Entgelt bei Arbeitsverhinderung. Entgeltanspruch bei Erkrankung 1. In die Berechnung der Ansprüche nach dem EFZG sind Überstunden einzubeziehen, wenn sie in den letzten 13 abgerechneten Wochen (oder 3 Monaten) vor Eintritt der Arbeitsverhinderung in mindestens 7 Wochen geleistet wurden oder in der Entgeltfortzahlung enthalten waren. Wochen mit Abwesenheitszeiten ohne Entgeltanspruch sind auszuscheiden. Die herangezogenen 13 Wochen (3 Monate) sind auch einer Berechnung des Durchschnittes des Entgelts zu Grunde zu legen. Andere Entgeltfälle 2. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung des Entgelts, wenn er durch folgende Fälle an der Leistung der Arbeit gehindert wird: Anlässlich des Ablebens und der Teilnahme an der Bestattung eines Elternteiles, des Ehegatten, des eingetragenen Partners im Sinne des EPG oder Lebensgefährten sowie eines Kindes. Bei Stief- oder Adoptivkindern nur sofern sie mit dem Arbeitnehmer in Hausgemeinschaft lebten 3 Arbeitstage. Anlässlich der eigenen Eheschließung oder Eintragung im Sinne des EPG 3 Arbeitstage. Anlässlich des Ablebens und der Teilnahme an der Bestattung einer Schwester, eines Bruders, eines Stief- bzw. Adoptivkindes, bzw. eines Stief-, Groß- oder Schwiegerelternteiles bzw. eines Elternteiles des eingetragenen Partners, auch wenn mit dem Arbeitnehmer keine Hausgemeinschaft bestanden hat. Bei sonstigen Familienangehörigen nur dann, wenn sie mit dem Arbeitnehmer im gemeinsamen Haushalt lebten 1 Arbeitstag. Anlässlich der Entbindung der Ehefrau, der eingetragenen Partnerin im Sinne des EPG bzw. der Lebensgefährtin: .................... 1 Arbeitstag. Bei Teilnahme an Abordnungen zu Begräbnissen, wenn eine solche im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber erfolgt: .... die nachweislich notwendige Zeit. Anlässlich seines Wohnungswechsels mit eigenem Mobiliar 2 Arbeitstage. Anlässlich der Eheschließung eines Kindes, Stief- oder Adoptivkin- des bzw. des Kindes des eingetragenen Partners im Sinne des EPG 1 Arbeitstag. Anlässlich der Eheschließung eines Bruders oder einer Schwester, wenn diese auf einen Arbeitstag des Arbeitnehmers fällt 1 Arbeitstag. Diese Freistellungsansprüche gebühren – soweit nicht vorstehend anders festgelegt – auch dann, wenn das jeweilige Ereignis auf einen arbeitsfreien Tag des Arbeitnehmers fällt, müssen jedoch im Zusammenhang mit dem betreffenden Ereignis konsumiert werden. 3. Der Arbeitnehmer behält ferner den Anspruch auf das Entgelt, wenn er durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Leistung der Arbeit verhindert wird. Das gilt insbesondere für das Aufsuchen eines Arztes, Dentisten oder Ambulatoriums, falls dies nicht außerhalb der Arbeitszeit möglich ist, Behörden-, Amts- und Gerichtswege sowie zum ersten Antreten zur Führerscheinprüfung (ausgenommen die Klassen A). Eine Fortzahlung des Entgeltes entfällt, wenn der Arbeitnehmer aufgrund öffentlichrechtlicher Vorschriften vollen Ersatz erhält. Weiters besteht kein Anspruch im Sinne dieses Abschnittes für die Pflege eines unter 12 Jahre alten Kindes für die 2. Woche der Pflegefreistellung (§ 16 Abs. 2 UrlG).
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Samples: Kollektivvertrag Für Arbeiterinnen Im Gewerbe Der Arbeitskräfteüberlassung, Kollektivvertrag Für Arbeiterinnen Im Gewerbe Der Arbeitskräfteüberlassung
Entgelt bei Arbeitsverhinderung. Entgeltanspruch bei Erkrankung
1. In die Berechnung der Ansprüche nach dem EFZG (Entfortzahlungsgesetz) sind Überstunden einzubeziehen, wenn sie in den letzten 13 abgerechneten Wochen (oder 3 Monaten) vor Eintritt der Arbeitsverhinderung in mindestens 7 Wochen geleistet wurden oder in der Entgeltfortzahlung enthalten waren. Wochen mit Abwesenheitszeiten ohne Entgeltanspruch sind auszuscheiden. Die herangezogenen 13 Wochen (3 Monate) sind auch einer Berechnung des Durchschnittes des Entgelts zu Grunde zu legen. Andere Entgeltfälle
2. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung des Entgelts, wenn er durch folgende Fälle an der Leistung der Arbeit gehindert wird: Anlässlich des Ablebens und der Teilnahme an der Bestattung eines Elternteiles, des Ehegatten, des eingetragenen Partners im Sinne des EPG oder (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz)oder Lebensgefährten sowie eines Kindes. Bei Stief- oder Adoptivkindern nur sofern sie mit dem Arbeitnehmer in Hausgemeinschaft lebten lebten: ... 3 Arbeitstage. Anlässlich der eigenen Eheschließung oder Eintragung im Sinne des EPG (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz): ... 3 Arbeitstage. Anlässlich des Ablebens und der Teilnahme an der Bestattung einer Schwester, eines Bruders, eines Stief- bzw. Adoptivkindes, bzw. eines Stief-, Groß- oder Schwiegerelternteiles bzw. eines Elternteiles des eingetragenen Partners, auch wenn mit dem Arbeitnehmer keine Hausgemeinschaft bestanden hat. Bei sonstigen Familienangehörigen nur dann, wenn sie mit dem Arbeitnehmer im gemeinsamen Haushalt lebten lebten: ... 1 Arbeitstag. Anlässlich der Entbindung der Ehefrau, der eingetragenen Partnerin im Sinne des EPG (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz) bzw. der Lebensgefährtin: .................... ... 1 Arbeitstag. Bei Teilnahme an Abordnungen zu Begräbnissen, wenn eine solche im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber erfolgt: .... ... die nachweislich notwendige Zeit. Anlässlich seines Wohnungswechsels mit eigenem Mobiliar Mobiliar: ... 2 Arbeitstage. Anlässlich der Eheschließung eines Kindes, Stief- oder Adoptivkin- des bzw. des Kindes des eingetragenen Partners im Sinne des EPG (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz): ... 1 Arbeitstag. Anlässlich der Eheschließung eines Bruders oder einer Schwester, wenn diese auf einen Arbeitstag des Arbeitnehmers fällt fällt: ... 1 Arbeitstag. Diese Freistellungsansprüche gebühren – soweit nicht vorstehend anders festgelegt – auch dann, wenn das jeweilige Ereignis auf einen arbeitsfreien Tag des Arbeitnehmers fällt, müssen jedoch im Zusammenhang mit dem betreffenden Ereignis konsumiert werden.
3. Der Arbeitnehmer behält ferner den Anspruch auf das Entgelt, wenn er durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Leistung der Arbeit verhindert wird. Das gilt insbesondere für das Aufsuchen eines Arztes, Dentisten oder Ambulatoriums, falls dies nicht außerhalb der Arbeitszeit möglich ist, Behörden-, Amts- und Gerichtswege sowie zum ersten Antreten zur Führerscheinprüfung (ausgenommen die Klassen A). Eine Fortzahlung des Entgeltes entfällt, wenn der Arbeitnehmer aufgrund öffentlichrechtlicher öffentlich-rechtlicher Vorschriften vollen Ersatz erhält. Weiters besteht kein Anspruch im Sinne dieses Abschnittes für die Pflege eines unter 12 Jahre alten Kindes für die 2. Woche der Pflegefreistellung (§ 16 Abs. 2 UrlGUrlG (Urlaubsgesetz)).
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Samples: Kollektivvertrag Für Arbeiterinnen Der Arbeitskräfteüberlasser, Kollektivvertrag Für Arbeiterinnen Im Gewerbe Der Arbeitskräfteüberlassung
Entgelt bei Arbeitsverhinderung. Entgeltanspruch bei Erkrankung
1. In die Berechnung der Ansprüche nach dem EFZG (Entgeltfortzahlungsgesetz ) sind Überstunden einzubeziehen, wenn sie in den letzten 13 abgerechneten Wochen (oder 3 Monaten) vor Eintritt der Arbeitsverhinderung in mindestens 7 Wochen geleistet wurden oder in der Entgeltfortzahlung enthalten waren. Wochen mit Abwesenheitszeiten ohne Entgeltanspruch sind auszuscheiden. Die herangezogenen 13 Wochen (3 Monate) sind auch einer Berechnung des Durchschnittes des Entgelts zu Grunde zu legen. Andere Entgeltfälle
2. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung des Entgelts, wenn er durch folgende Fälle an der Leistung der Arbeit gehindert wird: Anlässlich des Ablebens und der Teilnahme an der Bestattung eines Elternteiles, des Ehegatten, des eingetragenen Partners im Sinne des EPG (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz) oder Lebensgefährten sowie eines Kindes. Bei Stief- oder Adoptivkindern nur sofern sie mit dem Arbeitnehmer in Hausgemeinschaft lebten 3 Arbeitstage. Anlässlich der eigenen Eheschließung oder Eintragung im Sinne des EPG (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz) 3 Arbeitstage. Anlässlich des Ablebens und der Teilnahme an der Bestattung einer Schwester, eines Bruders, eines Stief- bzw. Adoptivkindes, bzw. eines Stief-, Groß- oder Schwiegerelternteiles bzw. eines Elternteiles des eingetragenen Partners, auch wenn mit dem Arbeitnehmer keine Hausgemeinschaft bestanden hat. Bei sonstigen Familienangehörigen nur dann, wenn sie mit dem Arbeitnehmer im gemeinsamen Haushalt lebten 1 Arbeitstag. Anlässlich der Entbindung der Ehefrau, der eingetragenen Partnerin im Sinne des EPG (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz) bzw. der Lebensgefährtin: .................... ....... 1 Arbeitstag. Bei Teilnahme an Abordnungen zu Begräbnissen, wenn eine solche im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber erfolgt: .... erfolgt die nachweislich notwendige Zeit. Anlässlich seines Wohnungswechsels mit eigenem Mobiliar 2 Arbeitstage. Anlässlich der Eheschließung oder Eintragung im Sinne des EPG (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz) eines Kindes, Stief- oder Adoptivkin- des Adoptivkindes bzw. des Kindes des eingetragenen Partners im Sinne des EPG (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz) 1 Arbeitstag. Anlässlich der Eheschließung oder Eintragung im Sinne des EPG (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz) eines Bruders oder einer Schwester, wenn diese auf einen Arbeitstag des Arbeitnehmers fällt 1 Arbeitstag. Diese Freistellungsansprüche gebühren – soweit nicht vorstehend anders festgelegt – auch dann, wenn das jeweilige Ereignis auf einen arbeitsfreien Tag des Arbeitnehmers fällt, müssen jedoch im Zusammenhang mit dem betreffenden Ereignis konsumiert werden.
3. Der Arbeitnehmer behält ferner den Anspruch auf das Entgelt, wenn er durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Leistung der Arbeit verhindert wird. Das gilt insbesondere für das Aufsuchen eines Arztes, Dentisten oder Ambulatoriums, falls dies nicht außerhalb der Arbeitszeit möglich ist, Behörden-, Amts- und Gerichtswege sowie zum ersten Antreten zur Führerscheinprüfung (ausgenommen die Klassen A). Eine Fortzahlung des Entgeltes entfällt, wenn der Arbeitnehmer aufgrund öffentlichrechtlicher öffentlich-rechtlicher Vorschriften vollen Ersatz erhält. Weiters besteht kein Anspruch im Sinne dieses Abschnittes für die Pflege eines unter 12 Jahre alten Kindes für die 2. Woche der Pflegefreistellung (§ 16 Abs. (Absatz) 2 UrlGUrlG (Urlaubsgesetz)).
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Entgelt bei Arbeitsverhinderung. Entgeltanspruch bei Erkrankung
1. In die Berechnung der Ansprüche nach dem EFZG sind Überstunden einzubeziehen, wenn sie in den letzten 13 abgerechneten Wochen (oder 3 Monaten) vor Eintritt der Arbeitsverhinderung in mindestens 7 Wochen geleistet wurden oder in der Entgeltfortzahlung enthalten warenwa- ren. Wochen mit Abwesenheitszeiten ohne Entgeltanspruch sind auszuscheidenaus- zuscheiden. Die herangezogenen 13 Wochen (3 Monate) sind auch einer ei- ner Berechnung des Durchschnittes des Entgelts zu Grunde zu legen. Andere Entgeltfälle
2. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung des Entgelts, wenn er durch folgende Fälle an der Leistung der Arbeit gehindert wird: Anlässlich des Ablebens und der Teilnahme an der Bestattung eines Elternteiles, des Ehegatten, des eingetragenen Partners im Sinne des EPG oder Lebensgefährten Le- bensgefährten sowie eines Kindes. Bei Stief- oder Adoptivkindern nur sofern sie mit dem Arbeitnehmer in Hausgemeinschaft lebten lebten: 3 Arbeitstage. Anlässlich der eigenen Eheschließung oder Eintragung Eintra- gung im Sinne des EPG EPG: 3 Arbeitstage. Anlässlich des Ablebens und der Teilnahme an der Bestattung einer Schwester, eines Bruders, eines Stief- bzw. Adoptivkindes, bzw. eines Stief-, Groß- oder Schwiegerelternteiles bzw. eines Elternteiles des eingetragenen Partners, auch wenn mit dem Arbeitnehmer Ar- beitnehmer keine Hausgemeinschaft bestanden hat. Bei sonstigen Familienangehörigen nur dann, wenn sie mit dem Arbeitnehmer im gemeinsamen Haushalt lebten lebten: 1 Arbeitstag. Anlässlich der Entbindung der Ehefrau, der eingetragenen eingetra- genen Partnerin im Sinne des EPG bzw. der LebensgefährtinLebens- gefährtin: .................... 1 Arbeitstag. Bei Teilnahme an Abordnungen zu Begräbnissen, wenn eine solche im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber Arbeit- geber erfolgt: .... die nachweislich notwendige Zeit. Anlässlich seines Wohnungswechsels mit eigenem Mobiliar Mobiliar: 2 Arbeitstage. Anlässlich der Eheschließung oder Eintragung im Sinne des EPG eines Kindes, Stief- oder Adoptivkin- des bzw. des Kindes des eingetragenen Partners im Sinne des EPG EPG: 1 Arbeitstag. Anlässlich der Eheschließung eines Bruders oder einer Schwester, wenn diese auf einen Arbeitstag des Arbeitnehmers fällt fällt: 1 Arbeitstag. Diese Freistellungsansprüche gebühren – soweit nicht vorstehend anders an- ders festgelegt – auch dann, wenn das jeweilige Ereignis auf einen arbeitsfreien ar- beitsfreien Tag des Arbeitnehmers fällt, müssen jedoch im Zusammenhang Zusammen- hang mit dem betreffenden Ereignis konsumiert werden.
3. Der Arbeitnehmer behält ferner den Anspruch auf das Entgelt, wenn er durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Leistung Leis- tung der Arbeit verhindert wird. Das gilt insbesondere für das Aufsuchen eines Arztes, Dentisten oder Ambulatoriums, falls dies nicht außerhalb der Arbeitszeit möglich ist, Behörden-, Amts- und Gerichtswege sowie zum ersten Antreten zur Führerscheinprüfung (ausgenommen die Klassen A). Eine Fortzahlung des Entgeltes entfällt, wenn der Arbeitnehmer aufgrund öffentlichrechtlicher auf- grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften vollen Ersatz erhält. Weiters besteht kein Anspruch im Sinne dieses Abschnittes für die Pflege eines unter 12 Jahre alten Kindes für die 2. Woche der Pflegefreistellung (§ 16 Abs. 2 UrlG).
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Entgelt bei Arbeitsverhinderung. Entgeltanspruch bei Erkrankung
1. In die Berechnung der Ansprüche nach dem EFZG (Entfortzahlungsgesetz) sind Überstunden einzubeziehen, wenn sie in den letzten 13 abgerechneten Wochen (oder 3 Monaten) vor Eintritt der Arbeitsverhinderung in mindestens 7 Wochen geleistet wurden oder in der Entgeltfortzahlung enthalten waren. Wochen mit Abwesenheitszeiten ohne Entgeltanspruch sind auszuscheiden. Die herangezogenen 13 Wochen (3 Monate) sind auch einer Berechnung des Durchschnittes des Entgelts zu Grunde zu legen. Andere Entgeltfälle
2. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung des Entgelts, wenn er durch folgende Fälle an der Leistung der Arbeit gehindert wird: Anlässlich des Ablebens und der Teilnahme an der Bestattung eines Elternteiles, des Ehegatten, des eingetragenen Partners im Sinne des EPG oder Lebensgefährten sowie eines Kindes. Bei Stief- oder Adoptivkindern nur sofern sie mit dem Arbeitnehmer in Hausgemeinschaft lebten 3 Arbeitstage. Anlässlich der eigenen Eheschließung oder Eintragung im Sinne des EPG (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz): .......... 3 Arbeitstage. Anlässlich des Ablebens und der Teilnahme an der Bestattung einer Schwester, eines Bruders, eines Stief- bzw. Adoptivkindes, bzw. eines Stief-, Groß- oder Schwiegerelternteiles bzw. eines Elternteiles des eingetragenen Partners, auch wenn mit dem Arbeitnehmer keine Hausgemeinschaft bestanden hat. Bei sonstigen Familienangehörigen nur dann, wenn sie mit dem Arbeitnehmer im gemeinsamen Haushalt lebten lebten: 1 Arbeitstag. Anlässlich der Entbindung der Ehefrau, der eingetragenen Partnerin im Sinne des EPG (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz) bzw. der Lebensgefährtin: .................... 1 Arbeitstag. Bei Teilnahme an Abordnungen zu Begräbnissen, wenn eine solche im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber erfolgt: .... ... die nachweislich notwendige Zeit. Anlässlich seines Wohnungswechsels mit eigenem Mobiliar Mobiliar: ... 2 Arbeitstage. Anlässlich der Eheschließung eines Kindes, Stief- oder Adoptivkin- des Adoptivkindes bzw. des Kindes des eingetragenen Partners im Sinne des EPG (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz): ............... 1 Arbeitstag. Anlässlich der Eheschließung eines Bruders oder einer Schwester, wenn diese auf einen Arbeitstag des Arbeitnehmers fällt fällt: 1 Arbeitstag. Diese Freistellungsansprüche gebühren – soweit nicht vorstehend anders festgelegt – auch dann, wenn das jeweilige Ereignis auf einen arbeitsfreien Tag des Arbeitnehmers fällt, müssen jedoch im Zusammenhang mit dem betreffenden Ereignis konsumiert werden.
3. Der Arbeitnehmer behält ferner den Anspruch auf das Entgelt, wenn er durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Leistung der Arbeit verhindert wird. Das gilt insbesondere für das Aufsuchen eines Arztes, Dentisten oder Ambulatoriums, falls dies nicht außerhalb der Arbeitszeit möglich ist, Behörden-, Amts- und Gerichtswege sowie zum ersten Antreten zur Führerscheinprüfung (ausgenommen die Klassen A). Eine Fortzahlung des Entgeltes entfällt, wenn der Arbeitnehmer aufgrund öffentlichrechtlicher öffentlich-rechtlicher Vorschriften vollen Ersatz erhält. Weiters besteht kein Anspruch im Sinne dieses Abschnittes für die Pflege eines unter 12 Jahre alten Kindes für die 2. Woche der Pflegefreistellung (§ 16 Abs. 2 UrlGUrlG (Urlaubsgesetz)).
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Entgelt bei Arbeitsverhinderung. Entgeltanspruch bei Erkrankung
1. In die Berechnung der Ansprüche nach dem EFZG sind Überstunden Über- stunden einzubeziehen, wenn sie in den letzten 13 abgerechneten Wochen (oder 3 Monaten) vor Eintritt der Arbeitsverhinderung in mindestens 7 Wochen geleistet wurden oder in der Entgeltfortzahlung Entgeltfortzah- lung enthalten waren. Wochen mit Abwesenheitszeiten ohne Entgeltanspruch Ent- geltanspruch sind auszuscheiden. Die herangezogenen 13 Wochen (3 Monate) sind auch einer Berechnung des Durchschnittes des Entgelts Ent- gelts zu Grunde zu legen. Andere Entgeltfälle
2. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung des Entgelts, wenn er durch folgende Fälle an der Leistung der Arbeit gehindert wird: Anlässlich des Ablebens und der Teilnahme an der Bestattung eines Elternteiles, des Ehegatten, des eingetragenen Partners im Sinne des EPG oder Lebensgefährten sowie eines Kindes. Bei Stief- oder Adoptivkindern nur sofern sie mit dem Arbeitnehmer in Hausgemeinschaft lebten Hausge- meinschaft lebten: 3 Arbeitstage. Anlässlich der eigenen Eheschließung oder Eintragung im Sinne des EPG EPG: 3 Arbeitstage. Anlässlich des Ablebens und der Teilnahme an der Bestattung einer Schwester, eines Bruders, eines Stief- bzw. Adoptivkindes, bzw. eines Stief-, Groß- oder Schwiegerelternteiles bzw. eines Elternteiles Eltern- teiles des eingetragenen Partners, auch wenn mit dem Arbeitnehmer Arbeitneh- mer keine Hausgemeinschaft bestanden hat. Bei sonstigen Familienangehörigen Fami- lienangehörigen nur dann, wenn sie mit dem Arbeitnehmer im gemeinsamen Haushalt lebten lebten: 1 Arbeitstag. Anlässlich der Entbindung der Ehefrau, der eingetragenen Partnerin Partne- rin im Sinne des EPG bzw. der Lebensgefährtin: .................... Lebensgefährtin 1 Arbeitstag. Bei Teilnahme an Abordnungen zu Begräbnissen, wenn eine solche im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber erfolgt: .... ...................................... die nachweislich notwendige Zeit. Anlässlich seines Wohnungswechsels mit eigenem Mobiliar Mobiliar: ............................................................... 2 Arbeitstage. Anlässlich der Eheschließung oder Eintragung im Sinne des EPG eines Kindes, Stief- oder Adoptivkin- des bzw. des Kindes des eingetragenen Partners im Sinne des EPG EPG: ................................................................. 1 Arbeitstag. Anlässlich der Eheschließung oder Eintragung im Sinne des EPG eines Bruders oder einer Schwester, wenn diese auf einen Arbeitstag des Arbeitnehmers fällt fällt: ................................................................. 1 Arbeitstag. Diese Freistellungsansprüche gebühren – soweit nicht vorstehend anders festgelegt – auch dann, wenn das jeweilige Ereignis auf einen arbeitsfreien Tag des Arbeitnehmers fällt, müssen jedoch im Zusammenhang mit dem betreffenden Ereignis konsumiert werden.
3. Der Arbeitnehmer behält ferner den Anspruch auf das Entgelt, wenn er durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Leistung der Arbeit verhindert wird. Das gilt insbesondere für das Aufsuchen eines Arztes, Dentisten oder Ambulatoriums, falls dies nicht außerhalb der Arbeitszeit möglich ist, Behörden-, Amts- und Gerichtswege sowie zum ersten Antreten zur Führerscheinprüfung (ausgenommen die Klassen A). Eine Fortzahlung des Entgeltes entfällt, wenn der Arbeitnehmer aufgrund öffentlichrechtlicher öffentlich-rechtlicher Vorschriften vollen Ersatz erhält. Weiters besteht kein Anspruch im Sinne dieses Abschnittes für die Pflege eines unter 12 Jahre alten Kindes für die 2. Woche der Pflegefreistellung Pfle- gefreistellung (§ 16 Abs. 2 UrlG).
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Samples: Kollektivvertrag Für Arbeiterinnen Im Gewerbe Der Arbeitskräfteüberlassung
Entgelt bei Arbeitsverhinderung. Entgeltanspruch bei Erkrankung
1. In die Berechnung der Ansprüche nach dem EFZG (Entfortzahlungsgesetz) sind Überstunden einzubeziehen, wenn sie in den letzten 13 abgerechneten Wochen (oder 3 Monaten) vor Eintritt der Arbeitsverhinderung in mindestens 7 Wochen geleistet wurden oder in der Entgeltfortzahlung enthalten waren. Wochen mit Abwesenheitszeiten ohne Entgeltanspruch sind auszuscheiden. Die herangezogenen 13 Wochen (3 Monate) sind auch einer Berechnung des Durchschnittes des Entgelts zu Grunde zu legen. Andere Entgeltfälle
2. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung des Entgelts, wenn er durch folgende Fälle an der Leistung der Arbeit gehindert wird: Anlässlich des Ablebens und der Teilnahme an der Bestattung eines Elternteiles, des Ehegatten, des eingetragenen Partners im Sinne des EPG (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz) oder Lebensgefährten sowie eines Kindes. Bei Stief- oder Adoptivkindern nur sofern sie mit dem Arbeitnehmer in Hausgemeinschaft lebten 3 Arbeitstage. Anlässlich der eigenen Eheschließung oder Eintragung im Sinne des EPG (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz) 3 Arbeitstage. Anlässlich des Ablebens und der Teilnahme an der Bestattung einer Schwester, eines Bruders, eines Stief- bzw. Adoptivkindes, bzw. eines Stief-, Groß- oder Schwiegerelternteiles bzw. eines Elternteiles des eingetragenen Partners, auch wenn mit dem Arbeitnehmer keine Hausgemeinschaft bestanden hat. Bei sonstigen Familienangehörigen nur dann, wenn sie mit dem Arbeitnehmer im gemeinsamen Haushalt lebten 1 Arbeitstag. Anlässlich der Entbindung der Ehefrau, der eingetragenen Partnerin im Sinne des EPG (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz) bzw. der Lebensgefährtin: .................... 1 Arbeitstag. Bei Teilnahme an Abordnungen zu Begräbnissen, wenn eine solche im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber erfolgt: .... erfolgt die nachweislich notwendige Zeit. Anlässlich seines Wohnungswechsels mit eigenem Mobiliar 2 Arbeitstage. Anlässlich der Eheschließung eines Kindes, Stief- oder Adoptivkin- des Adoptivkindes bzw. des Kindes des eingetragenen Partners im Sinne des EPG (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz) 1 Arbeitstag. Anlässlich der Eheschließung eines Bruders oder einer Schwester, wenn diese auf einen Arbeitstag des Arbeitnehmers fällt 1 Arbeitstag. Diese Freistellungsansprüche gebühren – soweit nicht vorstehend anders festgelegt – auch dann, wenn das jeweilige Ereignis auf einen arbeitsfreien Tag des Arbeitnehmers fällt, müssen jedoch im Zusammenhang mit dem betreffenden Ereignis konsumiert werden.
3. Der Arbeitnehmer behält ferner den Anspruch auf das Entgelt, wenn er durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Leistung der Arbeit verhindert wird. Das gilt insbesondere für das Aufsuchen eines Arztes, Dentisten oder Ambulatoriums, falls dies nicht außerhalb der Arbeitszeit möglich ist, Behörden-, Amts- und Gerichtswege sowie zum ersten Antreten zur Führerscheinprüfung (ausgenommen die Klassen A). Eine Fortzahlung des Entgeltes entfällt, wenn der Arbeitnehmer aufgrund öffentlichrechtlicher öffentlich-rechtlicher Vorschriften vollen Ersatz erhält. Weiters besteht kein Anspruch im Sinne dieses Abschnittes für die Pflege eines unter 12 Jahre alten Kindes für die 2. Woche der Pflegefreistellung (§ 16 Abs. 2 UrlGUrlG (Urlaubsgesetz)).
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Entgelt bei Arbeitsverhinderung. Entgeltanspruch bei Erkrankung
1. In die Berechnung der Ansprüche nach dem EFZG (Entfortzahlungsgesetz) sind Überstunden einzubeziehen, wenn sie in den letzten 13 abgerechneten Wochen (oder 3 Monaten) vor Eintritt der Arbeitsverhinderung in mindestens 7 Wochen geleistet wurden oder in der Entgeltfortzahlung enthalten waren. Wochen mit Abwesenheitszeiten ohne Entgeltanspruch sind auszuscheiden. Die herangezogenen 13 Wochen (3 Monate) sind auch einer Berechnung des Durchschnittes des Entgelts zu Grunde zu legen. Andere Entgeltfälle
2. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung des Entgelts, wenn er durch folgende Fälle an der Leistung der Arbeit gehindert wird: Anlässlich des Ablebens und der Teilnahme an der Bestattung eines Elternteiles, des Ehegatten, des eingetragenen Partners im Sinne des EPG (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz) oder Lebensgefährten sowie eines Kindes. Bei Stief- oder Adoptivkindern nur sofern sie mit dem Arbeitnehmer in Hausgemeinschaft lebten 3 Arbeitstage. Anlässlich der eigenen Eheschließung oder Eintragung im Sinne des EPG (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz): .......... 3 Arbeitstage. Anlässlich des Ablebens und der Teilnahme an der Bestattung einer Schwester, eines Bruders, eines Stief- bzw. Adoptivkindes, bzw. eines Stief-, Groß- oder Schwiegerelternteiles bzw. eines Elternteiles des eingetragenen Partners, auch wenn mit dem Arbeitnehmer keine Hausgemeinschaft bestanden hat. Bei sonstigen Familienangehörigen nur dann, wenn sie mit dem Arbeitnehmer im gemeinsamen Haushalt lebten 1 Arbeitstag. Anlässlich der Entbindung der Ehefrau, der eingetragenen Partnerin im Sinne des EPG (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz) bzw. der Lebensgefährtin: .................... Lebensgefährtin 1 Arbeitstag. Bei Teilnahme an Abordnungen zu Begräbnissen, wenn eine solche im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber erfolgt: .... ... die nachweislich notwendige Zeit. Anlässlich seines Wohnungswechsels mit eigenem Mobiliar 2 Arbeitstage. Anlässlich der Eheschließung eines Kindes, Stief- oder Adoptivkin- des Adoptivkindes bzw. des Kindes des eingetragenen Partners im Sinne des EPG (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz) 1 Arbeitstag. Anlässlich der Eheschließung eines Bruders oder einer Schwester, wenn diese auf einen Arbeitstag des Arbeitnehmers fällt 1 Arbeitstag. Diese Freistellungsansprüche gebühren – soweit nicht vorstehend anders festgelegt – auch dann, wenn das jeweilige Ereignis auf einen arbeitsfreien Tag des Arbeitnehmers fällt, müssen jedoch im Zusammenhang mit dem betreffenden Ereignis konsumiert werden.
3. Der Arbeitnehmer behält ferner den Anspruch auf das Entgelt, wenn er durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Leistung der Arbeit verhindert wird. Das gilt insbesondere für das Aufsuchen eines Arztes, Dentisten oder Ambulatoriums, falls dies nicht außerhalb der Arbeitszeit möglich ist, Behörden-, Amts- und Gerichtswege sowie zum ersten Antreten zur Führerscheinprüfung (ausgenommen die Klassen A). Eine Fortzahlung des Entgeltes entfällt, wenn der Arbeitnehmer aufgrund öffentlichrechtlicher öffentlich-rechtlicher Vorschriften vollen Ersatz erhält. Weiters besteht kein Anspruch im Sinne dieses Abschnittes für die Pflege eines unter 12 Jahre alten Kindes für die 2. Woche der Pflegefreistellung (§ 16 Abs. 2 UrlGUrlG (Urlaubsgesetz)).
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Entgelt bei Arbeitsverhinderung. Entgeltanspruch bei Erkrankung
1. In die Berechnung der Ansprüche nach dem EFZG (Entgeltfortzahlungsgesetz) sind Überstunden einzubeziehen, wenn sie in den letzten 13 abgerechneten Wochen (oder 3 Monaten) vor Eintritt der Arbeitsverhinderung in mindestens 7 Wochen geleistet wurden oder in der Entgeltfortzahlung enthalten waren. Wochen mit Abwesenheitszeiten ohne Entgeltanspruch sind auszuscheiden. Die herangezogenen 13 Wochen (3 Monate) sind auch einer Berechnung des Durchschnittes des Entgelts zu Grunde zu legen. Andere Entgeltfälle
2. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung des Entgelts, wenn er durch folgende Fälle an der Leistung der Arbeit gehindert wird: Anlässlich des Ablebens und der Teilnahme an der Bestattung eines Elternteiles, des Ehegatten, des eingetragenen Partners im Sinne des EPG (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz) oder Lebensgefährten sowie eines Kindes. Bei Stief- oder Adoptivkindern nur sofern sie mit dem Arbeitnehmer in Hausgemeinschaft lebten 3 Arbeitstage. Anlässlich der eigenen Eheschließung oder Eintragung im Sinne des EPG (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz) 3 Arbeitstage. Anlässlich des Ablebens und der Teilnahme an der Bestattung einer Schwester, eines Bruders, eines Stief- bzw. (beziehungsweise) Adoptivkindes, bzw. (beziehungsweise) eines Stief-, Groß- oder Schwiegerelternteiles bzw. (beziehungsweise) eines Elternteiles des eingetragenen Partners, auch wenn mit dem Arbeitnehmer keine Hausgemeinschaft bestanden hat. Bei sonstigen Familienangehörigen nur dann, wenn sie mit dem Arbeitnehmer im gemeinsamen Haushalt lebten 1 Arbeitstag. Anlässlich der Entbindung der Ehefrau, der eingetragenen Partnerin im Sinne des EPG (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz) bzw. (beziehungsweise) der Lebensgefährtin: .................... Lebensgefährtin 1 Arbeitstag. Bei Teilnahme an Abordnungen zu Begräbnissen, wenn eine solche im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber erfolgt: .... erfolgt die nachweislich notwendige Zeit. Anlässlich seines Wohnungswechsels mit eigenem Mobiliar 2 Arbeitstage. Anlässlich der Eheschließung eines Kindes, Stief- oder Adoptivkin- des Adoptivkindes bzw. (beziehungsweise) des Kindes des eingetragenen Partners im Sinne des EPG (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz) 1 Arbeitstag. Anlässlich der Eheschließung eines Bruders oder einer Schwester, wenn diese auf einen Arbeitstag des Arbeitnehmers fällt 1 Arbeitstag. Diese Freistellungsansprüche gebühren – soweit nicht vorstehend anders festgelegt – auch dann, wenn das jeweilige Ereignis auf einen arbeitsfreien Tag des Arbeitnehmers fällt, müssen jedoch im Zusammenhang mit dem betreffenden Ereignis konsumiert werden.
3. Der Arbeitnehmer behält ferner den Anspruch auf das Entgelt, wenn er durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Leistung der Arbeit verhindert wird. Das gilt insbesondere für das Aufsuchen eines Arztes, Dentisten oder Ambulatoriums, falls dies nicht außerhalb der Arbeitszeit möglich ist, Behörden-, Amts- und Gerichtswege sowie zum ersten Antreten zur Führerscheinprüfung (ausgenommen die Klassen A). Eine Fortzahlung des Entgeltes entfällt, wenn der Arbeitnehmer aufgrund öffentlichrechtlicher öffentlich-rechtlicher Vorschriften vollen Ersatz erhält. Weiters besteht kein Anspruch im Sinne dieses Abschnittes für die Pflege eines unter 12 Jahre alten Kindes für die 2. Woche der Pflegefreistellung (§ 16 Abs. 2 UrlG).
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