Entgelt des ärztlichen Bereitschaftsdienstes für Belegpatienten Musterklauseln

Entgelt des ärztlichen Bereitschaftsdienstes für Belegpatienten a) Ärztlicher Bereitschaftsdienst wird wahrgenommen, wenn sich der bereitschaftsdiensthabende Arzt auf Anordnung des Krankenhauses oder des Belegarztes außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit im Krankenhaus aufhält, um im Bedarfsfall auf der (den) Belegabtei- lung(en) rechtzeitig tätig zu werden. Die Vertragskrankenkassen entgelten die Wahrnehmung dieses Bereitschaftsdienstes, wenn dem Belegarzt durch seine belegärztli- che Tätigkeit Aufwendungen für diesen ärztlichen Bereitschafts- dienst entstehen. Der Belegarzt hat - ggf. durch eine Bestätigung des Kranken- hausträgers - gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung nach- zuweisen, daß ihm Kosten für den ärztlichen Bereitschaftsdienst für Belegpatienten entstanden sind. Die Kassenärztliche Vereinigung unterrichtet hierüber den VdAK/AEV. b) Der von den Belegärzten selbst wahrgenommene Bereitschafts- dienst fällt nicht unter die vorstehende Regelung. Für einen solchen Bereitschaftsdienst wird kein Entgelt gezahlt. Dies gilt auch für jegliche Art von Rufbereitschaft des Belegarztes, seines Assistenten oder von Krankenhausärzten für den Belegarzt. c) Als Vergütung des ärztlichen Bereitschaftsdienstes wird von den Vertragskrankenkassen ein Betrag von 6,- DM pro Patient und Pfle- getag gezahlt. Die Abrechnung mit Nr. 7200 erfolgt auf dem Bele- garztschein für jeden Belegpatienten nach der Zahl der Pflegetage. Bad Segeberg/Kiel, den 12.01.1999 Kassenärztliche Vereinigung Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V. Schleswig-Holstein sowie AEV- Arbeiter -Ersatzkassen-Verband e.V vertreten durch die Landesvertretung Xxxxxxxxx-Xxxxxxxx Die Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein und der Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V., Siegburg, sowie der AEV - Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.V., Siegburg vertreten durch die Landesvertretung Schleswig-Holstein vereinbaren als Anlage 3 zum Gesamtvertrag folgende Regelung für die Abrechnung von Schutzimpfungen (§ 4 Impfvereinbarung): Abrechnungs-Nr. 8900 130 Punkte, Abrechnungs-Nr. 8901 65 Punkte. Bad Segeberg/Kiel, den 12.01.1999 Kassenärztliche Vereinigung Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V. Schleswig-Holstein sowie AEV- Arbeiter -Ersatzkassen-Verband e.V vertreten durch die Landesvertretung Xxxxxxxxx-Xxxxxxxx Die Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein und der Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V., Siegburg, sowie der AEV - Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.V., Siegburg vertreten durch die Landesvertretung Schleswig-Holstein vereinbaren als Anla...
Entgelt des ärztlichen Bereitschaftsdienstes für Belegpatienten a) Ärztlicher Bereitschaftsdienst wird wahrgenommen, wenn sich der bereitschaftsdiensthabende Arzt auf Anordnung des Krankenhauses oder des Belegarztes außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit im Krankenhaus aufhält, um im Bedarfsfall auf der (den) Belegabteilung(en) rechtzeitig tätig zu werden. Die Krankenkassen entgelten die Wahrnehmung dieses Bereitschaftsdienstes, wenn dem Belegarzt durch seine belegärztliche Tätigkeit Aufwendungen für diesen ärztlichen Bereitschaftsdienst entstehen. Der Belegarzt hat - gegebenenfalls durch eine Bestätigung des Krankenhausträgers - gegenüber der KVH nachzuweisen, daß ihm Kosten für den ärztlichen Bereitschaftsdienst für Belegpatienten entstanden sind. b) Der von Belegärzten selbst wahrgenommene Bereitschaftsdienst fällt nicht unter die vorstehende Regelung. Für einen solchen Bereitschaftsdienst wird kein Entgelt gezahlt. Dies gilt auch für jegliche Art von Rufbereitschaft des Belegarztes, seines Assistenten oder von Krankenhausärzten für den Belegarzt. c) Als Vergütung des ärztlichen Bereitschaftsdienstes wird von den Krankenkassen ein Betrag von 3,07 Euro pro Patient und Pflegetag gezahlt. Die Abrechnung erfolgt auf dem Belegarztschein für jeden Belegpatienten nach Zahl der Pflegetage. d) Xxxxxx und sofern die Partner des EBM eine Regelung zur Vergütung des Bereitschaftsdienstes vereinbaren, tritt diese an die Stelle der Regelungen der Nr. 7 dieser Anlage, ohne dass es einer Veränderung dieser Vereinbarung bedarf.
Entgelt des ärztlichen Bereitschaftsdienstes für Belegpatienten a) Ärztlicher Bereitschaftsdienst wird wahrgenommen, wenn sich der bereitschafts- diensthabende Arzt auf Anordnung des Krankenhauses oder des Belegarztes außer- halb der regelmäßigen Arbeitszeit im Krankenhaus aufhält, um im Bedarfsfall auf der (den) Belegabteilung(-en) rechtzeitig tätig zu werden. Die Vertragskrankenkassen entgelten die Wahrnehmung dieses Bereitschaftsdienstes, wenn dem Belegarzt durch seine belegärztliche Tätigkeit Aufwendungen für diesen ärztlichen Be- reitschaftsdienst entstehen. Der Belegarzt hat der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin zu bestätigen, daß ihm Kosten für den ärztlichen Bereitschaftsdienst für den Belegpatienten entstanden sind. b) Der von den Belegärzten selbst wahrgenommene Bereitschaftsdienst fällt nicht unter die vorstehende Regelung. Für einen solchen Bereitschaftsdienst wird kein Ent- gelt gezahlt. Dies gilt auch für jegliche Art der Rufbereitschaft des Belegarztes, seines Assisten- ten oder von Krankenhausärzten für den Belegarzt. c) Als Vergütung des ärztlichen Bereitschaftsdienstes wird von den Vertragskranken- kassen ein Betrag von 6,00 DM pro Patient und Pflegetag gezahlt. Die Abrechnung mit Nr. 7200 erfolgt auf dem Belegarztschein für jeden Belegpatienten nach der Zahl der Pflegetage.

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