Betriebszugehörigkeit Musterklauseln

Betriebszugehörigkeit. 1. Für alle Ansprüche des Arbeitnehmers, die von der ununterbrochenen Dauer eines Arbeitsverhältnisses abhängen, sind Dienstzeiten, die nicht länger als 90 Tage unterbrochen wurden, zusammenzurechnen.
Betriebszugehörigkeit. Betriebszugehörigkeit ist die bei demselben Arbeitgeber in einem Arbeitsverhältnis zu- rückgelegte Zeit.
Betriebszugehörigkeit. (1) Die Zeit der Betriebszugehörigkeit ist die Zeit, die ohne zeitliche Unterbrechung in einem Arbeitsverhältnis beim jeweiligen Arbeitgeber zurückgelegt wurde. Als Zeiten nach Satz 1 gelten auch solche Zeiten, die ohne zeitliche Unterbrechung bei einem Rechtsvorgänger des jeweiligen Arbeitgebers in einem Arbeitsverhältnis zurückgelegt wurden.
Betriebszugehörigkeit. Für die Bemessung der Dauer der Betriebszugehörig- keit sind alle Dienstzeiten im Betrieb des gleichen Un- ternehmens, die keine längere Unterbrechung als je- weils 60 Tage aufweisen, zusammenzurechnen. Diese Bestimmung gilt nicht für jene Fälle, in denen das Ar- beitsverhältnis aus Verschulden des/der Arbeitneh- mers/Arbeitnehmerin beendet wurde.
Betriebszugehörigkeit. (1) Die Zeit der Betriebszugehörigkeit ist die Zeit, die ohne zeitliche Unterbrechung in ei- nem Arbeitsverhältnis der DB Kommunikationstechnik GmbH zurückgelegt wurde. Als Zeiten nach Satz 1 gelten auch solche Zeiten, die ohne zeitliche Unterbrechung bei ei- nem Rechtsvorgänger der DB Kommunikationstechnik GmbH in einem Arbeitsverhält- nis zurückgelegt wurden.
Betriebszugehörigkeit. 1. Als Betriebszugehörigkeit gilt die Zeit, die ein Arbeitnehmer bei demselben Arbeitgeber ununterbrochen beschäftigt ist. Sie beginnt am 1. des Monats, in dem das Arbeitsverhältnis vor dem 1. des jeweiligen Monats bestanden hat.
Betriebszugehörigkeit. (1) Betriebszugehörigkeit ist die bei demselben Arbeitgeber ununterbrochen in einem Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit. Der Wechsel in einen anderen Konzernbetrieb ist für die Betriebszugehörigkeit unschädlich.
Betriebszugehörigkeit. 1. Für alle Ansprüche der Arbeitnehmerin bzw des Ar- beitnehmers, die von der ununterbrochenen Dauer ei- nes Arbeitsverhältnisses abhängen, sind die Dienstzei- ten in Betrieben desselben Unternehmens, die ab 1. 5. 2012 nicht länger als 90 Tage unterbrochen wurden, zusammenzurechnen. Dies gilt auch, wenn eine Arbei- terin bzw ein Arbeiter in ein Angestelltenverhältnis
Betriebszugehörigkeit. Umfasst alle Zeiten - auch Lehrzeiten und Zeiten der Karenzen - die im gleichen Unternehmen ununterbro- chen (im Sinne der geltenden Judikatur) verbracht wurden. Mag. HIRNSCHRODT
Betriebszugehörigkeit. 2.3.1 Die Betriebszugehörigkeit beginnt mit dem Tag der letzten Einstellung beim MDR. Zur Betriebszu- gehörigkeit rechnet auch die Zeit, die eine Arbeitnehmerin beim MDR unmittelbar vor der unbefris- teten Anstellung in einem befristeten Arbeitsverhältnis oder Ausbildungsverhältnis verbracht hat. Zeiten früherer Betriebszugehörigkeit werden angerechnet, wenn Dauer und Grund der Unterbre- chung dies rechtfertigen.