Ende der Verwahrfähigkeit, Verschmelzung von Fonds, Weiterführung von regelmäßigen Kauf­ bzw. Verkaufsaufträgen Musterklauseln

Ende der Verwahrfähigkeit, Verschmelzung von Fonds, Weiterführung von regelmäßigen Kauf­ bzw. Verkaufsaufträgen. Wird ein Drittfonds von der DekaBank für nicht mehr verwahrfähig erklärt, ist die DekaBank berechtigt, die im Depot des Kunden verwahrten Anteile an dem Fonds bis zu fünf Bank- arbeitstage vor Ende der Verwahrfähigkeit in Anteile an einem dem für nicht mehr ver- wahrfähig erklärten Fonds vergleichbaren Fonds oder an einem auf Euro oder die Fonds- währung des für nicht mehr verwahrfähig erklärten Fonds lautenden Geldmarktfonds (Umtauschfonds) zu tauschen, sofern keine anderslautende Weisung des Kunden vorliegt. Die DekaBank ist berechtigt, einen bestehenden regelmäßigen Kauf- bzw. Verkaufsauf- trag von Anteilen an einem Drittfonds, der für nicht mehr verwahrfähig erklärt wurde, in dem Umtauschfonds weiterzuführen, sofern keine anderslautende Weisung des Kunden vorliegt. Die DekaBank wird den Kunden über das Ende der Verwahrfähigkeit, über den Fonds, in den getauscht werden wird, wenn keine anderslautende Weisung des Kunden vorliegt, sowie über die Weiterführung eines bestehenden regelmäßigen Kauf- bzw. Ver- kaufsauftrages in den Umtauschfonds informieren; Ziffer 1.18 gilt entsprechend. Wird bei Verschmelzungen von Drittfonds der übernehmende Fonds nicht von der DekaBank für verwahrfähig erklärt, ist die DekaBank berechtigt, die im Depot des Kunden verwahr- ten Anteile an dem Fonds bis zu fünf Bankarbeitstage vor der Verschmelzung in Anteile an einem dem zu übertragenden Fonds vergleichbaren Fonds oder an einem auf Euro oder die Fondswährung des zu übertragenden Fonds lautenden Geldmarktfonds (Um- tauschfonds) zu tauschen, sofern keine anderslautende Weisung des Kunden vorliegt. Die DekaBank ist berechtigt, einen bestehenden regelmäßigen Kauf- bzw. Verkaufsauftrag von Anteilen an dem übertragenen Fonds in dem Umtauschfonds weiterzuführen, sofern keine anderslautende Weisung des Kunden vorliegt. Die DekaBank wird den Kunden in- formieren, wenn der übernehmende Fonds bei der DekaBank nicht verwahrfähig ist, über den Fonds, in den getauscht werden wird, wenn keine anderslautende Weisung des Kunden vorliegt, sowie über die Weiterführung eines bestehenden regelmäßigen Kauf- bzw. Verkaufsauftrages in dem Umtauschfonds. Im Falle einer Verschmelzung von Fonds, die von der DekaBank für verwahrfähig erklärt wurden, ist die DekaBank berechtigt, einen bestehenden regelmäßigen Kauf- bzw. Ver- kaufsauftrag von Anteilen am übertragenen Fonds im übernehmenden Fonds weiterzu- führen, sofern keine anderslautende Weisung des Kunden vorliegt. Die DekaBank wird den Kunden über d...

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.