Common use of Entgelte für vor- und nachstationäre Behandlungen gemäß § 115a SGB V Clause in Contracts

Entgelte für vor- und nachstationäre Behandlungen gemäß § 115a SGB V. Gemäß § 115a SGB V berechnet das Krankenhaus für vor- und nachstationäre Behandlungen folgende Entgelte, soweit diese nicht bereits mit der Fallpauschale abgegolten sind: Fachabteilung vorstationäre Behandlung nachstationäre Behandlung pro Tag Chirurgie 100,72 € 17,90 € Innere Medizin 147,25 € 53,69 € Orthopädie und Unfallchirurgie 133,96 € 20,96 € Kinder- und Jugendmedizin 94,08 € 37,84 € Frauenheilkunde und Geburtshilfe 119,13 € 22,50 € Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde 78,74 € 37,84 € Suchtmedizin 147,25 € 53,69 € Urologie 103,28 € 41,93 € Zuzüglich der Vergütung von Leistungen mit medizinisch-technischen Großgeräten wie z. B. - Computer-Tomographie-Geräte (CT): - Magnet-Resonanz-Geräte (MRT): - Linksherzkatheter-Messplätze (LHKM): Gemäß § 8 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 KHEntgG ist eine vorstationäre Behandlung neben einer Fallpauschale (DRG) nicht gesondert abrechenbar. Eine nachstationäre Behandlung kann zusätzlich zur Fallpauschale (DRG) berechnet werden, soweit die Summe aus den stationären Belegungstagen und den vor- und nachstationären Behandlungstagen die Grenzverweildauer der Fallpauschale (DRG) übersteigt.

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Entgelte für vor- und nachstationäre Behandlungen gemäß § 115a SGB V. Gemäß § 115a SGB V berechnet das Krankenhaus für vor- und nachstationäre Behandlungen folgende Entgelte, soweit diese nicht bereits mit der Fallpauschale abgegolten sind: Fachabteilung vorstationäre Behandlung nachstationäre Behandlung pro Tag Innere Medizin 147,52 € Allgemeine Chirurgie 100,72 € 17,90 Gefäßchirurgie 134,47 Innere Medizin 147,25 € 53,69 € Orthopädie und Unfallchirurgie 133,96 € 20,96 € Kinder- und Jugendmedizin 94,08 € 37,84 Plastische Chirurgie 95,10 € Frauenheilkunde und Geburtshilfe 119,13 € 22,50 € Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde 78,74 € Augenheilkunde 68,51 € Sonstige Fachabteilung 91,52 € Innere Medizin 53,69 € Allgemeine Chirurgie 17,90 € Gefäßchirurgie 23,01 € Plastische Chirurgie 18,41 € Frauenheilkunde und Geburtshilfe 22,50 € Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde 37,84 € Suchtmedizin 147,25 Augenheilkunde 38,86 53,69 Sonstige Fachabteilung 24,54 Urologie 103,28 € 41,93 € Zuzüglich der Vergütung von Leistungen mit medizinisch-technischen Großgeräten wie z. B. - Computer-Tomographie-Geräte (CT): DKG-NT Bedeutung Pauschale 5396 Höchstwert für die Leistungen nach den Nummern 5370 bis 5374 122,71 € 5370 Computergesteuerte Tomographie im Kopfbereich- gegebenenfalls einschließlich des kraniozervikalen Übergangs- 81,81 € 5375 Computergesteuerte Tomograhie der Aorta in ihrer gesamten Länge. Die Leistungen nach Nummer 5375 ist neben den Leis- tungen nach den Nummern 5371 und 5372 nicht berechnungs- fähig. 81,81 € 5371 Computergesteuerte Tomographie im Hals- und/ oder Thoraxbe- reich 94,08 € 5372 Computergersteuerte Tomographie im Abdominalbereich 106,35 € 5373 Computergesteuerte Tomographie des Skletts (Wirbelsüle, Ext- remitäten oder Gelenke bzw. Gelenkpaare) 77,72 € 5374 Computergesteuerte Tomographie der Zwischenwirbelräume im Bereich der Hals-, Brust- und/oder Lendenwirbelsäule - gegebenen- falls einschließlich der Übergangsregionen- 77,72 € 5376 Ergänzende computergesteuerte Tomographie(n) mit mindestens einer zusätzlichen Serie (z. B. bei Einsatz von Xenon, bei Einsatz der High-Resolution-Technik, bei zusätzlichen Kontrastmittelgaben)- zusätzlich zu den Leistungen nach den Nummern 5370 bis 5375- 20,45 € 5377 Zuschlag für computergesteuerte Analyse- einschließlich speziell nachfolgender 3D-Rekonstruktion-. Der Zuschlag nach Nummer 5377 ist nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig. 32,72 € 5378 Computergesteuerte Tomographie zur Bestrahlungsplanung oder zu interventionellen Maßnahmen. Neben oder anstelle der computer- gesteuerten Tomographie zur Bestrahlungsplanung oder zu inter- ventionellen Maßnahmen sind die Leistungen nach den Nummern 5370 bis 5376 nicht berechnungsfähig. 40,90 € 5380 Bestimmung des Mineralsgehalts (Osteodensitometrie) von reprä- sentativen (auch mehreren) Skletteilen mit quantitativer Computer- tomographie oder quantitativer digitaler Röntgentechnik. 12,27 € - Magnet-Resonanz-Geräte (MRTMR): DKG-NT Ziffern Bedeutung Pauschale 5700 Magnetresonanztomographie im Bereich des Kopfes-gegebenenfalls 179,97 € einschließlich des Halses-, in zwei Projektionen, davon mindestens eine Projektion unter Einschluß T2-gewichteter Aufnahmen 5720 Magnetresonanztomographie im Bereich des Abdomens und/oder des 179,97 € Beckens. 5705 Magnetresonanztomographie im Bereich der Wirbelsäule, in zwei 171,79 € Projektionen. 5715 Magnetresonaztomographie im Bereich des Thorax-gegebenenfalls 175,88 € einschließlich des Halses-, der Thoraxorgane und/oder der Aorta in ihrer gesamten Länge. 5721 Magnetresonanztomographie der Mamma(e) 163,61 € 5730 Magnetresonanztomographie einer oder mehrerer Extremität(en) mit 163,61 € Darstellung von mindestens zwei großen Gelenken einer Extremität Neben der Leistung nach der Nummer 5729 nicht berechnungsfähig. 5729 Magnetresonanztomographie eines oder mehrerer Gelenke oder Ab- schnitte von Extremitäten 98,17 € 5731 Ergänzende Serie(n) zu den Leistungen nach den Nummern 5700 bis 5730 (z. B. nsch Kontrastmitteleinbringung, Darstellung von Arterien als MR- Angiographie) 40,90 € 5732 Zuschlag zu den Leistungen nach den Nummern 5700 bis 5730 für 40,90 € Positionswechsel und/oder Spulenwechsel. Der Zuschlag nach Nummer 5732 ist nur mit dem einfachen Gebüh- rensatz berechnungsfähig. 5733 Zuschlag für computergesteuerte Analyse (z. B. Kinetik, 3D- Rekonstruktion). 32,72 € Der Zuschlag nach Nummer 5733 ist nur mit dem einfachen Gebüh- rensatz berechnungsfähig. 5735 Höchstwert für Leistungen nach den Nummern 5700 bis 5730.. 245,42 € Die im einzelnen erbrachten Leistungen sind in der Rechnung anzu- geben. 627 Linksherzkatheterismus-einschließlich Druckmessungen und oxymet- rischer Untersunchungen sowie fortlaufender EKG- und Röntgenkon- trolle. Die Leistung nach Nummer 627 ist je Sitzung nur einmal be- rechnungsfähig. Neben der Leistung nach Nummer 627 sind die Leis- tungen nach den Nummern 355, 356, 360, 361, 602, 648, 650, 651, 3710 und 5295 nicht berechnungsfähig. 61,36 € 628 Herzkatheterismus mit Druckmessungen und oxymetrischen Untersu- chungen einschließlich fortlaufender EGK- und Röntgenkontrolle-im zeitlichen Zusammenhang mit Leistungen nach den Nummern 355 und/oder 360. Die Leistung nach der Nummer 628 ist je Sitzung nur einmal berechnungsfähig. Neben der Leistung nach Nummer 628 sind die Leistungen nach den Nummern 602, 3710 und 5295 nicht berech- nungsfähig. 32,72 € 629 Transseptaler Linksherzkatherismus-einschließlich Druckmessungen und oxymetrischer Untersuchungen sowie fortlaufender EKG- und Röntgenkontrolle. Die Leistung nach Nummer 629 sind die Leristun- gen nach den Nummern 355, 356, 602, 648, 650, 651, 3710 und 58295 nicht berechnungsfähig. 81,81 € 5315 Angiokardiographie einer Herzhälfte, eine Serie. 122,71 € Die Leistung nach Nummer 5315 ist je Sitzung nur einmal berech- nungsfähig. 5616 Angiographie beider Herzhälften, eine Serie. 122,71 € Die Leistung nach Nummer 5316 ist je Sitzung nur einmal berech- nungsfähig. Neben der Leistung nach Nummer 5316 ist die Leistung nach Nummer 5315 nicht berechnungsfähig. 5325 Selektive Koronarangiographie eines oder aller Herzkranzgefäße oder 122,71 € Bypasse mittels Cinetechnik, eine Serie. 5317 Zweite bis dritte Serie im Anschluß an die Leistungen nach den Num- mern 5315 oder 5316, je Serie. 16,36 € 5326 Selektive Koronarangiographie eines oder aller Herzkranzgefäße im Anschluß an die Leistungen nach den Nummern 5324 oder 5325., zweite bis fünfte Serie, je Serie. 16,36 € 5318 Weitere Serien in Anschluß an die Leistung nach Nummer 5317, ins- gesamt. 24,54 € Die Leistungen nach den Nummern 5315 bis 5318 sind neben den Leistungen nach dn Nummern 5300 bis 5302 sowie 5324 bis 5327 nicht berechnungsfähig. 5324 Selektive Koronarangiographie eines Herzkranzgefäßes oder Bypas- ses mittels Cinetechnik, eine Serie. Die Leistungen nach den Num- mern 5324 und 56325 sind nicht nebeneinander berechnungsfähig. 98,17 € 5327 Zusätzliche Linksventrikulographie bei selektiver Koronarangiogra- phie... Die Leistungen nach den Nummern 5324 bis 5327 sind neben den Leistungen nach den Nummern 5300 5302 sowie 5315 bis 5318 nicht berechnungsfähig. 40,90 € 5328 Zuschlag zu den Leistungen nach den Nummern 5300 bis 5327 bei Anwendung der simultanen Zwei-Ebenen-Technik. 49,08 € Der Zuschlag nach Nummer 5328 ist je Sitzung nur einmal und nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig. 5831 Ergänzende Projektion(en) (insbesondere des zentralen Abflußge- biets) im Anschluß an die Leistung nach Nummer 5330, insgesamt 61,36 € 5832 Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 5831 bei Anwendung eines Simulators und Anfertigung einer Körperquerschnittszeichnung oder Benutzung eines Körperquerschnitts anhand vorliegender Untersu- chungen (z. B. Computertomogramm), je Bestrahlungsserie. Der Zuschlag nach Nummer 5832 ist nur mit dem einfachen Gebüh- rensatz berechnungsfähig. 20,45 € 5833 Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 5831 bei individueller Be- rechnung der Dosisverteilung mit Hilfe eines Prozeßrechners, je Be- strahlungsserie. Der Zuschlag nach Nummer 5833 ist nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig. 81,81 € 5834 Bestrahlung mittels Telekobaltgerät mit bis zu zwei Strahleneintritts- feldern- gegebenenfalls unter Anwendung von vorgefertigten, wieder- verwendbaren Ausblendungen, je Fraktion. 29,65 € 5835 Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 5734 bei Bestrahlung mit Großfeld oder von mehr als zwei Strahleneintrittsfeldern, je Fraktion. 5,11 € 5837 Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 5836 bei Bestrahlung mit Großfeld oder von mehr als zwei Strahleneintrittsfeldern, je Fraktion. 5,11 € 5836 Bestrahlung mittels Beschleuniger mit bis zu zwei Strahleneintrittsfel- dern gegebenenfalls unter Anwendung von vorgefertigten, wiederver- wendbaren Ausblendungen-, je Fraktion. 40,90 € 5488 Positronen-Emissions-Tomographie (PET) - Linksherzkathetergegebenenfalls ein- schließlich Darstellung in mehreren Ebenen. 245,42 € 5489 Positronen-Messplätze Emissions-Tomographie (LHKM): PET) mit quantifizierender 306,78 € Auswertung-gegebenenfalls einschließlich Darstellung in mehreren Ebenen. Gemäß § 8 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 KHEntgG ist eine vorstationäre Behandlung neben einer Fallpauschale (DRG) nicht gesondert abrechenbar. Eine nachstationäre Behandlung kann zusätzlich zur Fallpauschale (DRG) berechnet werden, soweit die Summe aus den stationären Belegungstagen und den vor- und nachstationären Behandlungstagen die Grenzverweildauer der Fallpauschale (DRG) übersteigt.

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