Entbindung vom Bankgeheimnis Musterklauseln

Entbindung vom Bankgeheimnis. Der Kreditnehmer ist damit einverstanden, dass notleidende Forderungen aus diesem Rahmenkredit an einen Inkassodienstleister übergeben werden. Der Kreditnehmer entbindet die Bank insofern vom Bankgeheimnis. Insbesondere entbinden Kreditnehmer, die in Österreich ansässig sind, die Bank vom Bankgeheimnis gemäß § 38 Abs. 2 Z 5 Bankwesengesetz und stimmen ausdrücklich zu, dass die Bank nach ausbleibender Rückzahlung sämtliche Informationen und Daten aus diesem Rahmenkreditvertrag sowie eine Kopie des Rahmenkreditvertrages an den Inkassodienstleister offenbart.
Entbindung vom Bankgeheimnis. Die Erste Bank und Sparkassen Leasing GmbH ist Teil einer Bankengruppe und aufgrund gesetzlicher Grundlagen verpflichtet bankgeheimnisrelevante Daten an die Erste Bank der oesterreichischen Sparkassen AG als auch an die Erste Group Bank AG weiterzugeben. Die Weitergabe dieser Daten stellt daher eine unverzichtbare Geschäftsgrundlage für die Leasinggeberin dar. Der Leasingnehmer kann die erteilte Zustimmung zur Entbindung des Bankgeheimnisses jederzeit widerrufen. Im Fall des Widerrufs kann die Leasinggeberin allerdings ihre Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht mehr erfüllen und das Vertragsverhältnis nicht fortführen. Der Leasingnehmer entbindet die Erste Bank und Sparkassen Leasing GmbH mit seiner Unterschrift gegenüber der Erste Bank der oesterreichischen Sparkassen AG, der Erste Group Bank AG, dem auf der ersten Seite des Vertrages angeführten Kreditinstitut, der CRIF GmbH und dem Kreditschutzverband von 1870 im unter Punkt Datenaustausch und Datenübermittlung genannten Umfang vom Bankgeheimnis. Bei Vermittlung durch die Volksbank Wien AG oder die SPARDA-BANK entbindet der Leasingnehmer die Erste Bank und Sparkassen Leasing GmbH darüber hinaus mit seiner Unterschrift gegenüber der Volksbank Wien AG oder der SPARDA-BANK im unter Punkt Datenaustausch und Datenübermittlung genannten Umfang vom Bankgeheimnis. Soweit der Leasingnehmer Unternehmer ist, entbindet er die Leasinggeberin mit seiner Unterschrift gegenüber Konzernunternehmen (xxxxx://xxx.xxxxxxxxxx.xxx/xx/xxxxx-xx/xxxxxxxxx- governance
Entbindung vom Bankgeheimnis. In den in Punkt A) genannten Fällen entbindet der Kunde die VKB-Bank gemäß § 38 Abs 2 Z 5 BWG auch vom Bankgeheimnis.
Entbindung vom Bankgeheimnis. Hiermit entbinde ich/wir gemäß §38 Abs 2 Z5 BWG [namentliche Nennung der Bausparkasse/der Bank/des Kreditinstituts] ausdrücklich gegenüber dem Makler vom Bankgeheimnis. Auf die dem Makler erteilte Vollmacht wird verwiesen. Insbesondere bin ich/sind wir damit einverstanden, dass die jeweils aktuellen Salden, Abrechnungen, Laufzeiten, Sicherheiten, Umsatzentwicklung meiner/unserer sämtlichen bei ! der _ [namentliche Nennung der Bausparkasse/der Bank/des Kreditinstituts] geführten Konten/Verträge (Bausparverträge) dem Makler zur Kenntnis gebracht bzw. ihm darüber Auskunft erteilt wird. Ich/wir stimmen ausdrücklich zu, dass [namentliche Nennung der Bausparkasse/der Bank/des Kreditinstituts] gegenüber dem Makler Auskunft über meine/unsere (personenbezogenen) Daten erteilt sowie Informationen aus der Geschäftsbeziehung hinsichtlich der bei ihr geführten Konten/Verträge zukommen lässt.
Entbindung vom Bankgeheimnis. Durch seine aktive Zustimmung in Punkt 6 und der Unterfertigung dieses Schreibens entbindet der Kunde PORSCHE vom Bankgeheimnis gemäß § 38 Abs 2 Z 5 Bankwesengesetz (BWG) sofern Daten der Kategorien Kontakt- und Identifikationsdaten, Vertragsdaten, Bonitäts- und Bankdaten im zweckentsprechenden Umfang und Anlassfall an angeführte Dritte weitergegeben werden und eine Entbindung vom Bankgeheimnis dafür nötig ist. Empfänger und Empfängerkategorien: Porsche Holding GmbH, Volkswagen AG für internes Revisionswesen sowie Compliance Berichtswesen, Mitantragsteller zur Erfüllung gesetzlicher Informationspflichten, Versicherungsunternehmer, Partnerwerkstätten und Sachverständige im Versicherungsfall, zur Risikoabschätzung und für die Erstellung von Gutachten, Auskunfteien zur Bonitätsprüfung und Risikominimierung, Rechtsvertreter, Gerichte und Inkassounternehmen für die Verteidigung und Geltendmachung von Rechtsansprüchen, zur Objektsicherung, Vermittler, Lieferanten des Fahrzeugs bzw. das Objekt zurücknehmende Händler zur Vertragsabwicklung, Wirtschaftsprüfer im Rahmen gesetzlicher Informationspflichten sowie Refinanzierungsgeber für Refinanzierungszwecke.
Entbindung vom Bankgeheimnis. Die Erste Bank und Sparkassen Leasing GmbH ist Teil einer Bankengruppe und aufgrund gesetzlicher Grundlagen verpflichtet bankgeheimnisrelevante Daten an die Erste Bank der oesterreichischen Sparkassen AG als auch an die Erste Group Bank AG weiterzugeben. Die Weitergabe dieser Daten stellt daher eine unverzichtbare Geschäftsgrundlage für die Leasinggeberin dar. Der Leasingnehmer kann die erteilte Zustimmung zur Entbindung des Bankgeheimnisses jederzeit widerrufen. Im Fall des Widerrufs kann die Leasinggeberin allerdings ihre Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht mehr erfüllen und das Vertragsverhältnis nicht fortführen.
Entbindung vom Bankgeheimnis. Für die in diesem Punkt 10. genannten Fälle der Datenübermittlung einschließlich der Übermittlung von Bonitätsauskünften durch das kontoführende Kreditinstitut an die paybox Bank entbinden Sie gem. § 38 Abs 2 Z 5 BWG die paybox Bank und das kontoführende Kreditinstitut ausdrücklich vom Bankgeheimnis. Gleiches gilt für den Informationsaustausch zwischen der paybox Bank und Ihrem kontoführenden Kreditinstitut.

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  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Welche Folgen hat die Nichtbeachtung von Obliegenheiten? Wenn Sie oder die versicherte Person eine der in Ziffer 7 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie den Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Beides gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolgen hingewiesen haben. Weisen Sie nach, dass die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt wurde, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Das gilt für vorsätzliche und grob fahrlässige Obliegenheitsverletzungen, nicht aber, wenn Sie oder die versicherte Person die Obliegenheit arglistig verletzt haben.

  • Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten? E.2.1 Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung

  • Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung (Art. 32 Abs. 1 lit. d DS-GVO; Art. 25 Abs. 1 DS-GVO)

  • Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit 6.1 Eine Erhöhung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% muss dem Hotel spätestens fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn mitgeteilt werden; sie bedarf der Zustimmung des Ho- tels, die in Textform erfolgen soll. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens aber 95% der vereinbarten höheren Teilnehmerzahl. Ist die tatsächliche Teilnehmerzahl niedriger, hat der Kunde das Recht, den vereinbarten Preis um die von ihm nachzuweisenden, aufgrund der geringeren Teilnehmerzahl zusätzlich er- sparten Aufwendungen zu mindern. 6.2 Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% soll dem Hotel frühzeitig, spätes- tens bis fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn, mitgeteilt werden. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens jedoch 95% der letztlich ver- einbarten Teilnehmerzahl. Ziffer 6.1 Satz 3 gilt entsprechend. 6.3 Bei Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist das Hotel berechtigt, die bestätigten Räume, unter Berücksichtigung der gegebenenfalls abweichenden Raummiete, zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Kunden unzumutbar ist. 6.4 Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung und stimmt das Hotel diesen Abweichungen zu, so kann das Hotel die zusätzliche Leistungsbe- reitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, das Hotel trifft ein Verschulden.

  • Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung Die Höhe des Beitrags hängt maßgeblich von der Berufstätigkeit oder der Beschäfti- gung der versicherten Person ab. Grundlage für die Bemessung des Beitrags ist das für Ihren Vertrag geltende Berufs- gruppenverzeichnis.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten 6.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte. 6.2 Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach Ziffer 6.1 zustehendes Kündigungsrecht ausübt.

  • Verarbeitung und Empfangsbestätigung von EDI-Nachrichten 3.1 Die Nachrichten werden so bald wie möglich nach dem Empfang verarbeitet, in jedem Fall jedoch innerhalb der in GPKE/ GeLi festgelegten Fristen. 3.2 Eine Empfangsbestätigung ist nach den Festlegungen der Bundesnetzagentur (GPKE und GeLi Gas) bzw. nach dem Lieferantenrahmenvertrag erforderlich.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.