Emissionserlös und Kosten der Emission Musterklauseln

Emissionserlös und Kosten der Emission. Im Zusammenhang mit dem Angebot erhält die Gesellschaft einen Nettoemissionserlös in Höhe des Bruttoemissionserlöses aus dem Verkauf der Schuldverschreibungen abzüglich aller von der Gesellschaft im Zusammenhang mit der Emission zu tragenden Kosten. Aufgrund der Abhängigkeit der Provisionen und Kosten von der Gesamtzahl der platzierten Schuldverschreibungen lassen sich die von der Gesellschaft zu tragenden Gesamtkosten zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht verlässlich vorhersagen. Unter der Annahme, dass sämtliche mit dem Angebot angebotenen Schuldverschreibungen 60.000 Stück zum Bezugs- bzw. Ausgabepreis von jeweils EUR 1.000,00 erworben werden, ergibt sich ein Bruttoemissionserlös für die Gesellschaft in Höhe von EUR 60.000.000,00. Die Gesellschaft schätzt, dass die zu erwartenden Gesamtkosten unter der Annahme eines vollständigen Verkaufs aller Schuldverschreibungen und unter der Annahme, dass die Umtauschschuldverschreibungen zu 40 % umgetauscht wurden, ungefähr EUR 335.000,00 betragen werden. Diese Gesamtkosten sind vollständig von der Gesellschaft zu tragen. Nach Abzug der voraussichtlichen Kosten ergibt sich ein Nettoemissionserlös der Gesellschaft von maximal rund EUR 59.665.000,00. Anlegern werden keine Kosten der Gesellschaft in Rechnung gestellt. Das Angebot soll der Finanzierung des Erwerbs weiterer Immobilien durch die FCR-Gruppe sowie der Ablösung der 5,25 % p.a. Schuldverschreibungen 2019/2024 dienen. Soweit der Emissionserlös zur Finanzierung des Erwerbs weiterer Immobilien erfolgt, dient er primär der finanziellen Ausstattung von Tochtergesellschaften der Emittentin. Alternativ sollen die Erlöse auch für die Finanzierung des Erwerbs von Immobilien unmittelbar durch die FCR AG verwendet werden, wobei die Ausstattung der Tochtergesellschaften vorrangig ist. Eine feste Zweckbindung über die Verwendung der Erlöse existiert jedoch nicht.
Emissionserlös und Kosten der Emission. Der Nettoemissionserlös ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Bruttoemissionserlös aus der Platzierung der Schuldverschreibung und aller für die Emittentin im Zuge der Emission anfallenden Kosten. Da einige Kostenpositionen von der Gesamtzahl der platzierten Teilschuld- verschreibungen abhängen, lassen sich die Gesamtkosten der Emission nur eingeschränkt vorhersagen. Bei einer vollständigen Platzierung aller angebotenen 15.000 Teil-Schuldverschreibungen zum Ausgabepreis von jeweils EUR 1.000 liegt der Bruttoemissionserlös der Emittentin bei EUR 15.000.000. Die Gesamtkosten der Emission werden von der Emittentin bei der vollständigen Platzierung der angebotenen Schuldverschreibung auf EUR 1.075.000 geschätzt. Die Gesamtkosten der Emission teilen sich anteilig in absteigender Reihenfolge auf die Vertriebsprovision für die GLS Bank, die Strukturierung der Anleihe und die Emissionsbegleitung, die Rechtsberatungs- kosten und das Billigungsverfahren sowie die Zahlstelle auf. Nach Abzug der von der Emittentin zu tragenden Gesamtkosten der Emission bei vollständiger Platzierung der angebotenen Schuldverschreibung ergibt sich ein Nettoemissionserlös in Höhe von rund EUR 13.925.000. Dieser Betrag steht der Emittentin für das Investitionsvorhaben zur Verfügung. Die Gesamtkosten der Emission werden vollständig von der Emittentin getragen. Die Emitten- tin stellt den Anlegern keine Kosten in Rechnung.
Emissionserlös und Kosten der Emission. Im Zusammenhang mit dem Angebot erhält die Gesellschaft einen Nettoemissionserlös in Höhe des Bruttoemissionserlöses aus dem Verkauf der Schuldverschreibungen abzüglich aller von der Gesellschaft im Zusammenhang mit der Emission zu tragenden Kosten. Aufgrund der Abhängigkeit der Provisionen und Kosten von der Gesamtzahl der platzierten Schuldverschreibungen lassen sich die von der Gesellschaft zu tragenden Gesamtkosten zum ge- genwärtigen Zeitpunkt nicht verlässlich vorhersagen. Unter der Annahme, dass sämtliche mit dem Angebot angebotenen Schuldverschreibungen (20.000 Stück) zum Bezugs- bzw. Ausgabepreis von jeweils EUR 1.000,00 erworben werden, ergibt sich ein Bruttoemissionserlös für die Gesellschaft in Höhe von EUR 20.000.000,00. Die Gesellschaft schätzt, dass die zu erwartenden Gesamtkosten unter der Annahme eines vollständi- gen Verkaufs aller Schuldverschreibungen ungefähr EUR 400.000,00 betragen werden. Diese Gesamtkosten sind vollständig von der Gesellschaft zu tragen. Nach Abzug der voraussichtlichen von der Gesellschaft zu tragenden Kosten für die Emission von ungefähr EUR 400.000,00 ergibt sich ein Nettoemissionserlös der Gesellschaft von maximal rund EUR 19.600.000,00. Anlegern werden keine Kosten der Gesellschaft in Rechnung gestellt. Den Nettoemissionserlös aus dem Angebot beabsichtigt die Emittentin wie folgt zu verwenden: Einen Teil des Nettoemissionserlöses in Höhe von EUR 5 Mio. beabsichtigt die Emittentin primär für die teilweise Begleichung der fällig werdenden nächsten Kaufpreisraten im Zusammenhang mit der Akquisition der SPSW Capital GmbH (siehe hierzu Abschnitt XXVI.2.) und der Akqui- sition der Lange Assets & Consulting GmbH (siehe hierzu Abschnitt XXVI.3.) zu verwenden. Von einem danach etwaig verbleibenden Nettoemissionserlös soll ein weiterer Teil in Höhe von EUR 3 Mio. für die teilweise Sondertilgung des bei der Volksbank eG Villingen-Schwenningen zur (teilweisen) Finanzierung des Erwerbs der BV Holding AG aufgenommenen Darlehens (siehe hierzu Abschnitte XXVIII.1. und XXVIII.4.) verwendet werden. Einen Teil des im Anschluss daran etwaig noch verbleibenden Nettoemissionserlös beabsichtigt die Emittentin zur Finanzierung des weiteren Wachstums und der weiteren Entwicklung des LAIQON-Konzerns zu verwenden. Insoweit kommt insbesondere in Betracht, einen weiteren Teilbetrag in Höhe von EUR 2 Mio. für den Auf- bzw. Ausbau weiterer Vertriebskooperationen sowie einen weiteren Teilbetrag in Höhe von EUR 2 Mio. für Personalaufbau sowie ...
Emissionserlös und Kosten der Emission. Mit der Durchführung der Kapitalerhöhung wird voraussichtlich ein Bruttoemissionserlös in Höhe von EUR 29.900.000,00 erzielt. Davon entfällt ein Teil auf die Zahlung der fixen Ver- gütung für die MAINFIRST BANK für die wertpapiertechnische Abwicklung des Angebots, die von der MAINFIRST BANK vom erzielten Bruttoemissionserlös einbehalten wird. Die genaue Höhe der weiteren Kosten der Emission kann erst nach Abschluss des Ange- bots und Beendigung aller im Zusammenhang mit dem Angebot stehenden Dienstleistun- gen und Maßnahmen ermittelt werden. Nach Schätzung der Gesellschaft belaufen sich die Gesamtkosten der Emission einschließlich der fixen Vergütung der MAINFIRST BANK auf einen Betrag von ca. EUR 506.450,00 brutto. Nach Einschätzung der Gesellschaft würde sich daher ein Nettoemissionserlös in der Größenordnung von ca. EUR 29.393.550,00 er- geben. Den Anlegern werden durch die Gesellschaft und die MAINFIRST BANK keine Kosten auf- erlegt. Für den Bezug der angebotenen Aktien wird von den jeweiligen Depotbanken eine bankübliche Provision berechnet.

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  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Einzugsermächtigung als SEPA-Lastschriftmandat Hat der Kunde dem Zahlungsempfänger eine Einzugsermächtigung erteilt, mit der er den Zahlungsempfänger ermächtigt, Zahlungen von seinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen, weist er zugleich damit die ebase an, die vom Zah- lungsempfänger auf sein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Mit der Einzugsermächtigung autorisiert der Kunde gegenüber der ebase die Einlösung von Lastschriften des Zahlungsempfängers. Diese Einzugsermächtigung gilt als SEPA-Lastschriftmandat. Sätze 1 bis 3 gelten auch für vom Kunden vor dem Inkrafttreten dieser Bedingungen für den Zahlungsverkehr erteilte Einzugser- mächtigungen. Die Einzugsermächtigung muss folgende Autorisierungsdaten enthalten: • Bezeichnung des Zahlungsempfängers, • Name des Kunden, • Kundenkennung nach Nr. 2.1.2. oder Kontonummer und Bankleitzahl des Kunden. Über die Autorisierungsdaten hinaus kann die Einzugsermächtigung zusätzliche Angaben enthalten.

  • Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im An- trag (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag ver- sicherungstechnische Daten wie Kundennummer (Part- nernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdau- er, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers, eines Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Vertrags- daten). Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arzt ermittelten Grad der Be- rufsunfähigkeit, die Feststellung Ihrer Reparaturwerk- statt über einen Kfz-Totalschaden oder bei Ablauf einer Lebensversicherung den Auszahlungsbetrag (Leis- tungsdaten).

  • Datenweitergabe an selbstständige Vermittler Die ALTE LEIPZIGER gibt grundsätzlich keine Angaben zu Ihrer Gesundheit an selbstständige Vermittler weiter. Es kann aber in den folgenden Fällen dazu kommen, dass Daten, die Rückschlüsse auf Ihre Gesundheit zulassen, oder gemäß § 203 StGB geschützte Informationen über Ihren Vertrag Versicherungsvermittlern zur Kenntnis gegeben werden. Soweit es zu vertragsbezogenen Beratungszwecken erforderlich ist, kann der Sie betreuende Vermittler Informationen darüber erhalten, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen (z. B. Annahme mit Risikozuschlag, Ausschlüsse bestimmter Risiken) Ihr Vertrag angenommen werden kann. Der Vermittler, der Ihren Vertrag vermittelt hat, erfährt, dass und mit welchem Inhalt der Vertrag abgeschlossen wurde. Dabei erfährt er auch, ob Risikozuschläge oder Ausschlüsse bestimmter Risiken vereinbart wurden. Bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler kann es zur Übermittlung der Vertragsdaten mit den Informationen über bestehende Risikozuschläge und Ausschlüsse bestimmter Risiken an den neuen Vermittler kommen. Sie werden bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler vor der Weitergabe von Gesundheitsdaten informiert sowie auf Ihre Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen. Meine Einwilligung gilt entsprechend für die Datenweitergabe an und die Daten- verarbeitung von Maklerpools oder anderen Dienstleistern (z. B. Betreiber von Vergleichssoftware, Maklerverwaltungsprogrammen), die mein Vermittler zum Abschluss und zur Verwaltung meiner Versicherungsverträge einschaltet. Die betreffenden Dienstleister kann ich bei meinem Vermittler erfragen. Ich willige ein, dass die ALTE LEIPZIGER meine Gesundheitsdaten und sonstigen nach § 203 StGB geschützten Daten in den oben genannten Fällen – soweit erforderlich – an den für mich zuständigen selbstständigen Versicherungs- vermittler übermittelt und diese dort erhoben, gespeichert und zu Beratungs- zwecken genutzt werden dürfen.

  • Verwahrung Im Rahmen des Depotvertrags verwahrt die USB die Anteile oder Aktien des Anlegers an den Fonds sowie sonstige Wertpapiere, soweit diese von der USB für verwahrfähig erklärt wurden. Außerdem erbringt die USB die in den Bedingungen für UnionDepots und in den Sonderbedingungen beschriebenen Dienstleistungen.

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmen- bedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbG, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstel- lung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

  • Gerichtsstände Wenn Sie uns verklagen Wenn wir Sie verklagen Sie haben Ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz ins Ausland verlegt

  • Reservierungen 2.1 Unverbindliche Reservierungen, die den Xxxx zum kostenlosen Rücktritt berechtigen, sind nur bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Vermieter möglich. Ist eine solche Vereinbarung nicht getroffen worden, so führt die Buchung nach Ziffer 1.1 und