Entgelt, Abrechnung. Die Entgelte (Tarife) sind im Tarifblatt (Beilage A) geregelt und bilden einen integrierenden Bestandteil dieses Lizenzvertrages. Es wird Wertbeständigkeit der Tarife entsprechend der Entwicklung des Verbraucherpreisindex 2010 oder ein an seine Stelle tretender Index im Zeitraum von 1. Oktober des vorvergangenen Jahres bis 30. September des vergangenen Jahres vereinbart. Die Anpassung erfolgt jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres, alle Veränderungsraten sind auf eine Dezimalstelle zu berechnen. Die Veröffentlichung der für das laufende Jahr gültigen PDN-Tarife erfolgt jeweils vorab bis Ende November des Vorjahres auf der PDN-Homepage xxx.xxx.xx. Die Einzelberechnung bezieht sich auf die Nutzung von einzelnen Artikeln, für die Lizenzentgelt gemäß PDN-Lizenzvertrag zu entrichten ist. In den Tarifen ist der Anteil einfacher Tagesmeldungen in der Höhe des Lizenzentgeltes berücksichtigt. Die Nutzungsrechte an selbstständigen Lichtbildern/Grafiken sind mit dem Tarif wie für einen Artikel abzugelten. Das Nutzungsrecht an einem/r Lichtbild/Grafik, das/die integrierender Bestandteil eines Artikels ist und für das die Rechte beim Verlag liegen, ist durch das Entgelt für den Artikel abgegolten. Der Lizenznehmer hat der VÖZ All Media Service GmbH jeweils zum Kalendervierteljahr eine Aufstellung über die Zahl der genutzten Artikel/Bilder/Grafiken je Titel/Lizenzgeber zu übermitteln. Das Lizenzentgelt ist jeweils zum Ende des Kalendervierteljahrs unter Einhaltung einer 14-tägigen Zahlungsfrist mit schuldbefreiender Wirkung auf das Konto der VÖZ All Media Service GmbH einzuzahlen. Der Lizenznehmer erklärt sich bereit, der VÖZ All Media Service GmbH auf deren Aufforderung hin Belegexemplare der Pressespiegel zur Verfügung zu stellen; ein Beauftragter der VÖZ All Media Service GmbH kann nach Vereinbarung auch vor Ort Einsicht nehmen.
Entgelt, Abrechnung. 7.1. Für Xxxxxx, die die Ladestation der Stadtwerke Mühlheim am Main GmbH mit der m.charge Ladekarte nutzen:
7.1.1 Der Kunde zahlt – nach seiner Xxxx bei der Registrierung – für die Nutzung der Elektrotankstellen einen monatlichen Grund- preis sowie einen Arbeitspreis je geladener Kilowattstunde. Als Ladevorgang gilt die gesamte Anschlusszeit an der jeweiligen Ladestation. Für Ladevorgänge an Ladestationen von Dritten (vgl. Ziffer 5.1) gelten abweichende Kosten. Eine aktuelle Preis- liste hierzu ist auf der Internetseite unter www.stadtwerke- xxxxxxxxx.xx unter der Rubrik E-Mobilität zu finden. Der Kunde hat die Möglichkeit, den von ihm gewählten Tarif eigen- ständig in seinem Kundenportal zu wechseln. Der Tarifwechsel ist jeweils zum Monatsbeginn wirksam.
7.1.2 Die Stadtwerke Mühlheim am Main GmbH rechnet ihre Leis- tungen monatlich ab. Die Rechnungen werden zu dem von der Stadtwerke Mühlheim am Main GmbH angegebenen Zeitpunkt zur Zahlung fällig. Die Stadtwerke Mühlheim am Main GmbH ist berechtigt, die Ladekarte zu sperren, wenn fällige Rechnun- gen trotz Mahnung nicht bezahlt werden.
7.1.3 Die Stadtwerke Mühlheim am Main GmbH ist berechtigt, die Vergütungsregelung zu ändern. Hierüber wird die Stadtwerke Mühlheim am Main GmbH den Kunden rechtzeitig, mindestens jedoch 4 Wochen vor Wirksamwerden der Änderung informie- ren. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag binnen vier Wochen nach Mitteilung der Änderung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung zu kündigen.
7.1.4 Gegen Ansprüche von der Stadtwerke Mühlheim am Main GmbH kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräf- tig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.
7.1.5 Bei Inkrafttreten weiterer oder Wegfall bestehender Steuern, Abgaben oder staatlich induzierter Umlagen sowie Aufschläge auf den Strompreis kommen diese als neue Preisbestandteile hinzu bzw. entfallen entsprechend der tatsächlich eingetretenen Be- oder Entlastung, sofern die Weitergabe an den Endkunden zulässig ist.
7.2. Für Xxxxxx, die die Ladestation der Stadtwerke Mühlheim am Main GmbH über die „ladeapp“ nutzen:
7.2.1 Angaben zum Tarif finden Sie in der „ladeapp“ nach Auswahl des Ladepunktes. Die Kosten können je nach Ladepunkt variie- ren. Es handelt sich hier immer um Preise inklusive Mehrwert- steuer.
7.2.2 Die Zahlung erfolgt über die Webansicht-URL an den Zahlungs- dienstleister.
Entgelt, Abrechnung. (1) Der E-Ladekarteninhaber zahlt für die Nutzung der Stromtankstellen einen monatlichen Grundpreis pro E-La- dekarte. Stadtwerke-Kunden erhalten eine Ermäßigung beim monatlichen Grundpreis des Ladetarifs.
(2) Die Preise können auf der Homepage unter xxxxx://xxxxxxxxxx-xxxxx.xx/xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx- gen/elektromobilitaet sowie über die Ladenetz-App ein- gesehen werden. Die Stadtwerke Hanau GmbH stellt dem E-Ladekartenin- haber die Leistungen aus dem jeweiligen Ladetarif monat- lich in Rechnung. Rechnungen werden zu dem genannten Zeitpunkt zur Zahlung fällig, frühestens jedoch 14 Tage nach Zugang der Rechnung beim E-Ladekarteninhaber. Die Stadtwerke Hanau GmbH ist berechtigt die E-Lade- karte zu sperren, wenn fällige Rechnungen trotz Mahnung nicht beglichen werden.
Entgelt, Abrechnung. (1) Der Kunde zahlt für die Nutzung der Elektrotankstellen einen monatlichen Grundpreis sowie für jeden Ladevorgang ein verbrauchsabhängiges Entgelt für die bezogene Energiemenge. Als Ladevorgang gilt die gesamte Anschlusszeit an der jeweiligen Ladestation. Eine aktuelle Preisliste ist auf der Homepage der SWW zu finden.
(2) SWW rechnet ihre Leistungen pro Monat nachweisbar ab. Die Rechnungen werden zu dem von SWW angegebenen Zeitpunkt zur Zahlung fällig. Die SWW sind berechtigt, die Ladekarte zu sperren, wenn fällige Rechnungen trotz Mahnung nicht bezahlt werden.
(3) Die SWW sind berechtigt, die Vergütungsregelung zu ändern. Hierüber werden die SWW den Kunden rechtzeitig, mindestens jedoch 6 Wochen vor Wirksamwerden der Änderung informieren. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag binnen vier Wochen nach Mitteilung der Änderung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung zu kündigen.
(4) Gegen Ansprüche der SWW kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.
Entgelt, Abrechnung. 4.1 Die im Eingabefenster genannten Beträge und Preise verstehen sich brutto inklusiv der Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe.
4.2 Gegen Ansprüche der SWO kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.
Entgelt, Abrechnung. 4.1. Die BEG rechnet ihre Leistungen mindestens quartalsweise nachweisbar ab. Der Versandt der Rechnung erfolgt ausschließlich per E-Mail. Die Rechnungen werden zu dem von der BEG angegebenen Zeitpunkt zur Zahlung fällig. Der Kunde ermächtigt die BEG die wiederkehrenden Zahlungen von seinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Die BEG ist berechtigt, die Ladekarte zu sperren, wenn fällige Rechnungen trotz Mahnung nicht bezahlt werden.
4.2. Gegen Ansprüche der BEG kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.
Entgelt, Abrechnung. 5.1. Der Kunde zahlt für die Nutzung der SWN-Elektrotankstellen einen monatlichen Grundpreis in Höhe von 4,50 Euro (brutto), sowie für jeden Ladevorgang AC ein weiteres Entgelt in Höhe von 6,00 Euro (brutto) und für jeden Ladevorgang DC ein weiteres Entgelt in Höhe von 10,00 € (brutto).
5.2. Die vorstehend genannten Beträge verstehen sich brutto inklusive der Umsatzsteuer in der gesetzli- chen Höhe. SWN rechnet ihre Leistungen quartalsweise ab. Die Rechnungen werden zu dem von der SWN angegebenen Zeitpunkt zur Zahlung fällig. Die SWN ist berechtigt, die Ladekarte zu sperren, wenn fällige Rechnungen trotz Mahnung nicht bezahlt werden.
5.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht.
5.4. Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegen- ansprüchen aufgerechnet werden.
5.5. Die SWN ist berechtigt, die Preise zu ändern. Preisanpassungen werden nur wirksam, wenn die SWN dem Kunden die Änderungen spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von der SWN in der Mitteilung gesondert hingewiesen.
5.6. Der Kunde teilt SWN unverzüglich Änderungen seiner Anschrift mit.
Entgelt, Abrechnung. 5.1. Erfolgt die Aufladung unter Einsatz der SVSladekarte zahlt der Kunde die vertraglich vereinbarten Preise. Eine aktuelle Preisliste ist auf der SVS Web- seite xxx-xxxxxxx.xx/xxxxxxxxxxxxxxxxx zu finden. Sofern die Aufladung mit- tels ladeapp erfolgt, wird dem Kunden der Preis vor dem Starten des Ladevor- gangs innerhalb der ladeapp mitgeteilt. Die vorstehend genannten Entgelte verstehen sich brutto inklusiv der Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe.
5.2. Erfolgt die Aufladung unter Einsatz der SVSladekarte rechnet die SVS ihre Leistungen quartalsweise ab. Die Rechnungen werden zu dem von SVS an-