Zuzahlungen Musterklauseln

Zuzahlungen. Zuzahlungspflicht der gesetzlich versicherten Patienten
Zuzahlungen. Zuzahlungspflicht der gesetzlich versicherten Patienten Als Eigenbeteiligung zieht das Krankenhaus vom gesetzlich versicherten Patienten von Beginn der vollstationären Krankenhausbehandlung an - innerhalb eines Kalenderjahres für höchstens 28 Tage - eine Zuzahlung ein (§ 39 Abs. 4 SGB V). Der Zuzahlungsbetrag beträgt zurzeit € 10,- je Kalendertag (§ 61 S. 2 SGB V). Dieser Betrag wird vom Krankenhaus nach § 43c Abs. 3 SGB V im Auftrag der gesetzlichen Krankenkassen beim Patienten eingefordert.
Zuzahlungen. Der Leistungserbringer ist gemäß § 33 Abs. 8 SGB V verpflichtet, die Zuzahlung nach § 61 SGB V von den Versicherten einzuziehen. Geleistete Zuzahlungen sind vom Leis- tungserbringer zu quittieren. Auf der Quittung muss der Name des Versicherten, der Betrag der Zuzahlung, der Monat und das Jahr der Zuzahlung sowie das Hilfsmittel an- gegeben werden. Die Angabe des Grundes ist nicht erforderlich, wenn die Produkte oder der Produktbereich, um den es geht, aus der Rechnung ersichtlich ist. Der Vergü- tungsanspruch gegenüber der BKK verringert sich um den Zuzahlungsbetrag.
Zuzahlungen. Zuzahlungspflicht der gesetzlich versicherten Patienten für vollstationäre Krankenhausbehandlung nach § 39 Abs. 4 SGB V Zuzahlungspflicht der gesetzlich versicherten Patienten für Übergangspflege nach § 39e Abs. 2 SGB V
Zuzahlungen. Sie haben außerdem vor Beginn der Rentenzahlung das Recht, zusätzlich zu Ihren vereinbarten laufenden Bei- trägen Zuzahlungen zu leisten. Die Zuzahlungen dürfen da- bei zusammen mit den im selben Kalenderjahr geleisteten laufenden Beiträgen den Höchstbetrag gemäß § 10 Abs. 3 Sätze 1 und 2 EStG nicht übersteigen. Eine Zuzahlung muss mindestens 300 Euro betragen.
Zuzahlungen. SAPV wird als Sachleistung zur Verfügung gestellt. Jegliche Zahlungen vom/von Versi- cherten im Rahmen der Vertragsleistungen dürfen weder gefordert noch angenommen werden.
Zuzahlungen. Die Zuzahlung beträgt für versicherte Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, 10 Euro je Kalendertag. Die Zuzahlungen bei Leistun- gen nach Abschnitt D. Nr. 1 sowie bei Anschlussheilbehandlungen nach Abschnitt D. Nr. 4, nicht jedoch bei Rehabilitationsmaßnahmen, sind be- grenzt auf insgesamt 280 Euro je Kalenderjahr. Aufnahme- und Entlas- sungstag zählen als ein Tag.
Zuzahlungen. Sie können während der vereinbarten Beitragszahlungsdauer - bei Einmalbeiträgen bis zum Beginn der Abrufphase - weitere Beiträge (Zuzahlungen) entrichten, sofern die Summe der auf ein Kalenderjahr entfallenden Zuzahlungen den Höchstbetrag nach unseren "Bestimmungen über Gebühren und tarifabhängige Begrenzungen" nicht überschreitet. Die einzelne Zuzahlung darf den Mindestbetrag nach unseren "Bestimmungen über Gebühren und tarifabhängige Begren- zungen" nicht unterschreiten. Für eventuelle Zuzahlungen außerhalb dieser Grenze müssen wir unsere Zustimmung ge- sondert erklären. Eine gegebenenfalls vereinbarte Todesfallsumme wird durch eine Zuzahlung nicht erhöht. Wir führen den Teil Ihrer Zuzahlung, der nicht zur Deckung der tariflich festgelegten Abschluss- und Vertriebskosten vorgesehen ist (Anlagebeitrag) dem Anlagestock zu und rechnen ihn in Anteile des bzw. der von Ihnen für den Anlagebeitrag gewählten In- vestmentfonds um (siehe § 12 Absatz 1). Dabei ist für die Umrechnung in Anteile der Börsentag maßgebend, der mit dem jewei- ligen Zeitpunkt der Zuführung der Zuzahlung zum Deckungskapital zusammenfällt oder ihm folgt. Der bei Beginn des Vertrages festgelegte garantierte Rentenfaktor gilt auch für alle Zuzahlungen. Alternativ können Sie für die Zuzahlung ein Einstiegsmanagement vereinbaren (siehe Absatz 9).
Zuzahlungen. Mindestbetrag jeder Zuzahlung EUR 100,00 Höchstsumme aller Zuzahlungen pro Jahr EUR 40.000,00 1) Zurzeit verzichten wir auf diese Gebühren, jedoch nicht auf die Erstattung der uns in Rechnung gestellten Bankkosten in Verbindung mit Rückläufen im Lastschriftverfahren. Besondere Bedingungen für die Hinterbliebenenrenten-Zusatzversicherung zur Basisversorgung‌‌‌‌‌ Sehr geehrte Xxxxxx, sehr geehrter Kunde, als Versicherungsnehmer sind Sie unser Vertragspartner. Für unser Vertragsverhältnis gelten die nachfolgenden Bedingungen. § 1 Wer ist versichert? § 2 Welche Leistungen erbringen wir? § 3 Was geschieht, wenn die mitversicherte Person stirbt? § 4 Wie erfolgt die Überschussbeteiligung?‌ § 5 In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen? § 6 Was gilt bei Selbsttötung der versicherten Person? § 7 Was gilt bei Ehescheidung? § 8 Wie ist das Verhältnis zur Hauptversicherung? Die Hinterbliebenenrenten-Zusatzversicherung ergänzt die als Hauptversicherung abgeschlossene Rentenversicherung. Versicherte Person im Sinn dieser Bedingungen sind Sie als Versicherungsnehmer. Die mitversicherte Person ist der im Versicherungsschein nament- lich genannte Ehegatte. Stirbt die versicherte Person, zahlen wir die Witwen-/Witwerrente an den Ehegatten, mit dem die versicherte Person zum Zeitpunkt Ihres Ablebens verheiratet ist, sofern der Ehegatte dann noch lebt. Wir zahlen die Rente jeweils zum Monatsersten, erstmals für den auf den Tod der versicherten Person folgenden Monat. (1) Stirbt der mitversicherte Ehegatte vor der versicherten Person, endet die Zusatzversicherung. Eine Leistungspflicht aus der Zusatz- versicherung entsteht in diesem Fall nicht. (2) Der Anspruch auf Hinterbliebenenrente erlischt mit dem Tod des mitversicherten Ehegatten. Wir beteiligen Sie und die anderen Versicherungsnehmer gemäß § 153 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) an den auf die Zusatzversiche- rung entfallenden Überschüssen und Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung). Ergänzend zu den Allgemeinen Bedingungen gelten folgende Regelungen: (1) Ihre Zusatzversicherung gehört demselben Gewinnverband an wie die Hauptversicherung und erhält jährlich Überschussanteile. Wir veröffentlichen die Überschussanteilsätze in unserem Geschäftsbericht. (2) Bei Eintritt der Leistungspflicht, spätestens bei Beendigung Ihrer Zusatzversicherung wird der Ihrer Zusatzversicherung für diesen Zeitpunkt aktuell zugeordnete Betrag der Bewertungsreserven zur Hälfte zugeteilt. (3) Die Bemessungsgrundlagen für die...
Zuzahlungen. Zuzahlungen sind am Überschuss beteiligt. Sie verändern die Bemessungsgröße für den sonstigen Überschussanteil. *) Nähere Hinweise zu den für Ihre Versicherung zutreffenden Börsentagen finden Sie im Verkaufsprospekt. Setzt eine Kapi- talanlagegesellschaft die Errechnung des Ausgabe- bzw. Rücknahmepreises sowie die Rücknahme der Anteile bzw. setzt die Deutsche Börse den Handel von ETFs an dem maßgeblichen Börsentag aus, ist für die Bewertung der Anteile der näch- ste Börsentag maßgeblich, an dem ein Rücknahmepreis ermittelt wird bzw. an dem die Deutsche Börse den ETF wieder handelt.