Elektronische Signatur Musterklauseln

Elektronische Signatur. Elektronische Signaturen, die geltenden Gesetzen entsprechen, gelten als Originalunterschrift.
Elektronische Signatur. Siehe „Signatur, elektronische“.
Elektronische Signatur. Jeder Nutzungsberechtigte, der vom Kunden ernannt wurde, ihn offline zu vertreten (z. B. über eine Generalvollmacht, beschränkte Vollmacht) hat über die Website Befugnis und Kontrolle über das Konto des Kunden. In der Konsequenz kann der Zugang zu Dokumentation oder Leistungen, die auf der Website bereitgestellt werden, in Abgängigkeit von den konkreten Befugnissen, die der Kunde jedem Nutzungsberechtigten für sein Konto erteilt, beschränkt sein. Wenn der Kunde oder Nutzungsberechtigte auf die Website zugreifen, bestätigt der Kunde Folgendes und sorgt dafür, dass Nutzungsberechtigte Folgendes bestätigen und akzeptieren:
Elektronische Signatur. Um eine effiziente Verwaltung der liquiden Mittel des Kunden zu gewährleisten, ermächtigt dieser die Bank ausdrücklich zu folgenden Handlungen:
Elektronische Signatur. Sofern in der Nutzungsvereinbarung für die Website, den vorliegenden Sonderbedingungen für die Website und die elek- tronische Signatur oder in anderen Bedingungen der Bank im Zusammenhang mit der elektronischen Signatur nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist, übernimmt die Bank weder eine ausdrückliche noch stillschweigende noch sonstige Gewährleistung in Bezug auf eine verbundene und von der Bank erbrachte Leistung, unter anderem keine Gewährleistung für die Nichtverletzung von Rechten Dritter, die Marktgängigkeit oder die Eignung für einen bestimmten Zweck.
Elektronische Signatur. Jede berechtigte Partei erkennt an und stimmt zu, dass die Verifizierung der elektronischen Signatur durch die Bank als prima-facie Nachweis der ordnungsgemässen Ausfertigung der berechtigten Parteien gilt, deren elektronische Signatur auf dem jeweiligen Dokument erscheint.
Elektronische Signatur. Jeder Inhaber des Oder-Xxxxxx haftet der Bank gegenüber gesamtschuldnerisch für sämtliche Verpflichtungen und Verbindlichkeiten, die von ihm oder einem anderen Kontoinhaber (oder einem der Vertreter der Kontoinhaber) eingegangen werden, so dass die Bank von jedem Kontoinhaber die teilweise oder vollständige Erfüllung sämtlicher mit dem Oder-Konto verbun- denen Verbindlichkeiten verlangen kann;
Elektronische Signatur. Stellt der Kunde einen Antrag auf Nutzung elektronischer Kommunikation und/oder macht der Kunde Gebrauch von elektronischer Kommunikation mit der Bank, ist letztere berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, elektronische Kommunikation auch gegenüber dem Kunden einzusetzen; in diesem Fall gelten die vorliegenden Sonderbedingungen für elektronische Kommunikation auch für diese elektro- nische Kommunikation, vorbehaltlich allfälliger, schriftlicher Sonderabsprachen zwischen dem Kunden und der Bank.
Elektronische Signatur. Elektronische Nachrichten sind grundsätzlich nicht rechtsunerheblich. Sie stellen Willenserklä­rungen dar und können Rechtsfolgen nach sich ziehen. Etliche Verwaltungs- und Rechtsgeschäfte unterliegen besonderen Formvorschriften, wie z.B. der Schriftform. Derzeit ist für diese Geschäfte die eigenhändige Unterschrift zwingend vorge­schrieben. Elektronische Post ist technisch noch nicht in der Lage diesen Formvorschriften zu genügen. Bis zur endgültigen rechtlichen Klarstellung der Zulässigkeit von elektronischer Sig­natur können deshalb Erklärungen, die einer besonderen Form bedürfen, nicht per E-Mail ab­gegeben werden.
Elektronische Signatur. Sofern die Bank bei einer fallweisen Beurteilung die Zahlungsfähigkeit des Kunden, seine geschäftliche Verlässlichkeit und seine Fähigkeit zur Erfüllung seiner Verpflichtungen als ausreichend einstuft, ist sie bereit, für den Kunden Transaktionen nach dem Grundsatz „Lieferung gegen Zahlung“ auszuführen; dazu gehören: (i) der Kauf von Wertpapieren (oder sonstigen Vermögenswerten) für Rechnung des Kunden und die Lieferung dieser Wertpapiere an die Depotbank gegen Bezahlung des vereinbarten Gegenwerts oder