Endabrechnung Musterklauseln

Endabrechnung. Die GE erstellt bis zum 31. Xxxx des Folgejahres aus den Verwendungsnachweisen gem. § 11 die Endabrechnung für die Kostenträger. Sie führt die übermittelten Daten für die Gesamtevaluation gemäß Anlage III zusammen und leitet diese an die nach Anlage III für die Gesamtevaluation zuständige Stelle weiter.
Endabrechnung. 24.1 Die Abrechnung des Nutzungsentgelts nach Vertragsende erfolgt taggenau auf den Tag der Fahrzeugrückgabe bezogen und unter Berücksichtigung der vertraglich definierten Laufzeit. Grundlage der taggenauen Abrechnung ist der Zugang der Bestätigung der Rückgabe, die entweder über die Logistik-App oder durch Übermittlung der Rückgabeanzeige per E-Mail erfolgt. Ohne deren Übermittlung läuft der Vertrag und somit die Berechnung weiter. Ergibt sich im Rahmen der Endabrechnung einer Überzahlung, wird am Ende des letzten Monats der Vertragslaufzeit eine Gutschrift erstellt. 24.2 Gemäß Ziffer 21.1 gutachterlich festgestellte Schäden, die laut den Rücknahmekriterien des Fahrzeuggebers nicht als Gebrauchsspuren deklariert sind, werden gegenüber dem Vertragspartner gemäß den vertraglichen Regelungen in Rechnung gestellt. 24.3 Hat der Vertragspartner die im Mietvertrag vereinbarte Anzahl der Freikilometer überschritten, erfolgt für jeden mehr gefahrenen Kilometer eine Nachbelastung zu dem im Mietvertrag bzw. – sofern darin nichts vereinbart wurde – zu dem in Ziffer 3.6 dieser AGB festgelegten Nachbelastungssatz. Im Falle einer Verkürzung der Vertragslaufzeit bzw. der Nutzungsdauer erfolgt die Berechnung gemäß Ziffer 3.6 Absatz 2. Überschreitet der Vertragspartner die zulässige Gesamtkilometerzahl, hat er zudem den durch die erhöhte Nutzung entstandenen Minderwert des Fahrzeuges zu erstatten sowie etwaige durch die oder im Zuge der Überschreitung anfallenden Kosten zu übernehmen, es sei denn, der Vertragspartner weist nach, dass er die Überschreitung nicht zu vertreten hat. Der Fahrzeuggeber ist in diesem Fall berechtig, den Minderwert des Fahrzeuges nach Fahrzeugrückgabe durch einen neutralen Gutachter auf Kosten des Vertragspartners ermitteln zu lassen.
Endabrechnung. 1. Der Bauleiter muss dem Auftragnehmer die Endabrechnung innerhalb der in den besonderen Vertragsbedingungen Teil II vorgesehenen Frist vorlegen. 2. Die Zahlungsbescheinigung für die Abschlussrate wird unabhängig von ihrem Betrag nach Fertigstellung der Arbeiten bei positivem Ausgang der Abnahme oder Bescheinigung über die ordnungsgemäße Ausführung ausgestellt und auf jeden Fall innerhalb einer Frist von höchstens 7 Tagen ab positivem Ausgang der Abnahme oder Bescheinigung über die ordnungsgemäße Ausführung. Gemäß Art. 113/bis Abs. 2 GvD Nr. 50/2016 stellt die Zahlungsbescheinigung für die Abschlussrate keine Vermutung der Annahme des Bauwerks gemäß Art. 1666 Abs. 2 Zivilgesetzbuch dar. 3. Die Endabrechnung der Arbeiten muss vom Auftragnehmer innerhalb einer Frist von höchstens 30 Tagen nach deren Vorlage, unterschrieben werden. Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung darf der Auftragnehmer keine Anträge mit unterschiedlichem Gegenstand oder Betrag als die im Buchhaltungsregister abgefassten eintragen und muss die bereits in den Buchhaltungsunterlagen eingetragenen Vorbehalte bestätigen, für die es keine Transaktion gemäß Art. 208 GvD Nr. 50/2016 oder gütliche Streitbeilegung gemäß Art. 205 GvD Nr. 50/2016 gab. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen gemäß Art. 14 Abs. 1 Buchst. e) MD Nr. 49 vom 7. Xxxx 2018.
Endabrechnung a. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung legt dem GKV-Spitzen- verband sowie dem PKV-Verband bis zum 31. Mai des auf das abzu- rechnende Jahr folgenden Jahres eine Jahresendabrechnung vor. Grundlage für die Jahresendabrechnung der Kassenärztlichen Bun- desvereinigung sind die von den Kassenärztlichen Vereinigungen bis zum 30. April eines jeden Jahres für das vorhergehende Jahr zu lie- fernden Daten. Dies gilt für die Durchführung der Förderung der weite- ren Facharztgruppen entsprechend. Die Endabrechnung findet in ei- nem gemeinsamen Rechnungslauf statt. Die Beträge der Endabrech- nung sind dabei getrennt für die Förderung der Weiterbildung in der Allgemeinmedizin und für die Förderung weiterer Facharztgruppen ge- trennt auszuweisen. Forderungen an den GKV-Spitzenverband sowie an den PKV-Verband werden von diesen innerhalb von sechs Wochen nach Erhalt der Jah- resendabrechnung an die Kassenärztliche Bundesvereinigung über- wiesen. Ein Überschuss wird von der Kassenärztlichen Bundesverei- nigung innerhalb von sechs Wochen nach Übermittlung der Jahres- endabrechnung an den GKV-Spitzenverband sowie an den PKV- Verband überwiesen. b. Forderungen bzw. Überschüsse, die aufgrund von gerichtlichen Ent- scheidungen oder Änderungen der Vereinbarung erst nach Durchfüh- rung der Jahresendabrechnung zur Abrechnung gelangen bzw. ent- stehen, können über die Kassenärztliche Bundesvereinigung mit den entsprechenden Nachweisen bei dem GKV-Spitzenverband und dem PKV-Verband angefordert werden bzw. werden dem GKV-Spitzen- verband sowie dem PKV-Verband überwiesen. c. Nachträge bzw. Berichtigungen aus den Jahren bis einschließlich 30. Juni 2016 können im Rahmen der Endabrechnungen ab dem Jahr 2016 abgewickelt werden.
Endabrechnung. Die verbleibende Summe wird nach der Veranstaltung in Rechnung gestellt. Etwaige Sonderkosten wie für Zusatz-Equipment und Gruppenführung werden in die Endabrechnung einbezogen.
Endabrechnung. Art. 23 Conto finale
Endabrechnung. Im Falle der Vorauskasse erfolgt die endgültige Berechnung des Entgeltes der Mieten und Nebenleistungen zuzüglich der Umsatzsteuer in der zu diesem Zeitpunkt gesetzlichen Höhe spätestens 2 Wochen nach der Veranstaltung. Der sich aus der Abrechnung ergebene Saldo ist binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum fällig bzw. wird von der TFL auf ein vom Vertragspartner namhaft gemachtes Konto refundiert.
Endabrechnung. Mit näher rückendem Auslieferungsdatum erhalten Sie von uns die Kostenaufstellung. Sie beinhaltet alle auf Basis Ihrer endgültigen Fahrzeugkonfiguration in Rechnung gestellten Beträge, einschließlich Steuern und amtliche oder staatliche Gebühren.