Common use of Energieeffizienz-Aktionspläne Clause in Contracts

Energieeffizienz-Aktionspläne. (1) Der Bund, vertreten durch den zuständigen Bundesminister, hat bis spätestens 1. Juni 2007, 1. Juni 2011 und 1. Juni 2014 jeweils einen mit den Ländern akkordierten nationalen Energieeffizienz- Aktionsplan zu erstellen. Diese nationalen Energieeffizienz-Aktionspläne enthalten insbesondere die zur Erreichung des nationalen Energieeinsparrichtwertes (Art. 2) im Wirkungsbereich der Vertragsparteien vorgesehenen Energieeffizienzmaßnahmen und die aufgrund dieser Energieeffizienzmaßnahmen nach Art. 4 errechneten Energieeinsparungen; Art. 4 Abs. 2 und 14 Abs. 2 der Richtlinie sind einzuhalten.

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Samples: www.parlament.gv.at, www.parlament.gv.at

Energieeffizienz-Aktionspläne. (1) Der Bund, vertreten durch den zuständigen Bundesminister, hat bis spätestens 1. Juni 2007, 1. Juni 2011 und 1. Juni 2014 jeweils einen mit den Ländern akkordierten nationalen Energieeffizienz- Energieeffizienz-Aktionsplan zu erstellen. Diese nationalen Energieeffizienz-Aktionspläne enthalten ent- halten insbesondere die zur Erreichung des nationalen Energieeinsparrichtwertes (Art. Art 2) im Wirkungsbereich der Vertragsparteien vorgesehenen Energieeffizienzmaßnahmen und die aufgrund auf Grund dieser Energieeffizienzmaßnahmen nach Art. Art 4 errechneten Energieeinsparungen; Art. Art 4 Abs. Abs 2 und 14 Abs. Abs 2 der Richtlinie sind einzuhalten.

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Samples: www.salzburg.gv.at

Energieeffizienz-Aktionspläne. (1) Der Bund, vertreten durch den zuständigen Bundesminister, hat bis spätestens 1. Juni 2007, 1. Juni 2011 und 1. Juni 2014 jeweils einen mit den Ländern akkordierten nationalen Energieeffizienz- Aktionsplan zu erstellen. Diese nationalen Energieeffizienz-Aktionspläne enthalten insbesondere die zur Erreichung des nationalen Energieeinsparrichtwertes (Art. 2) im Wirkungsbereich der Vertragsparteien Vertragspar- teien vorgesehenen Energieeffizienzmaßnahmen und die aufgrund dieser Energieeffizienzmaßnahmen nach Art. 4 errechneten Energieeinsparungen; Art. 4 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie sind einzuhaltenein- zuhalten.

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Samples: www.burgenland-recht.at