Mindestlöhne. 1 Mindestlohnansätze pro Monat für Vollzeitmitarbeiter, die das 18. Alters- jahr vollendet haben
I a) Mitarbeiter ohne Berufslehre CHF 3417.–
Mindestlöhne. 1 Jedes Jahr bestimmen die Vertragsparteien die Mindest- löhne des vorliegenden GAV. Grundsätzlich folgen diese Verhandlungen denjenigen über den Teuerungsausgleich, sofern dies eine Partei verlangt.
Mindestlöhne. 24.1 Der Anspruch auf den GAV-Mindestlohn besteht ab 18. Altersjahr (Volljährigkeit).
24.2 Die Vertragsparteien beschliessen alljährlich Ende Oktober über die Anpassungen der Löhne gemäss Art. 27 GAV. Die Mindestlöhne werden jährlich im Anhang 6 GAV „Zusatzvereinbarung“ festgelegt und bilden einen integrierenden Bestandteil dieses GAV.
24.3 Ausnahmen betreffend Mindestlöhne sind der PLK zu unterbreiten.
24.4 Für Arbeitnehmende, die medizinisch nachgewiesen aufgrund körperlicher oder geistiger Gebrechen dauernd nicht voll leistungsfähig sind, gelten die Mindestlöhne nur als Richtwerte. Bei Unterschreitung des Mindestlohnes ist die Lohnvereinbarung unter Hinweis auf die Behinderung schriftlich festzuhalten. Vorübergehende Situationen oder mangelnde bzw. ungenügende Berufspraxis erfüllen den Tatbestand der Nichtvollleistungsfähigkeit nicht. Zeitlich befristet zugelassen sind Wiedereingliederungsmassnahmen infolge sozial erwiesener und amtlich bestätigter Erfordernisse. Bei Uneinigkeiten entscheidet die PLK.
24.5 Im Fall von Ergänzungsbestimmungen gemäss Art. 7 GAV ist für diese Angelegenheit die PBK zuständig.
Mindestlöhne. 39.1 Die Vertragsparteien setzen die vertraglichen Mindestlöhne fest. Diese bemessen sich auf der 40-Stunden-Woche.
39.2 Ausnahmen betreffend Unterschreitung der Mindestlöhne sind ge- stützt auf Art. 10.2 lit. k) und Art. 11.4 lit. h) GAV der zuständigen PK bzw. der PLK zu unterbreiten. Diese entscheidet auf Antrag hin.
Mindestlöhne. In Anwendung von Art. 41 GAV bleiben die Mindestlöhne unverändert. Die Stundenlöhne er- rechnen sich gestützt auf Art. 40.2 GAV mit dem Divisor von 173.3 zum Monatslohn. siehe Rückseite
Mindestlöhne. 23.1.1 Die Mindestlöhne betragen im ganzen Vertragsgebiet: pro Stunde pro Monat
a) Vorarbeiter CHF 31.75 CHF 5'700.00
b) Gelernte Berufsarbeiter ab 3 Jahren Berufs- erfahrung CHF 29.00 CHF 5'202.50
c) Lehrabgänger im 3. Jahr CHF 27.30 CHF 4'900.00
d) Lehrabgänger im 2. Jahr CHF 26.20 CHF 4'700.00
e) Lehrabgänger im 1. Jahr CHF 24.50 CHF 4'400.00
f) Berufsarbeiter CHF 26.20 CHF 4'700.00
g) Gipser mit Attest im 3. Jahr CHF 24.50 CHF 4'400.00
h) Gipser mit Attest im 2. Jahr CHF 23.95 CHF 4'300.00
i) Gipser mit Attest im 1. Jahr CHF 23.50 CHF 4'217.25
j) Hilfsarbeiter CHF 23.50 CHF 4'217.25
k) Lehrling im 1. Lehrjahr CHF 3.60 CHF 650.00
l) Lehrling im 2. Lehrjahr CHF 4.60 CHF 830.00
m) Lehrling im 3. Lehrjahr CHF 7.25 CHF 1'300.00
n) Attestlehrling im 1. Lehrjahr CHF 3.60 CHF 650.00
o) Attestlehrling im 2. Lehrjahr CHF 4.60 CHF 830.00
23.1.2 Die Mindestlöhne für branchenfremde Hilfsarbeiter dürfen nicht mehr als maximal 15 Prozent während den ersten zwölf Anstellungsmonaten unterschritten werden. Als branchen- fremd gelten alle Arbeitnehmer im Gipsergewerbe ohne Berufserfahrung. In diesem Fall ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu treffen und die Paritätische Kommission mittels Kopie sofort in Kenntnis zu setzen.
23.1.3 Als Vorarbeiter werden alle Arbeitnehmer bezeichnet und/oder entsprechend einge- stuft, welche eine anerkannte Vorarbeiterschule SMGV absolviert haben und die vom Arbeit- geber als solche anerkannt und eingesetzt sind. Bisher vom Arbeitgeber eingesetzte Vorar- beiter behalten ihren Status.
23.1.4 Als gelernte Berufsarbeiter gelten sämtliche Arbeitnehmer, die eine Lehrabschluss- prüfung als Gipser bestanden haben und im Besitz des Fähigkeitsausweises sind, oder die eine mindestens fünfjährige Berufstätigkeit im Berufsfeld des Gipsers aufweisen und nach Ablauf dieser Zeitdauer das gesamte Tätigkeitsspektrum eines gelernten Gipsers in der An- wendung selbständig und vollumfänglich beherrschen.
23.1.5 Als Berufsarbeiter gelten Arbeitnehmer, die Berufsarbeiten des Gipsergewerbes aus- führen, aber den Anforderungen an gelernte Berufsarbeiter nicht genügen, sowie Berufsar- beiter mit Attest.
23.1.6 Gipser mit Attest sind Arbeitnehmer, die nach dem Berufsbildungsgesetz eine 2- jährige berufspraktische und berufskundige Grundausbildung mit eidgenössischem Berufsat- test erfolgreich abgeschlossen haben oder im Rahmen der vorgängigen Pilotausbildungen eine analoge Ausbildung erfolgreich durchlaufen haben.
23.1.7 Als H...
Mindestlöhne. 50.1 Die Löhne entsprechen mindestens den im Lohnregulativ (Art. 58 GAV) aufgeführten Ansätzen (Mindestlöhne).
50.2 Die Festsetzung der Löhne für Arbeitnehmende mit verminderter Arbeitsfähigkeit bleibt der freien schriftlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden überlassen.
Mindestlöhne. 39.1 Die Vertragsparteien setzen die vertraglichen Mindestlöhne des GAV fest.
39.2 Die Mindestlöhne werden im Anhang 1 festgelegt und bilden einen integralen Bestandteil des GAV.
39.3 Die Vertragsparteien beschliessen alljährlich, für Gartenbaubetriebe bis spä- testens Ende November, über allfällige Anpassungen der Gehälter und Löhne gem. Art. 41. Für die Geltungsdauer des Vertrages ist die Teuerung für die Mindestlöhne zugesichert. Eine allfällig negative Teuerung darf sich nicht ne- gativ auf die Mindestlöhne auswirken.
39.4 Für die übrigen Betriebe gelten die Mindestlöhne im Anhang weiter (Wahrung des Besitzstandes), bis die Löhne von JardinSuisse die regionalen Löhne übersteigen.
39.5 Die gültigen Mindestlöhne für das folgende Jahr werden in einer Zusatzver- einbarung des GAV Ende Jahr bekannt gegeben.
39.6 Ausnahmen betreffend Mindestlöhne sind der PRK zu unterbreiten und von ihr genehmigen zu lassen.
39.7 Für Arbeitnehmer mit verminderter Leistungsfähigkeit können besondere Ver- einbarungen getroffen werden. Auch diese besonderen Vereinbarungen sind der PRK zur Genehmigung zu unterbreiten.
Mindestlöhne. Die gesamtarbeitsvertraglichen Mindestlöhne bleiben unverändert.
Mindestlöhne. Die gesamtarbeitsvertraglichen Mindestlöhne gemäss Art. 23.1.1 bleiben unverändert.