Common use of Entgelt für überlassungsfreie Zeiten (Stehzeiten) Clause in Contracts

Entgelt für überlassungsfreie Zeiten (Stehzeiten). Während überlassungsfreier Zeiten ist der Arbeitnehmer verpflichtet, sich während der beim Arbeitgeber üblichen, 38,5 Stunden pro Woche nicht übersteigenden, Normalarbeitszeit erreichbar zu halten (Telefonnummer oder Anschrift). Über Aufforderung des Arbeitgebers ist er zum persönlichen Erscheinen bei diesem, einmal pro Kalenderwoche verpflichtet. Ferner ist der Arbeitnehmer verpflichtet, ggf. beim Überlasser seinem Arbeitsvertrag entsprechende Tätigkeiten zu verrichten. Während einer überlassungsfreien Zeit hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Bezahlung von täglich 7,7 Stunden des Durchschnittsentgeltes der letzten 13 Wochen. Bestand während der letzten 12 Monate bzw. seit Beginn der Beschäftigung eine Teilzeit-Beschäftigung, so ist der entsprechende Anteil (7,7 Stundenentgelte geteilt durch 38,5 und vervielfacht mit der durchschnittlichen Wochenstundenzahl der letzten 12 Monate, einschließlich Mehrarbeit) zu bezahlen. Während Zeiten des Verbrauches von Zeitguthaben (Überstunden- Grundstunden und Zeitguthaben aus flexibler Arbeitszeit inklusive Zeitzuschläge) besteht keine Pflicht zur Erreichbarkeit.

Appears in 6 contracts

Samples: www.hasibeder.at, jimdo-storage.global.ssl.fastly.net, www.bergerpersonal.at

Entgelt für überlassungsfreie Zeiten (Stehzeiten). Während überlassungsfreier Zeiten ist der Arbeitnehmer verpflichtet, sich während der beim Arbeitgeber üblichen, 38,5 38 ,5 Stunden pro Woche nicht übersteigenden, Normalarbeitszeit erreichbar zu halten (Telefonnummer oder Anschrift). Über Aufforderung des Arbeitgebers ist er zum persönlichen Erscheinen bei diesem, einmal pro Kalenderwoche verpflichtet. Ferner ist der Arbeitnehmer verpflichtet, ggf. beim Überlasser seinem Arbeitsvertrag entsprechende Tätigkeiten zu verrichten. Während einer überlassungsfreien Zeit hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Bezahlung von täglich 7,7 Stunden des Durchschnittsentgeltes der letzten 13 Wochen. Bestand während der letzten 12 Monate bzw. seit Beginn der Beschäftigung eine Teilzeit-Beschäftigung, so ist der entsprechende Anteil (7,7 Stundenentgelte geteilt durch 38,5 38 ,5 und vervielfacht mit der durchschnittlichen Wochenstundenzahl der letzten 12 Monate, einschließlich Mehrarbeit) zu bezahlen. Während Zeiten des Verbrauches von Zeitguthaben (Überstunden- Grundstunden und Zeitguthaben aus flexibler Arbeitszeit inklusive Zeitzuschläge) besteht keine Pflicht zur Erreichbarkeit.

Appears in 2 contracts

Samples: files.permont.at, www.jobmeister.at

Entgelt für überlassungsfreie Zeiten (Stehzeiten). Während überlassungsfreier Zeiten ist der Arbeitnehmer verpflichtet, sich während der beim Arbeitgeber üblichen, 38,5 Stunden pro Woche nicht übersteigenden, Normalarbeitszeit erreichbar zu halten (Telefonnummer Telefon- nummer oder Anschrift). Über Aufforderung des Arbeitgebers ist er zum persönlichen Erscheinen bei diesem, einmal pro Kalenderwoche verpflichtet. Ferner ist der Arbeitnehmer verpflichtet, ggf. beim Überlasser Überlas- ser seinem Arbeitsvertrag entsprechende Tätigkeiten zu verrichten. Während einer überlassungsfreien Zeit hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Bezahlung von täglich 7,7 Stunden des Durchschnittsentgeltes der letzten 13 Wochen. Bestand während der letzten 12 Monate bzw. seit Beginn der Beschäftigung eine Teilzeit-Beschäftigung, so ist der entsprechende ent- sprechende Anteil (7,7 Stundenentgelte geteilt durch 38,5 und vervielfacht verviel- facht mit der durchschnittlichen Wochenstundenzahl der letzten 12 MonateMo- nate, einschließlich Mehrarbeit) zu bezahlen. Während Zeiten des Verbrauches von Zeitguthaben (Überstunden- Grundstunden und Zeitguthaben aus flexibler Arbeitszeit inklusive ZeitzuschlägeZeit- zuschläge) besteht keine Pflicht zur Erreichbarkeit.

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Samples: www.adecco.at

Entgelt für überlassungsfreie Zeiten (Stehzeiten). Während überlassungsfreier Zeiten ist der Arbeitnehmer verpflichtet, sich während der beim Arbeitgeber üblichen, 38,5 38 ,5 Stunden pro Woche nicht übersteigenden, Normalarbeitszeit erreichbar zu halten (Telefonnummer oder Anschrift). Über Aufforderung des Arbeitgebers ist er zum persönlichen Erscheinen bei diesem, einmal ein- mal pro Kalenderwoche verpflichtet. Ferner ist der Arbeitnehmer verpflichtet, ggf. (gegebenenfalls) beim Überlasser seinem Arbeitsvertrag entsprechende Tätigkeiten zu verrichten. Während einer überlassungsfreien Zeit hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Bezahlung von täglich 7,7 Stunden des Durchschnittsentgeltes der letzten 13 Wochen. Bestand während der letzten 12 Monate bzw. (beziehungsweise) seit Beginn der Beschäftigung eine Teilzeit-Beschäftigung, so ist der entsprechende Anteil (7,7 Stundenentgelte geteilt durch 38,5 38 ,5 und vervielfacht mit der durchschnittlichen Wochenstundenzahl der letzten 12 Monate, einschließlich Mehrarbeit) zu bezahlen. Während Zeiten des Verbrauches von Zeitguthaben (Überstunden- Grundstunden und Zeitguthaben aus flexibler Arbeitszeit inklusive Zeitzuschläge) besteht keine Pflicht zur Erreichbarkeit.

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Samples: talentra.at

Entgelt für überlassungsfreie Zeiten (Stehzeiten). Während überlassungsfreier Zeiten ist der Arbeitnehmer verpflichtetverpflich- tet, sich während der beim Arbeitgeber üblichen, 38,5 Stunden pro Woche nicht übersteigenden, Normalarbeitszeit erreichbar zu halten (Telefonnummer oder Anschrift). Über Aufforderung des Arbeitgebers ist er zum persönlichen Erscheinen bei diesem, einmal ein- mal pro Kalenderwoche verpflichtet. Ferner ist der Arbeitnehmer verpflichtet, ggf. beim Überlasser seinem Arbeitsvertrag entsprechende Tätigkeiten Tätig- keiten zu verrichten. Während einer überlassungsfreien Zeit hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Bezahlung von täglich 7,7 Stunden des Durchschnittsentgeltes Durchschnitts- entgeltes der letzten 13 Wochen. Bestand während der letzten 12 Monate bzw. seit Beginn der Beschäftigung eine Teilzeit-BeschäftigungBeschäfti- gung, so ist der entsprechende Anteil (7,7 Stundenentgelte geteilt durch 38,5 und vervielfacht mit der durchschnittlichen Wochenstundenzahl Wochen- stundenzahl der letzten 12 Monate, einschließlich Mehrarbeit) zu bezahlen. Während Zeiten des Verbrauches von Zeitguthaben (Überstunden- Grundstunden und Zeitguthaben aus flexibler Arbeitszeit inklusive Zeitzuschläge) besteht keine Pflicht zur Erreichbarkeit.

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Samples: www.wko.at