Endabrechnung. Die GE erstellt bis zum 31. Xxxx des Folgejahres aus den Verwendungsnachweisen gem. § 11 die Endabrechnung für die Kostenträger. Sie führt die übermittelten Daten für die Gesamtevaluation gemäß Anlage III zusammen und leitet diese an die nach Anlage III für die Gesamtevaluation zuständige Stelle weiter.
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