Elektronische Signatur. Elektronische Signaturen, die geltenden Gesetzen entsprechen, gelten als Originalunterschrift.
Elektronische Signatur. Siehe „Signatur, elektronische“.
Elektronische Signatur. Daten in elektronischer Form, welche logisch mit anderen elektronischen Daten verbunden oder an diese angehängt sind und als Mittel der Authentifikation dienen. Dazu gehören u. a.: ein PKI, Geräte oder einen privaten Schlüssel enthaltende Daten mit persönlichem digitalen Zertifikat sowie, sofern zutreffend, die vom Kunden und/oder Nutzer gewählten Arten der Authentifikation und/oder Unterschrift, und zwar unabhängig davon, ob diese für die Nutzung eines Autorisierungsinstruments erforderlich sind oder auf von ING oder einer bestimmten Drittpartei bereitgestellten Optionen (z. B. ein Passwort und/oder ein sonstiger vertraulicher Identifizierungscode oder eine nur dem Kunden oder Nutzer bekannte Nummer) basieren.
Elektronische Signatur. Die Angestellten der Bank, namentlich jene, die für die Betreuung des Kunden zuständig sind, sind innerhalb der Schweiz oder im Ausland berechtigt per Fernzugriff auf die Server und die elektronischen Systeme der Bank (einschliesslich der Telekommunikationssysteme und E-Mails) zuzugreifen, insbesondere im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen für den Kunden, der Prüfung und Bearbeitung von Kundenanfragen sowie der Aktualisierung von Kundeninformationen und -profilen in den Systemen der Bank. Der Fernzugriff auf die den Kunden betreffenden Daten erfolgt unter Beachtung der banküblichen Sicherheitsvorkehrungen (unter Verwendung von Passwort und Verschlüsselungsmethoden etc.).
Elektronische Signatur. Der Kunde ist alleine dafür verantwortlich, relevante Informationen über die Eigenschaften der Barmittel, Anlagen und/oder sonstigen Vermögenswerte, die der Kunde hält oder zu halten beabsichtigt, sowie über Produkte oder Dienstleistungen, die er über die oder von der Bank erwirbt, zusammenzutragen. Dazu zählen insbesondere Informationen zur steuerlichen Behandlung, spezielle Ratenzahlungsvor- schriften, Besitz- oder Übertragungsbeschränkungen, Beschränkungen in Bezug auf den Erwerb von Eigentum aufgrund der Staatsangehörigkeit und/oder Vorschriften zur Offenlegung der Eigentümer.
Elektronische Signatur. Jeder Inhaber des Oder-Xxxxxx haftet der Bank gegenüber gesamtschuldnerisch für sämtliche Verpflichtungen und Verbindlichkeiten, die von ihm oder einem anderen Kontoinhaber (oder einem der Vertreter der Kontoinhaber) eingegangen werden, so dass die Bank von jedem Kontoinhaber die teilweise oder vollständige Erfüllung sämtlicher mit dem Oder-Konto verbun- denen Verbindlichkeiten verlangen kann;
Elektronische Signatur. Als Eingangsbestätigung erstellt die Bank dem Kunden eine Aufstellung aller Vermögenswerte, die sie zur Verwahrung erhalten hat. Solche Eingangsbestätigungen sind keine Wertpapiere, sind nicht übertragbar und können nicht verpfändet oder belastet werden. Im Falle von über die Bank getätigten Käufen ersetzt die Ausführungsbestätigung die Eingangsbestätigung.
Elektronische Signatur. Vorbehaltlich gesonderter schriftlicher Anweisungen des Kunden kann die Bank sich auf Kosten des Kunden gegen sämtliche übliche Risken versichern, die bei den von ihr vorgenommen Übertragungen von Wertpapieren auftreten können.
Elektronische Signatur. Gegenstände, die der Bank zur Verwahrung in einem geschlossenen Depot übergeben werden, müssen in einem versiegelten Umschlag oder Paket so verpackt sein, dass eine Öffnung ohne Siegelbruch nicht möglich ist. Zur Verwahrung in einem geschlossenen Depot sind nur Wertsachen und Urkunden zuge- lassen, nicht jedoch brennbare, gefährliche, zerbrechliche oder rechtlich unzulässige Gegenstände oder solche, die sich aus anderen Gründen nicht zur Verwahrung in den Räumlichkeiten einer Bank eignen. Der Kunde haftet für alle Schäden, die sich aus der Verwahrung nicht geeigneter Gegenstände ergeben.
Elektronische Signatur. Um eine effiziente Verwaltung der liquiden Mittel des Kunden zu gewährleisten, ermächtigt dieser die Bank ausdrücklich zu folgenden Handlungen: