Betriebszugehörigkeit. 1. Für alle Ansprüche des Arbeitnehmers, die von der ununterbrochenen Dauer eines Arbeitsverhältnisses abhängen, sind Dienstzeiten, die nicht länger als 90 Tage unterbrochen wurden, zusammenzurechnen.
2. Der Anspruch auf Zusammenrechnung entfällt, wenn das vorhergehende Arbeitsverhältnis durch Arbeitnehmerkündigung, verschuldete Entlassung oder durch Austritt ohne wichtigen Grund beendet wurde.
3. Karenzen (Karenzurlaube) innerhalb des Arbeitsverhältnisses im Sinne des Mutterschutzgesetzes, Elternkarenzurlaubsgesetzes oder Väter-Karenzgesetzes und Bildungskarenzen im Sinne des § 11 AVRAG werden für die Bemessung der Kündigungsfrist, der Dauer des Krankenentgeltanspruches, der Urlaubsdauer, des Jubiläumsgeldes, der Umstufung von der Beschäftigungsgruppe A auf B und bei Bemessung der Höhe der Abfertigung (im Sinne des ArbAbfG in der derzeit geltenden Fassung bzw. BUAG) zur Gänze angerechnet. Diese Anrechnung gilt auch für die 5-jährige Dienstzeit gemäß § 23a Abs. 3 AngG in Verbindung mit § 2 ArbAbfG (Voraussetzung für den Mutterschaftsaustritt mit Abfertigungsanspruch). Voraussetzung für die Anrechnung ist jedoch eine mindestens dreijährige Dauer des Arbeitsverhältnisses, wobei Karenzen (Karenzurlaube) im Sinne des Mutterschutzgesetzes, Elternkarenzurlaubsgesetzes oder Väter- Karenzgesetzes im Ausmaß von bis zu 26 Monaten und Bildungskarenzen im Sinne des § 11 AVRAG im Ausmaß von bis zu 12 Monaten, sofern das Arbeitsverhältnis nach Beendigung der Bildungskarenz zumindest sechs Monate aufrecht ist, auf diese Frist anzurechnen sind.
Betriebszugehörigkeit. Betriebszugehörigkeit ist die bei demselben Arbeitgeber in einem Arbeitsverhältnis zu- rückgelegte Zeit.
Betriebszugehörigkeit. Die Zeit der Betriebszugehörigkeit ist die Zeit, die ohne zeitliche Unterbrechung in einem Arbeitsverhältnis beim jeweiligen Arbeitgeber zurückgelegt wurde. Als Zeiten nach Satz 1 gelten auch solche Zeiten, die ohne zeitliche Unterbrechung bei einem Rechtsvorgänger des jeweiligen Arbeitgebers in einem Arbeitsverhältnis zurückgelegt wurden.
Betriebszugehörigkeit. 1. Für alle Ansprüche des Arbeitnehmers, die von der ununterbrochenen Dauer eines Arbeitsverhältnisses abhängen, sind die Dienstzeiten in Betrieben des gleichen Unternehmens, die nicht länger als 90 Tage (bis 31.12.1988 : 60 Tage) unterbrochen wurden, zusammenzurechnen.
Betriebszugehörigkeit. Für die Bemessung der Dauer der Betriebszugehörigkeit sind alle Dienstzeiten im Betrieb des gleichen Unternehmens, die keine längere Unterbrechung als jeweils 60 Tage aufweisen, zusammenzurechnen. Diese Bestimmung gilt nicht für jene Fälle, in denen das Arbeitsverhältnis aus Verschulden des/der AN beendet wurde.
Betriebszugehörigkeit. Die Zeit der Betriebszugehörigkeit ist die Zeit, die ohne zeitliche Unterbrechung in ei- nem Arbeitsverhältnis der DB Kommunikationstechnik GmbH zurückgelegt wurde. Als Zeiten nach Satz 1 gelten auch solche Zeiten, die ohne zeitliche Unterbrechung bei ei- nem Rechtsvorgänger der DB Kommunikationstechnik GmbH in einem Arbeitsverhält- nis zurückgelegt wurden.
Betriebszugehörigkeit. Als Betriebszugehörigkeit gilt die Zeit, die ein Arbeitnehmer bei demselben Arbeitgeber ununterbrochen beschäftigt ist. Sie beginnt am 1. des Monats, in dem das Arbeitsverhältnis vor dem 1. des jeweiligen Monats bestanden hat.
Betriebszugehörigkeit. Betriebszugehörigkeit ist die bei demselben Arbeitgeber ununterbrochen in einem Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit. Der Wechsel in einen anderen Konzernbetrieb ist für die Betriebszugehörigkeit unschädlich.
Betriebszugehörigkeit. Für alle Ansprüche der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers, die von der ununter- brochenen Dauer eines Arbeitsverhältnisses abhängen, sind die Dienstzeiten in Betrieben desselben Unternehmens, die ab [KVAngEEI:]1.5.2012/[KVArbEEI:] 1.7.1988 nicht länger als 90 Tage (vorher nicht länger als 60 Tage) unterbrochen wurden, zusammenzurechnen. Dies gilt auch, wenn eine Arbeiterin bzw. ein Arbeiter in ein Angestelltenverhältnis wechselt oder umgekehrt, wobei die jeweils angerechneten Vordienstzeiten zu berücksichtigen sind. Der Anspruch auf Zusammenrechnung entfällt, wenn das vorhergehende Arbeitsverhältnis durch Entlassung aus Verschulden der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers oder durch Austritt ohne wichtigen Grund beendet wurde. Anrechnung von Elternkarenzen7
Betriebszugehörigkeit. Als Betriebszugehörigkeit wird die Zeit angerechnet, die der / die Beschäftigte zusam- menhängend bei einem oder mehreren Arbeitgebern innerhalb einer Unternehmens- gruppe im Geltungsbereich dieses Manteltarifvertrages beschäftigt ist.