nur die Bereitstellung von Systemressourcen bzw. die Schaffung der Möglichkeit, dass diese genutzt werden können. Übertragungen von Bild– und/oder Tonsignalen sind am Übergabepunkt zur Netzebene 3 (Hausübergabe- punkt, Übergang zum Weitverkehrsnetz) in mittlerer Art und Güte anzubieten, in ausreichender Dimensionierung für die im Rahmen der Planung der einzelnen Veranstaltung vernünftiger Weise vorherseh- bare Anzahl von Besuchern. Die Verantwortlichkeit der Messegesellschaft für die System- ressourcen endet jedenfalls am Übergabepunkt zur Netzebene 3 (Hausübergabepunkt, Übergang zum Weitverkehrsnetz). Ein Erfolg wird damit weder im Hinblick auf die Übertragung von Bild– und/ oder Tonsignalen, noch im Hinblick auf den einzelnen Zugriff auf die Plattform bzw. dort bereitgehaltene Inhalte geschuldet. Die von der Messegesellschaft bereitgestellten Systemressourcen haben eine Verfügbarkeit von 95% der Zeit im Jahresdurchschnitt zu gewähr- leisten. Datensicherungen (Backups) werden von der Messegesell- schaft nicht geschuldet. Auch in virtuellen Räumen, die als Teil elektronischer Leistungen ermöglicht werden, steht der Messegesellschaft uneingeschränkt das Hausrecht zu. Dies schließt es ein, dass die im Namen der Messegesellschaft handelnden Personen jederzeit Zugang zu allen virtuellen Räumen haben, auch soweit diese veranstaltungsspezifisch einer Sondernutzung durch einzelne Aussteller zugeführt werden. Die Hausordnung für das Messegelände Düsseldorf gilt sinngemäß, soweit einzelne Bestimmungen nicht kraft Natur der Sache unangewendet bleiben. Das Hausrecht kann mit Maßnahmen, deren Auswahl und einzelner Inhalt im billigen Ermessen der Messegesell- schaft steht, durchgesetzt werden. Die Messegesellschaft ist frei darin, einzelne Leistungserbringungen von der Erbringung einer dem Aussteller zumutbaren Mitwirkung abhängig zu machen. Im Kontext der Erbringung elektronischer Leistungen, insbesondere soweit dafür auf Nachunternehmer zurück- gegriffen wird, ist es zulässig, dass vom Aussteller das erfolgreiche Durchlaufen einer Registrierung oder einer Authentifizierung verlangt wird, auch soweit eine solche unmittelbar gegenüber dem Nachunter- nehmer erfolgen soll.

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