Einkommenssteuer Musterklauseln

Einkommenssteuer. 18.2.1 Einkommensteuerliche Einordnung des Publi- kums-AIF Nicht-Anwendbarkeit des Investmentsteuergesetzes Einkommensteuerliche Qualifikation der Einkünfte aus Sicht des Publikums-AIF für die deutsche Einkommens- steuer a) Keine eigenen originär gewerblichen Einkünfte des Publi- kums-AIF Gegenstand des Publikums-AIF ist der Erwerb, das Halten und Verwalten sowie die Veräußerung von Spezial-AIF bzw. Objekt- gesellschaften gemäß den vom Publikums-AIF erstellten Anla- gebedingungen. Die Spezial-AIF investieren jeweils landesspe- zifisch (in der Regel mittelbar) in Japan, den USA, Kanada und Europa in Anlagen zur Erzeugung und zum Transport von Strom aus Solarenergie („Photovoltaikanlagen“). Die Objektgesellschaf- ten investieren in Photovoltaikanlagen in Deutschland. Die Spezial-AIF werden in der Regel als Personen-Investitions- gesellschaften ausgestaltet sein und sind damit gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 2 InvStG Investmentvermögen von dem Anwendungsbe- reich des Investmentsteuergesetzes grundsätzlich ausgenom- men. Deshalb sind die Einkünfte des Publikums-AIF aus seiner Beteiligung an den Spezial-AIF ebenfalls grundsätzlich nach den allgemeinen steuerrechtlichen Regelungen zu besteuern. Die Spezial-AIF sind als Personengesellschaft nach den allgemei- nen steuerlichen Regelungen weder Einkommensteuer- noch Körperschaftsteuersubjekt. Folglich unterliegen die steuerlichen Einkünfte der Spezial-AIF weder auf Ebene des Spezial-AIF noch des Publikums-AIF der Einkommensteuer, sondern sind auf Ebe- ne der Anleger der Einkommensbesteuerung zu unterwerfen. b) Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf Grund gewerblicher Infekti- on bzw. gewerblicher Prägung Aufgrund der Zurechnung gewerblicher Einkünfte aus den Spezial-AIF werden die Einkünfte des Publikums-AIF nach der sogenannten Infektionstheorie gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG vollständig als gewerbliche Einkünfte qualifiziert („gewerbliche In- fektion“). Darüber hinaus hat der Publikums-AIF die Rechtsform einer Kommanditgesellschaft, nach deren Gesellschaftsvertrag die Geschäftsführungsbefugnis ausschließlich der Komplemen- tärin zusteht. Diese hat die Rechtsform einer GmbH. Diese Aus- gestaltung hat zur Folge, dass die Einkünfte des Publikums-AIF (auch unabhängig von der gewerblichen Infektion) gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG in vollem Umfang als Einkünfte aus Gewerbe- betrieb kraft „gewerblicher Prägung“ zu qualifizieren sind. Bei Einkünften aus Gewerbebetrieb unterliegt der Gewinn auf Ebene der Anleger des Publikums-AIF der Einkomme...
Einkommenssteuer. Die Entschädigungen folgender Positionen aus dem Dienstbarkeitsvertrag mit der Transitgas sind über die Einkommenssteuer abzurechnen: - Entschädigung aufgrund Ziffer 2.6.2, Bst. a) - Entschädigung aufgrund Ziffer 2.6.2, Bst. b) - Entschädigung aufgrund Ziffer 2.6.3
Einkommenssteuer. Die Entschädigungen folgender Positionen aus dem Dienstbarkeitsvertrag mit der Transitgas sind über die Einkommenssteuer abzurechnen: - Entschädigung aufgrund Ziffer 5.2, Bst. a) - Entschädigung aufgrund Ziffer 5.2, Bst. b) - Entschädigung aufgrund Ziffer 5.3 Erforderliche Unterlagen Für eine genaue Sachverhaltsabklärung und die richtige Besteuerung der verschiedenen Entschädigungen müssen folgende Unterlagen vorliegen: 1. Liste der Grundeigentümer/innen, die durch die Gasleitung tangiert sind (Bereitstellung durch Gemeindekanzlei bzw. durch Veranlagungsbehörde Grundstückgewinnsteuer) 2. Dienstbarkeitsvertrag für das Leitungsrecht 3. Vertrag über die vorübergehende Beanspruchung von Grundstücken 4. Kulturschadenprotokoll mit Ertragsausfallentschädigung und Entschädigungen für Bäume, Handarbeit, Maschinenarbeit, Ansaat, Wiederinstandstellung usw. Vorgehen Für die Sachverhaltsabklärung soll nur eine Ausweiseinforderung zuge- stellt werden. Die Zuständigkeit für die Zustellung einer entsprechenden Ausweiseinforderung ist zwischen den Veranlagungsbehörden für die Grund- stückgewinnsteuer und für die Einkommenssteuer auszumachen. Die unter Punkt 2 - 4 vorstehend aufgeführten Unterlagen müssen in jedem Fall vorhan- den sein, damit die richtige Besteuerung der ausbezahlten Entschädigungen vorgenommen werden kann.
Einkommenssteuer. Im Großherzogtum Luxemburg ansässige Anleihegläubiger, die im Rahmen ihrer privaten Vermögensverwaltung Einkünfte und Gewinne erzielen Sofern weder eine Luxemburger Zahlstelle eine endgültige 20 %ige Quellensteuer auf Zinsen, Rückkaufgewinne oder Ausgabedisagios in Zusammenhang mit den Schuldverschreibungen einbehalten hat noch der Anleihegläubiger für die abgeltende Steuer bezüglich solcher Zahlungen von nicht im Großherzogtum Luxemburg ansässigen Zahlstellen optiert hat, hat eine im Großherzogtum Luxemburg ansässige natürliche Person Zinsen, Rückkaufgewinne oder Ausgabedisagios, die sie im Rahmen ihrer privaten Vermögensverwaltung in Zusammenhang mit den Schuldverschreibungen erzielt, in ihr zu versteuerndes Einkommen aufzunehmen. Die Zahlungen unterliegen dann der progressiven Einkommensteuer. Gewinne aus der Veräußerung oder Einlösung der Unternehmensanleihe sind für im Großherzogtum Luxemburg ansässige Anleihegläubiger, die ihre Schuldverschreibungen im Privatvermögen halten, grundsätzlich steuerfrei. Ausnahmsweise unterliegen die Gewinne dem ordentlichen Einkommensteuersatz, wenn es sich um sog. Spekulationsgewinne handelt, d.h. die Veräußerung der Schuldverschreibungen noch vor ihrem Erwerb oder innerhalb von sechs Monaten nach ihrem Erwerb erfolgt. Darüber hinaus hat ein im Großherzogtum Luxemburg ansässiger Anleihegläubiger, der im Rahmen seiner privaten Vermögensverwaltung handelt, auch den Anteil des Gewinns, der auf auflaufende, aber noch nicht gezahlte Zinsen entfällt, in sein zu versteuerndes Einkommen aufzunehmen, sofern dieser Anteil im Vertrag ausgewiesen ist. Gleiches gilt für den Erlös von Nullkupon- Anleihen, so genannte zero coupon bonds. Auch dieser ist vor Fälligkeit dem zu versteuernden Einkommen hinzuzurechnen. Eine im Großherzogtum Luxemburg ansässige natürliche Person hat Gewinne aus der Veräußerung oder Einlösung der Unternehmensanleihe, die sie in Ausübung einer gewerblichen oder professionellen Tätigkeit erzielt, in ihr zu versteuerndes Einkommen aufzunehmen. Der Gewinn aus der Veräußerung oder Einlösung der Unternehmensanleihe bemisst sich dabei nach der Differenz zwischen Verkaufserlös einschließlich der aufgelaufenen, aber noch nicht gezahlten Zinsen und dem Anschaffungspreis bzw. dem Buchwert der Schuldverschreibungen, je nachdem ob der Anschaffungspreis oder der Buchwert niedriger ist. Gleiches gilt für Kapitalgesellschaften, die zum Zweck der Besteuerung im Großherzogtum Luxemburg ansässig und voll zu versteuern sind. Si...
Einkommenssteuer. In der Säule 3b ist die Leistung im Erlebensfall oder bei Rückkauf von der Einkommenssteuer befreit, aber die Leistung im Todesfall unterliegt grundsätzlich der Erbschaftssteuer.
Einkommenssteuer. Die Auszahlungen bestehen aus einer Rückzahlungs- und einer Zins- quote. Die Zinsquote bezeichnet den Betrag, der die Rückzahlung der geleisteten einmaligen Investition übersteigt. Die Zinsquote wird Ihnen jährlich ausgewiesen und ist zusammen mit dem übrigen Einkommen zu versteuern.
Einkommenssteuer. Einkunftsart der Einkünfte der Gesellschaft Gewinnerzielungsabsicht Voraussetzung für das Vorliegen steuerlich zuzurechnender Einkünfte aus Gewerbe­ betrieb ist, dass der Gesellschafter seine Betätigung mit der Absicht ausübt, wäh­ rend der Dauer der Gesellschaft einen Totalgewinn durch entsprechend laufende Erträge und/oder anschließende Ver­ äußerungsgewinne zu erzielen. Ein Total­
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  • Mehrwertsteuer Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist; das gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer Mehrwertsteuer tatsächlich nicht gezahlt hat.

  • Umsatzsteuer Die Umsatzsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist. Das gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer die Umsatzsteuer anlässlich der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung tatsächlich nicht gezahlt hat.

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Zusammenfassung Zusammenfassungen bestehen aus bestimmten Offenlegungspflichten, den sogenannten "Punkten". Diese Punkte sind in den nachfolgenden Abschnitten A – E gegliedert und nummeriert (A.1 – E.7). Diese Zusammenfassung enthält alle Punkte, die in eine Zusammenfassung für diese Art von Wertpapieren und für Emittenten dieses Typs aufzunehmen sind. Da einige Punkte nicht zu berücksichtigen sind, ist die Nummerierung zum Teil nicht durchgängig und es kann zu Lücken kommen. Auch wenn ein Punkt aufgrund der Art des Wertpapiers bzw. für Emittenten dieses Typs in die Zusammenfassung aufgenommen werden muss, ist es möglich, dass bezüglich dieses Punkts keine relevante Information zu geben ist. In diesem Fall enthält die Zusammenfassung an der entsprechenden Stelle eine kurze Beschreibung der Schlüsselinformation und den Hinweis "Nicht anwendbar".

  • Zusätzliche Kommunikationskosten Zusätzliche Kommunikationskosten fallen nicht an. Eigene Kosten für Telefon, Internet, Porti, Kontoführung etc. hat der Anleger selbst zu tragen. Entsprechend fallen etwaige Kosten für Überweisungen an.

  • Besteuerung Warnhinweis: Die Steuergesetzgebung des Mitgliedsstaats des jeweiligen Anlegers sowie der Bundesrepublik Deutschland als Gründungsstaat der Emittentin können sich auf die Erträge aus den Wertpapieren auswirken.

  • Steuern Sämtliche in Bezug auf die Schuldverschreibungen zu zahlenden Beträge sind ohne Einbehalt oder Abzug von oder aufgrund von gegenwärtigen oder zukünftigen Steuern oder sonstigen Abgaben gleich welcher Art zu leisten, die von oder in Deutschland oder für deren Rechnung oder von oder für Rechnung einer politischen Untergliederung oder Steuerbehörde oder der oder in Deutschland auferlegt oder erhoben werden, es sei denn, dieser Einbehalt oder Abzug ist gesetzlich vorgeschrieben. In diesem Fall wird die Emittentin diejenigen zusätzlichen Beträge (die "zusätzlichen Beträge") zahlen, die erforderlich sind, damit die den Gläubigern zufließenden Nettobeträge nach diesem Einbehalt oder Abzug jeweils den Beträgen entsprechen, die ohne einen solchen Einbehalt oder Abzug von den Gläubigern empfangen worden wären; die Verpflichtung zur Zahlung solcher zusätzlichen Beträge besteht jedoch nicht im Hinblick auf Steuern und Abgaben, die:

  • Zusammenarbeit Die Kommune und die Stadt arbeiten vertrauensvoll zusammen und informieren sich gegenseitig in vollem Umfang über alle wesentlichen Umstände, die mit der Aufgabenwahrnehmung zu­ sammenhängen. Auftretende Probleme sollen unverzüglich und einvernehmlich einer Lösung zugeführt werden. Die Kommune wird die Stadt bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen in angemessenem Umfang unterstützen. Sie wird ihr insbeson­ dere die erforderlichen Informationen und Unterlagen vollstän­ dig und rechtzeitig zur Verfügung stellen.

  • Wartezeiten Es bestehen keine Wartezeiten.

  • Beitragsberechnung 9.1 Die Versicherung wird nach Art der Schadenversicherung betrieben; eine Alterungsrückstellung wird nicht gebildet. 9.2 Die Berechnung der Beiträge ist in den technischen Berechnungsgrundlagen des Versicherers festgelegt. 9.3 Der Beitrag richtet sich nach der Beitragsgruppe, der die versicherte Person angehört. Die Beitragsgruppen ergeben sich aus der Beitragsübersicht, die Bestandteil der Vertragsunterlagen ist (Anhang zu den Tarifbedingungen). Als erreichtes Alter (Eintrittsalter) gilt die Zahl der vollendeten Lebensjahre am Tag des Versicherungsbeginns. Erreicht die versicherte Person innerhalb des laufenden Versicherungsjahres das erste Alter der jeweils folgenden Beitragsgruppe, ist ab Beginn des folgenden Versicherungsjahres der für diese Beitragsgruppe geltende Beitrag zu zahlen. Bei einer Beitragserhöhung gilt diese jedoch frühestens zu Beginn des 3. Versicherungsjahres. Beitragsänderungen wegen Erreichens einer anderen Beitragsgruppe gelten nicht als Beitragsanpassung im Sinne von Ziffer 10. Im Falle einer Beitragserhöhung weisen wir auf das Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers nach Ziffer 15.3 hin. 9.4 Bei Beitragsänderungen, auch durch Erreichen einer anderen Beitragsgruppe, kann der Versicherer besonders vereinbarte Risikozuschläge im Verhältnis der Veränderung anpassen. 9.5 Liegt bei Vertragsänderungen ein erhöhtes Risiko vor, steht dem Versicherer für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes zusätzlich zum Beitrag ein angemessener Zuschlag zu. Dieser bemisst sich nach den für den Geschäftsbetrieb des Versicherers zum Ausgleich erhöhter Risiken maßgeblichen Grundsätzen.