Entgelt und Aufstockungsleistungen. (1) 1Beschäftigte erhalten während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhält- nisses im Teilzeitmodell (§ 6 Abs. 3 Satz 1 Buchst. a) das Tabellenentgelt und alle sonstigen Entgeltbestandteile in Höhe der sich für entsprechende Teilzeitbe- schäftigte nach § 24 Abs. 2 TVöD bzw. § 7 Abs. 3 TV-V ergebenden Beträge. 2Maßgebend ist die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit nach § 6 Abs. 2.
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Entgelt und Aufstockungsleistungen. (1) 1Beschäftigte Beschäftigte erhalten während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhält- nisses Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Teilzeitmodell (§ 6 Abs. 3 Satz 1 Buchst. a) das Tabellenentgelt und alle sonstigen Entgeltbestandteile in Höhe der sich für entsprechende Teilzeitbe- schäftigte Teilzeitbeschäftigte nach § 24 Abs. 2 TVöD bzw. § 7 Abs. 3 TV-V ergebenden Beträge. 2Maßgebend Maßgebend ist die durchschnittliche durchschnitt- liche wöchentliche Arbeitszeit nach § 6 Abs. 2.
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Entgelt und Aufstockungsleistungen. (1) 1Beschäftigte 1 Beschäftigte erhalten während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhält- nisses Altersteilzeitar- beitsverhältnisses im Teilzeitmodell (§ 6 Abs. 3 Satz 1 Buchst. a) das Tabellenentgelt und alle sonstigen Entgeltbestandteile in Höhe der sich für entsprechende Teilzeitbe- schäftigte Teilzeitbeschäftigte nach § 24 Abs. 2 TVöD bzw. § 7 Abs. 3 TV-V ergebenden AVH erge- benden Beträge. 2Maßgebend 2 Maßgebend ist die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit Ar- beitszeit nach § 6 Abs. 2.
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Entgelt und Aufstockungsleistungen. (1) 1Beschäftigte erhalten Der Mitarbeiter erhält während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhält- nisses Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Teilzeitmodell (§ 6 Abs. Absatz 3 Satz 1 Buchst. Buchstabe a) das Tabellenentgelt und alle sonstigen Entgeltbestandteile in Höhe der sich für entsprechende Teilzeitbe- schäftigte Teilzeitbeschäftigte nach § 24 Abs. Absatz 2 TVöD bzw. § 7 Abs. 3 TV-V DVO ergebenden Beträge. 2Maßgebend Maßgebend ist die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit nach § 6 Abs. Absatz 2.
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