Common use of Enteignung Clause in Contracts

Enteignung. 1) Investitionen von Investoren einer Vertragspartei im Gebiet einer anderen Vertragspartei dürfen weder verstaatlicht oder enteignet noch Massnahmen gleicher Wirkung wie Verstaatlichung oder Enteignung (im Folgenden als "Enteignung" bezeichnet) unterworfen werden; davon aus- genommen sind Enteignungen, die

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Samples: Vereinbarung Über Die Zahlungsbilanzbestimmungen Des Gatt, www.gesetze.li

Enteignung. 1) . Investitionen von Investoren einer der einen Vertragspartei dürfen im Gebiet einer Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei dürfen weder verstaatlicht nicht verstaatlicht, enteignet oder enteignet noch Massnahmen Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie eine Verstaatlichung oder Enteignung (unterworfen werden, außer auf Grund eines rechtsstaatlichen Verfahrens, im Folgenden als "Enteignung" bezeichnet) unterworfen werden; davon aus- genommen sind Enteignungenöffentlichen Interesse, dieauf Grundlage der Nichtdiskriminierung und gegen vorherige und angemessene Entschädigung.

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Samples: www.parlament.gv.at

Enteignung. (1) Investitionen von Investoren einer Vertragspartei jeder der Vertragsparteien dürfen im Gebiet einer Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei dürfen weder Ver- tragspartei nicht enteignet, verstaatlicht oder enteignet noch Massnahmen irgendeiner Maßnahme mit gleicher Wirkung wie Verstaatlichung oder Enteignung unterworfen werden (im Folgenden als "Enteignung" bezeichnet) unterworfen werden; davon aus- genommen sind Enteignungen), dieausgenommen für einen öffentlichen Zweck, auf Grund eines rechtmäßigen Verfahrens und gegen umgehende, angemessene und wirksame Entschädi- gung.

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Enteignung. (1) Investitionen von Investoren einer Vertragspartei jeder der Vertragsparteien dürfen im Gebiet einer Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei dürfen weder nicht enteignet, verstaatlicht oder enteignet noch Massnahmen irgendeiner Maßnahme mit gleicher Wirkung wie Verstaatlichung oder Enteignung unterworfen werden (im Folgenden als "Enteignung" Enteignung bezeichnet) unterworfen werden; davon aus- genommen sind Enteignungen), dieausgenommen für einen öffentlichen Zweck, auf Grund eines rechtmäßigen Verfahrens und gegen umgehende, angemessene und wirksame Entschädigung.

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Enteignung. 1) Investitionen von Investoren einer Vertragspartei im Gebiet einer anderen Vertragspartei dürfen weder verstaatlicht oder enteignet noch Massnahmen gleicher Wirkung wie Verstaatlichung oder Enteignung (im Folgenden als "Enteignung" bezeichnet) unterworfen werden; davon aus- genommen ausgenommen sind Enteignungen, die

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