Zuzahlungen Musterklauseln

Zuzahlungen. Zuzahlungspflicht der gesetzlich versicherten Patienten
Zuzahlungen. Zuzahlungspflicht der gesetzlich versicherten Patienten Als Eigenbeteiligung zieht das Krankenhaus vom gesetzlich versicherten Patienten von Beginn der vollstationären Krankenhausbehandlung an - innerhalb eines Kalenderjahres für höchstens 28 Tage - eine Zuzahlung ein (§ 39 Abs. 4 SGB V). Der Zuzahlungsbetrag beträgt zurzeit € 10,- je Kalendertag (§ 61 S. 2 SGB V). Dieser Betrag wird vom Krankenhaus nach § 43c Abs. 3 SGB V im Auftrag der gesetzlichen Krankenkassen beim Patienten eingefordert.
Zuzahlungen. Der Leistungserbringer ist gemäß § 33 Abs. 8 SGB V verpflichtet, die Zuzahlung nach § 61 SGB V von den Versicherten einzuziehen. Geleistete Zuzahlungen sind vom Leis- tungserbringer zu quittieren. Auf der Quittung muss der Name des Versicherten, der Betrag der Zuzahlung, der Monat und das Jahr der Zuzahlung sowie das Hilfsmittel an- gegeben werden. Die Angabe des Grundes ist nicht erforderlich, wenn die Produkte oder der Produktbereich, um den es geht, aus der Rechnung ersichtlich ist. Der Vergü- tungsanspruch gegenüber der BKK verringert sich um den Zuzahlungsbetrag.
Zuzahlungen. Zuzahlungspflicht der gesetzlich versicherten Patienten für vollstationäre Krankenhausbehandlung nach § 39 Abs. 4 SGB V Zuzahlungspflicht der gesetzlich versicherten Patienten für Übergangspflege nach § 39e Abs. 2 SGB V
Zuzahlungen. (11) Sie haben außerdem vor Beginn der Rentenzahlung das Recht, zusätzlich zu Ihren vereinbarten laufenden Bei- trägen Zuzahlungen zu leisten. Die Zuzahlungen dürfen da- bei zusammen mit den im selben Kalenderjahr geleisteten laufenden Beiträgen den Höchstbetrag gemäß § 10 Abs. 3 Sätze 1 und 2 EStG nicht übersteigen. Eine Zuzahlung muss mindestens 300 Euro betragen.
Zuzahlungen. (5) Sie können während der vereinbarten Beitragszahlungsdauer - bei Einmalbeiträgen bis zum Beginn der Abrufphase - weitere Beiträge (Zuzahlungen) entrichten, sofern die Summe der auf ein Kalenderjahr entfallenden Zuzahlungen den Höchstbetrag nach unseren "Bestimmungen über Gebühren und tarifabhängige Begrenzungen" nicht überschreitet. Die einzelne Zuzahlung darf den Mindestbetrag nach unseren "Bestimmungen über Gebühren und tarifabhängige Begren- zungen" nicht unterschreiten. Für eventuelle Zuzahlungen außerhalb dieser Grenze müssen wir unsere Zustimmung ge- sondert erklären. Eine gegebenenfalls vereinbarte Todesfallsumme wird durch eine Zuzahlung nicht erhöht. Wir führen den Teil Ihrer Zuzahlung, der nicht zur Deckung der tariflich festgelegten Abschluss- und Vertriebskosten vorgesehen ist (Anlagebeitrag) dem Anlagestock zu und rechnen ihn in Anteile des bzw. der von Ihnen für den Anlagebeitrag gewählten In- vestmentfonds um (siehe § 12 Absatz 1). Dabei ist für die Umrechnung in Anteile der Börsentag maßgebend, der mit dem jewei- ligen Zeitpunkt der Zuführung der Zuzahlung zum Deckungskapital zusammenfällt oder ihm folgt. Der bei Beginn des Vertrages festgelegte garantierte Rentenfaktor gilt auch für alle Zuzahlungen. Alternativ können Sie für die Zuzahlung ein Einstiegsmanagement vereinbaren (siehe Absatz 9).
Zuzahlungen. Die Zuzahlung beträgt für versicherte Personen, die das 18. Lebens- jahr vollendet haben, 10 Euro je Kalendertag. Die Zuzahlungen bei Leistungen nach Abschnitt D. Nr. 1 sowie bei Anschlussheilbehand- lungen nach Abschnitt D. Nr. 4, nicht jedoch bei Rehabilitationsmaß- nahmen, sind begrenzt auf insgesamt 280 Euro je Kalenderjahr. Auf- nahme- und Entlassungstag zählen als ein Tag.
Zuzahlungen. (1) SAPV wird als Sachleistung zur Verfügung gestellt. Jegliche Zuzahlungen vom/von der Versicherten im Rahmen der Vertragsleistungen dürfen weder gefordert noch angenommen werden.
Zuzahlungen. Zuzahlungen sind am Überschuss beteiligt. Sie verändern die Bemessungsgröße für den sonstigen Überschussanteil. *) Nähere Hinweise zu den für Ihre Versicherung zutreffenden Börsentagen finden Sie im Verkaufsprospekt. Setzt eine Kapi- talanlagegesellschaft die Errechnung des Ausgabe- bzw. Rücknahmepreises sowie die Rücknahme der Anteile bzw. setzt die Deutsche Börse den Handel von ETFs an dem maßgeblichen Börsentag aus, ist für die Bewertung der Anteile der näch- ste Börsentag maßgeblich, an dem ein Rücknahmepreis ermittelt wird bzw. an dem die Deutsche Börse den ETF wieder handelt.
Zuzahlungen. (1) Die Apotheke hat den Versicherten vor Leistungsinanspruchnahme über Zuzahlungen und möglicherweise weitergehende Zahlungen zu informieren.‌