Common use of Entgelte und Abrechnung Clause in Contracts

Entgelte und Abrechnung. 4.1 Der Lieferant ist verpflichtet, dem VNB die Kosten für die Durchführung der Anschlussnutzungsunterbrechung sowie die Kosten für die Wiederaufnahme der Anschlussnutzung gemäß dem als Anlage „Preisblatt zur Unterbrechung der Anschlussnutzung“ beigefügten Preisblatt zu ersetzen. Diese Preise gelten auch für erfolglos durchgeführte Sperr- und Entsperrversuche sowie für nicht zur Ausführung gekommene Beauftragungen der Unterbrechung der Anschlussnutzung. 4.2 Der VNB kann die pauschalen Preise der Anlage „Preisblatt zur Unterbrechung der Anschlussnutzung“ bei Änderung der für die Berechnung maßgebenden spezifischen Kosten einseitig bestimmen. Er teilt Preisänderungen mit einer Frist von acht Wochen zum Inkrafttreten der neuen Preise dem Lieferanten schriftlich mit. Ist der Lieferant mit der mitgeteilten Änderung nicht einverstanden, ist er berechtigt, diesen Vertrag außerordentlich ohne Frist schriftlich zu kündigen. 4.3 Das Entgelt für die Abwicklung der Aufträge zur Unterbrechung der Anschlussnutzung gemäß Anlage „Preisblatt zur Unterbrechung der Anschlussnutzung“ wird dem Lieferanten grundsätzlich mit der nächsten Netznutzungsrechnung in Rechnung gestellt. Die Leistungen gelten jeweils als vom VNB erbracht, wenn der VNB mindestens einmal versucht, die Unterbrechung bzw. die Wiederaufnahme der Anschlussnutzung bei den Letztverbrauchern vorzunehmen. Ist eine Sperrung tatsächlich durchgeführt worden, werden abweichend von Satz 1 dem Lieferanten die Kosten für die erfolgte Unterbrechung und der Wiederaufnahme der Anschlussnutzung dem Lieferanten zusammen in Rechnung gestellt. 4.4 Der VNB stellt dem Lieferanten die Entgelte mit der nächsten Netznutzungsrechnung per INVOIC-Verfahren in Rechnung. 4.5 Rechnungen werden zu dem vom VNB angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Rechnung ohne Abzug fällig. 4.6 Einwände gegen die Richtigkeit der Rechnung berechtigen nur dann zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung soweit offensichtliche Fehler vorliegen. 4.7 Gegen Ansprüche der Vertragspartner kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.

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Samples: Ergänzungsvereinbarung, Ergänzungsvereinbarung

Entgelte und Abrechnung. 4.1 5.1. Der beauftragende Lieferant ist verpflichtet, dem VNB Netzbetreiber die Kosten für die Durchführung der Anschlussnutzungsunterbrechung sowie Anschlussnutzungsunterbrechung, die Kosten für die Wiederaufnahme Wiederauf- nahme der Anschlussnutzung sowie aller von ihm in Auftrag gegebener oder veran- lasster Maßnahmen des Netzbetreibers gemäß dem als Anlage „Preisblatt zur Unterbrechung der Anschlussnutzung“ 3 beigefügten Preisblatt Preis- blatt zu ersetzen. Diese Preise gelten auch Gleiches gilt für erfolglos durchgeführte Sperr- und Entsperrversuche erfolglose Sperrversuche, erfolglose Wiederan- schlussversuche sowie für nicht zur Ausführung gekommene Beauftragungen der Unterbrechung der Anschlussnutzungim Falle einer Entsperrung nach Ziffer 3.2. 4.2 5.2. Der VNB kann ist berechtigt, die pauschalen Preise Entgelte in Anlage 3 anzupassen. Der VNB wird die geänderten Entgelte auf seiner Internetseite veröffentlichen und hierüber sowie über den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anlage „Preisblatt zur Unterbrechung der Anschlussnutzung“ geänderten Entgelte den Lieferanten unverzüglich in Textform (z.B. E-Mail) informieren. Der Lieferant ist bei Änderung der für die Berechnung maßgebenden spezifischen Kosten einseitig bestimmen. Er teilt Preisänderungen Preiserhöhungen berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von acht zwei Wochen nach Zu- gang der Entgeltanpassungsmitteilung zum Inkrafttreten Ende des folgenden Kalendermonats zu kündigen. Im Übrigen ist der neuen Preise VNB berechtigt, mit sofortiger Wirkung eine Preisanpas- sung vorzunehmen, wenn sich aufgrund von Rechtsvorschriften bzw. durch behördli- che oder gerichtliche Entscheidungen die Kosten für die nach diesem Vertrag zu er- bringenden Leistungen ändern. Dies gilt auch für die Änderung oder Neueinführung von Steuern und Abgaben. 5.3. Die Entgelte gemäß Anlage 3 bzw. nach Ziffer 2.7 Satz 3 werden dem Lieferanten schriftlich mit. Ist der Lieferant mit der mitgeteilten Änderung nicht einverstanden, ist er berechtigt, diesen Vertrag außerordentlich ohne Frist schriftlich zu kündigen. 4.3 Das Entgelt für die Abwicklung der Aufträge zur Unterbrechung der Anschlussnutzung gemäß Anlage „Preisblatt zur Unterbrechung der Anschlussnutzung“ wird dem Lieferanten grundsätzlich mit der nächsten Netznutzungsrechnung nach jeweiliger Leistungserbringung durch den Netzbetreiber in Rechnung gestellt. Die Leistungen gelten jeweils als vom VNB Netzbetreiber erbracht, wenn der VNB Netzbetreiber mindestens einmal versuchtversucht hat, die Unterbrechung bzw. die Wiederaufnahme der Anschlussnutzung beim Kunden vorzunehmen, diese jedoch aus Gründen unterbleibt oder erfolglos bleibt, die der Netzbetreiber nicht zu vertreten hat, insbesondere bei den Letztverbrauchern vorzunehmen. Ist eine Sperrung tatsächlich durchgeführt worden, werden abweichend von Satz 1 dem Lieferanten die Kosten für die erfolgte Unterbrechung und der Wiederaufnahme der Anschlussnutzung dem Lieferanten zusammen in Rechnung gestelltZutrittsverweigerungen seitens des Kunden. 4.4 Der VNB stellt dem Lieferanten die Entgelte mit der nächsten Netznutzungsrechnung per INVOIC-Verfahren in Rechnung. 4.5 5.4. Rechnungen werden zu dem vom VNB Netzbetreiber angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Rechnung fällig. Die Rechnungen sind gebüh- renfrei und ohne Abzug fälligzu bezahlen. Maßgeblich für die Zahlungserfüllung ist der Zahlungseingang beim Netzbetreiber. Zahlt der Lieferant die Entgelte ganz oder teil- weise nicht rechtzeitig, ist der Netzbetreiber berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines weite- ren Verzugsschadens bleibt unberührt. 4.6 5.5. Einwände gegen die Richtigkeit der Rechnung Abrechnung berechtigen nur dann zum Zahlungsaufschub Zah- lungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung Zahlungsverweigerung, soweit offensichtliche Fehler vorliegenvorlie- gen. 4.7 5.6. Gegen Ansprüche der Vertragspartner kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.

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Samples: Vereinbarung Über Die Durchführung Von Unterbrechungen Sowie Der Wiederaufnahme Der Anschlussnutzung

Entgelte und Abrechnung. 4.1 a. Der Lieferant Transportkunde ist verpflichtet, dem VNB Netzbetreiber die Kosten für die Durchführung der Anschlussnutzungsunterbrechung sowie die Kosten für die Wiederaufnahme Wiederherstellung der Anschlussnutzung gemäß dem als Anlage auf der Internetseite des Netzbetreibers Stadtwerke Mühlheim Stand 01.10.2020 - Verträge und Verfahren (xxxxxxxxxx-xxxxxxxxx.xx) veröffentlichten „Preisblatt zur Unterbrechung der Anschlussnutzungfür Sperrvorgängebeigefügten Preisblatt zu ersetzen. Diese Preise gelten auch für erfolglos durchgeführte Sperr- und Entsperrversuche sowie für nicht zur Ausführung gekommene Beauftragungen der Lieferantenrahmenvertrag Gas der Stadtwerke Mühlheim am Main GmbH nach Anlage 3 der KoV XII Seite 42 | 48 Unterbrechung der Anschlussnutzung. Erfolgt eine Stornierung des Auftrags zur Unterbrechung der Anschlussnutzung gemäß Ziffer 1. f. rechtzeitig, hat der Transportkunde die Kosten für die „Beauftragung der Unterbrechung der Anschlussnutzung mit rechtzeitiger Stornierung (Verwaltungspauschale)“ nach dem „Preisblatt für Sperrvorgänge“ zu tragen. 4.2 b. Der VNB Netzbetreiber kann die pauschalen Preise der Anlage „Preisblatt zur Unterbrechung der Anschlussnutzung“ bei Änderung der für die Berechnung maßgebenden spezifischen Kosten einseitig bestimmen. Er teilt Preisänderungen mit einer Frist von acht Wochen zum Inkrafttreten der neuen Preise dem Lieferanten schriftlich mit. Ist der Lieferant mit der mitgeteilten Änderung nicht einverstanden, ist er berechtigt, diesen Vertrag außerordentlich ohne Frist schriftlich zu kündigen. 4.3 Das Entgelt c. 9 Ziffer 9, 10, 11 und 14 des LRV gelten entsprechend. Abweichend hiervon kann der Netzbetreiber die Kosten für die Abwicklung der Aufträge zur Unterbrechung der Anschlussnutzung Wiederherstellung gemäß Anlage „Preisblatt zur Unterbrechung der Anschlussnutzung“ wird dem Lieferanten grundsätzlich mit und entsprechend § 11 Ziffer 8 LRV sofort und noch vor der nächsten Netznutzungsrechnung in Rechnung gestellt. Die Leistungen gelten jeweils als vom VNB erbrachtWiederherstellung, wenn der VNB mindestens einmal versucht, die Unterbrechung bzw. die Wiederaufnahme der Anschlussnutzung bei den Letztverbrauchern vorzunehmen. Ist eine Sperrung tatsächlich durchgeführt worden, werden abweichend von Satz 1 dem Lieferanten die Kosten für die erfolgte Unterbrechung und der Wiederaufnahme der Anschlussnutzung dem Lieferanten zusammen in Rechnung gestelltverlangen. 4.4 Der VNB stellt dem Lieferanten die Entgelte mit der nächsten Netznutzungsrechnung per INVOIC-Verfahren in Rechnung. 4.5 Rechnungen werden zu dem vom VNB angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Rechnung ohne Abzug fällig. 4.6 Einwände gegen die Richtigkeit der Rechnung berechtigen nur dann zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung soweit offensichtliche Fehler vorliegen. 4.7 Gegen Ansprüche der Vertragspartner kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.

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Samples: Lieferantenrahmenvertrag Gas

Entgelte und Abrechnung. 4.1 5.1 Der beauftragende Lieferant ist verpflichtet, dem VNB Netzbetreiber die Kosten für die Durchführung Durchfüh- rung der Anschlussnutzungsunterbrechung sowie die Kosten für die Wiederaufnahme der Anschlussnutzung gemäß dem als Anlage „Preisblatt zur Unterbrechung der Anschlussnutzung“ beigefügten Preisblatt den in den Ergänzenden Bestimmungen des Netzbetreibers be- nannten Entgelten zu ersetzen. Diese Preise gelten auch Gleiches gilt für erfolglos durchgeführte Sperr- erfolglose Sperrversuche, erfolglose Wie- deranschlussversuche (jeweils als Position “Vergebliche Anfahrt“ in den ergänzenden Be- stimmungen des Netzbetreibers geführt) sowie im Falle einer Entsperrung nach Ziffer 3.2. Die Höhe der Entgelte ist Abhängig von der Art der Unterbrechung/Wiederherstellung, wo- bei der Netzbetreiber eine höchstmögliche Wirtschaftlichkeit gewährleistet. Die aktuellen Ergänzenden Bestimmungen des Netzbetreibers sind auf der Internetseite des Netzbetrei- bers einzusehen und Entsperrversuche sowie für nicht zur Ausführung gekommene Beauftragungen der Unterbrechung der Anschlussnutzungals Anlage 3 dieser Vereinbarung beigefügt. 4.2 Der VNB kann die pauschalen Preise 5.2 Die in der Anlage „Preisblatt zur Unterbrechung der Anschlussnutzung“ 3 benannten pauschalen Entgelte können bei Änderung der für die Berechnung Be- rechnung maßgebenden spezifischen Kosten einseitig bestimmenvom Netzbetreiber angepasst werden. Er teilt Der Netzbetreiber kommuniziert etwaige Preisänderungen mit über seine Internetseite. Die geän- derten Entgelte gelten ab dem in der Entgeltanpassungsmitteilung genannten Zeitpunkt. Der Lieferant hat das Recht, bei einer Frist von acht Wochen Entgelterhöhung diese Vereinbarung zum Inkrafttreten Zeitpunkt der neuen Preise dem Lieferanten schriftlich mit. Ist Wirksamkeit der Lieferant mit der mitgeteilten Änderung nicht einverstanden, ist er berechtigt, diesen Vertrag außerordentlich ohne Frist Entgelterhöhung schriftlich zu kündigen. 4.3 Das Entgelt für die Abwicklung der Aufträge zur Unterbrechung der Anschlussnutzung 5.3 Die Entgelte gemäß Anlage „Preisblatt zur Unterbrechung der Anschlussnutzung“ wird 3 werden dem Lieferanten grundsätzlich mit der nächsten Netznutzungsrechnung nach jeweiliger Leis- tungserbringung in Rechnung gestellt. Die Leistungen gelten jeweils als vom VNB Netzbetreiber erbracht, wenn der VNB Netzbetreiber mindestens einmal versucht, die Unterbrechung bzw. die Wiederaufnahme der Anschlussnutzung beim Kunden vorzunehmen, die Vornahme aber aufgrund von Gründen, die der Netzbetreiber nicht zu vertreten hat, erfolglos bleibt, insbe- sondere bei den Letztverbrauchern vorzunehmenZutrittsverweigerungen seitens des Kunden. Ist eine Sperrung tatsächlich durchgeführt wordenEntsprechend der Ausführungen zu 2.1 kann der Netzbetreiber die Rechnungsstellung in einer weiteren systemtechnischen Ausbaustufe auch mittels der aggregierten Abrechung der Lieferanten, werden abweichend von Satz 1 dem Lieferanten die Kosten für die erfolgte Unterbrechung und der Wiederaufnahme der Anschlussnutzung dem Lieferanten zusammen in Rechnung gestelltzählpunktbezogen durchführen. 4.4 Der VNB stellt dem Lieferanten die Entgelte mit der nächsten Netznutzungsrechnung per INVOIC-Verfahren in Rechnung. 4.5 5.4 Rechnungen werden zu dem vom VNB Netzbetreiber angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei 2 Wochen nach Zugang der Rechnung fällig. Die Rechnungen sind gebührenfrei und ohne Abzug fälligzu bezahlen. Maßgeblich für die Zahlungserfüllung ist der Zahlungseingang beim Netzbetreiber. Zahlt der Lieferant die Entgelte ganz oder teilweise nicht rechtzeitig, ist der Netzbetreiber berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt. 4.6 5.5 Einwände gegen die Richtigkeit der Rechnung Abrechnung berechtigen nur dann zum Zahlungsaufschub Zahlungsauf- schub oder zur Zahlungsverweigerung Zahlungsverweigerung, soweit offensichtliche Fehler vorliegen. 4.7 5.6 Gegen Ansprüche der Vertragspartner kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten fest- gestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.

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Samples: Sperrvereinbarung

Entgelte und Abrechnung. 4.1 Der Lieferant ist verpflichtet(1) Die zu entrichtenden Entgelte ergeben sich aus den jeweiligen aktuellen Preislisten auf der Internetseite xxxxx://xxx.xxxxxxxxxxxx.xx/xxxxx/ geschaeftskunden/download, dem VNB die Kosten für die Durchführung der Anschlussnutzungsunterbrechung sowie die Kosten für die Wiederaufnahme der Anschlussnutzung gemäß dem als Anlage „Preisblatt zur Unterbrechung der Anschlussnutzung“ beigefügten Preisblatt zu ersetzen. Diese Preise gelten auch für erfolglos durchgeführte Sperr- und Entsperrversuche sowie für soweit nicht zur Ausführung gekommene Beauftragungen der Unterbrechung der Anschlussnutzungin einem gesondert abge- schlossenen Vertrag etwas anderes vereinbart ist. 4.2 Der VNB kann (2) Die Zahlungspflicht entsteht grundsätzlich auch bei befugter oder unbe- fugter Nutzung der hybriden Dienste durch Dritte. Die DP EPS ergreift allerdings unverzüglich geeignete Gegenmaßnahmen, sobald sie vom Ge- schäftskunden über eine bevorstehende unbefugte Nutzung informiert wird (vgl. Ziffer 7 Abs. (4)). Eine Zahlungspflicht für Entgelte, die pauschalen Preise trotz einer solchen Information der Anlage „Preisblatt DP EPS entstehen, besteht nicht. (3) Alle vom Geschäftskunden geschuldeten Entgelte sind in Euro zur Unterbrechung Zah- lung fällig. (4) Die Entgelte werden mit Zugang der Anschlussnutzung“ Rechnung fällig. Die Rechnungsstel- lung erfolgt monatlich. (5) Einwendungen gegen die Höhe der in Rechnung gestellten Vergütung können nur schriftlich erhoben werden. Die Einwendungen sind bei Änderung der für die Berechnung maßgebenden spezifischen Kosten einseitig bestimmenauf der Rechnung angegebenen Stelle zu erheben. Er teilt Preisänderungen mit einer Frist Dies muss innerhalb von acht Wochen zum Inkrafttreten nach Rechnungszugang geschehen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der neuen Preise dem Lieferanten schriftlich mitEinwendungen. Ist Die Unterlassung einer rechtzeitigen Einwendung gilt als Genehmigung. Soweit der Lieferant Ge- schäftskunde nur hinsichtlich einzelner Rechnungspositionen Einwen- dungen erhoben hat, bleibt die Fälligkeit für nicht beanstandete Rech- nungspositionen unberührt. Mängelansprüche des Geschäftskunden bleiben hiervon unberührt. (6) Fremdgebühren für durch den Geschäftskunden zu vertretende Rück- lastschriften sind vom Geschäftskunden zu tragen. (7) Gerät der Geschäftskunde mit der mitgeteilten Änderung nicht einverstandenEntgeltzahlung in Verzug, ist er berechtigt, diesen Vertrag außerordentlich ohne Frist schriftlich zu kündigen. 4.3 Das Entgelt gelten die gesetzlichen Regelungen. Überdies kann die DP EPS die hybriden Dienste für die Abwicklung der Aufträge zur Unterbrechung der Anschlussnutzung gemäß Anlage „Preisblatt zur Unterbrechung der Anschlussnutzung“ wird dem Lieferanten grundsätzlich mit der nächsten Netznutzungsrechnung in Rechnung gestelltden Geschäftskunden sperren. Die Leistungen gelten jeweils als vom VNB erbracht, wenn Sperre entbindet den Geschäfts- kunden nicht von der VNB mindestens einmal versucht, die Unterbrechung bzw. die Wiederaufnahme Verpflichtung zur Zahlung der Anschlussnutzung bei den Letztverbrauchern vorzunehmen. Ist eine Sperrung tatsächlich durchgeführt worden, werden abweichend von Satz 1 dem Lieferanten die Kosten für die erfolgte Unterbrechung und der Wiederaufnahme der Anschlussnutzung dem Lieferanten zusammen in Rechnung gestelltangefallenen Ent- gelte. 4.4 Der VNB stellt dem Lieferanten die Entgelte mit der nächsten Netznutzungsrechnung per INVOIC-Verfahren in Rechnung. 4.5 Rechnungen werden zu dem vom VNB angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Rechnung ohne Abzug fällig. 4.6 Einwände gegen die Richtigkeit der Rechnung berechtigen nur dann zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung soweit offensichtliche Fehler vorliegen. 4.7 Gegen Ansprüche der Vertragspartner kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Entgelte und Abrechnung. 4.1 4.1. Der Lieferant ist verpflichtet, dem VNB trägt die Kosten der Sperrung. Gleiches gilt für die Durchführung der Anschlussnutzungsunterbrechung sowie auf die Kosten für die Wiederaufnahme Wiederherstellung der Anschlussnutzung gemäß entfallenden Kosten, wenn die Entsperrung vom Lieferanten beauftragt wird. Die Kosten der Sperrung bzw. Entsperrung richten sich nach dem als Anlage „zum Zeitpunkt der Sperrung bzw. Entsperrung geltenden Preisblatt zur Unterbrechung der Anschlussnutzung“ beigefügten Preisblatt zu ersetzendes Netzbetreibers. Diese Preise gelten auch für erfolglos erfolg- los durchgeführte Sperr- und Entsperrversuche sowie für nicht zur Ausführung gekommene Beauftragungen Be- auftragungen der Unterbrechung der Anschlussnutzung. 4.2 4.2. Der VNB Netzbetreiber kann die pauschalen Preise der Anlage „Preisblatt zur Unterbrechung der Anschlussnutzung“ 3 bei Änderung der für die Berechnung Berech- nung maßgebenden spezifischen Kosten einseitig bestimmen. Er teilt Preisänderungen mit einer ei- ner Frist von acht Wochen zum Inkrafttreten der neuen Preise dem Lieferanten schriftlich mit. Ist der Lieferant mit der mitgeteilten Änderung nicht einverstanden, ist er berechtigt, diesen Vertrag diese Ergän- zungsvereinbarung außerordentlich ohne Frist schriftlich zu kündigen. 4.3 Das Entgelt für die Abwicklung der Aufträge zur Unterbrechung der Anschlussnutzung gemäß Anlage „Preisblatt zur Unterbrechung der Anschlussnutzung“ wird dem Lieferanten grundsätzlich mit der nächsten Netznutzungsrechnung in Rechnung gestellt4.3. Die Leistungen gelten jeweils als vom VNB erbracht, wenn der VNB mindestens einmal versucht, die Unterbrechung bzw. die Wiederaufnahme der Anschlussnutzung bei den Letztverbrauchern vorzunehmen. Ist eine Sperrung tatsächlich durchgeführt worden, werden abweichend von Satz 1 dem Lieferanten die Kosten für die erfolgte Unterbrechung und der Wiederaufnahme der Anschlussnutzung dem Lieferanten zusammen in Rechnung gestellt. 4.4 Der VNB stellt Netzbetreiber kann dem Lieferanten die Entgelte mit der nächsten Netznutzungsrechnung per INVOIC-Verfahren als Sammelrechnung in RechnungPapierform in Rechnung stellen. 4.5 4.4. Rechnungen werden zu dem vom VNB in der Zahlungsaufforderung angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen 10 Werktage nach Zugang der Rechnung ohne Abzug Zahlungsaufforderung fällig. Maßgeblich für die Rechtzei- tigkeit der Zahlung ist die Wertstellung auf dem Konto des Netzbetreibers. 4.6 4.5. Einwände gegen die Richtigkeit der Rechnung Rechnungen berechtigen nur dann zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung Zahlungsverweige- rung nur, soweit offensichtliche Fehler vorliegensich aus den Umständen ergibt, dass die ernsthafte Möglichkeit eines offen- sichtlichen Fehlers besteht. 4.7 4.6. Gegen Ansprüche der Vertragspartner jeweils anderen Vertragspartei kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig rechts- kräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.

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Samples: Sperrvereinbarung

Entgelte und Abrechnung. 4.1 Der Lieferant ist verpflichtet, dem VNB die Kosten für die Durchführung der Anschlussnutzungsunterbrechung sowie die Kosten für die Wiederaufnahme der Anschlussnutzung gemäß dem als Anlage 4 „Preisblatt zur Unterbrechung der Anschlussnutzung“ beigefügten Preisblatt zu ersetzen. Diese Preise gelten auch für erfolglos durchgeführte Sperr- und Entsperrversuche sowie für nicht zur Ausführung gekommene Beauftragungen der Unterbrechung der Anschlussnutzung. 4.2 Der VNB kann die pauschalen Preise der Anlage 4 „Preisblatt zur Unterbrechung der Anschlussnutzung“ bei Änderung der für die Berechnung maßgebenden spezifischen Kosten einseitig bestimmen. Er teilt Preisänderungen mit einer Frist von acht Wochen zum Inkrafttreten Es gelten die jeweils aktuellen und auf der neuen Homepage des VNB veröffentlichten Preise gemäß dem Lieferanten schriftlich mitPreisblatt zu den Ergänzenden Bestimmungen der Ohra Energie GmbH zur NDAV, Ziffer III. Ist der Lieferant mit der mitgeteilten Änderung den jeweils aktuellen Preisen nicht einverstanden, ist er berechtigtberechtigt diesen Vertrag, diesen Vertrag außerordentlich ohne Frist schriftlich zu kündigen. 4.3 Das Entgelt für die Abwicklung der Aufträge zur Unterbrechung der Anschlussnutzung gemäß Anlage 4 „Preisblatt zur Unterbrechung der Anschlussnutzung“ bzw. den jeweils geltenden Preisen gemäß 4.2 dieser Vereinbarung wird dem Lieferanten grundsätzlich mit nach der nächsten Netznutzungsrechnung Leistungserbringung in Rechnung gestellt. Die Leistungen gelten jeweils als vom VNB erbracht, wenn der VNB mindestens einmal versucht, die Unterbrechung bzw. die Wiederaufnahme der Anschlussnutzung bei den Letztverbrauchern beim Letztverbraucher vorzunehmen. Ist eine Sperrung tatsächlich durchgeführt worden, werden abweichend von Satz 1 dem Lieferanten die Kosten für die erfolgte Unterbrechung und der Wiederaufnahme der Anschlussnutzung dem Lieferanten zusammen in Rechnung gestellt. 4.4 Der VNB stellt kann dem Lieferanten die Entgelte mit der nächsten Netznutzungsrechnung per INVOIC-Verfahren in Rechnunggesammelter Form in Rechnung stellen. 4.5 Rechnungen werden zu dem vom VNB angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei 2 Wochen nach Zugang der Rechnung ohne Abzug fällig. 4.6 Einwände gegen die Richtigkeit der Rechnung berechtigen nur dann zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung Zahlungsverweigerung, soweit offensichtliche Fehler vorliegen. 4.7 Gegen Ansprüche der Vertragspartner kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.

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Samples: Sperrvereinbarung

Entgelte und Abrechnung. 4.1 Der Lieferant ist verpflichtet(1) Die zu entrichtenden Entgelte ergeben sich aus den jeweiligen für den betreffenden digitalen Dienst gültigen Preislisten, dem VNB die Kosten für die Durchführung der Anschlussnutzungsunterbrechung sowie die Kosten für die Wiederaufnahme der Anschlussnutzung gemäß dem als Anlage „Preisblatt zur Unterbrechung der Anschlussnutzung“ beigefügten Preisblatt zu ersetzen. Diese Preise gelten auch für erfolglos durchgeführte Sperr- und Entsperrversuche sowie für soweit nicht zur Ausführung gekommene Beauftragungen der Unterbrechung der Anschlussnutzungin einem gesondert abgeschlossenen Vertrag etwas anderes vereinbart ist. 4.2 (2) Die Zahlungspflicht entsteht grundsätzlich auch bei befugter oder unbe- fugter Nutzung der digitalen Dienste durch Dritte. Die Deutsche Post ergreift allerdings unverzüglich geeignete Gegenmaßnahmen, sobald sie vom Geschäftskunden über eine bevorstehende unbefugte Nutzung in- formiert wird (vgl. Ziffer 6 Abs. (6)). Eine Zahlungspflicht für Entgelte, die trotz einer solchen Information der Deutschen Post entstehen, besteht nicht. (3) Alle vom Geschäftskunden geschuldeten Entgelte sind in Euro zur Zah- lung fällig. (4) Die Entgelte werden mit Zugang der Rechnung fällig. Die Rechnungsstel- lung erfolgt monatlich im Namen der Deutschen Post durch die DP EPS. (5) Der VNB kann Geschäftskunde ist berechtigt, einen monatlichen kostenlosen Ein- zelverbindungsnachweis zu verlangen, der die pauschalen Preise ab dem Zeitpunkt des Ver- langens erfolgten Verbindungen auflistet. Die Beauftragung zur Erstel- lung von Einzelverbindungsnachweisen für zurückliegende Verbindungen ist nicht möglich. (6) Einwendungen gegen die Höhe der Anlage „Preisblatt zur Unterbrechung in Rechnung gestellten Vergütung können nur schriftlich erhoben werden. Die Einwendungen sind bei der Anschlussnutzung“ bei Änderung auf der für die Berechnung maßgebenden spezifischen Kosten einseitig bestimmenRechnung angegebenen Stelle zu erheben. Er teilt Preisänderungen mit einer Frist Dies muss innerhalb von acht Wochen zum Inkrafttreten nach Rechnungszugang geschehen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der neuen Preise dem Lieferanten schriftlich mitEinwendungen. Ist Die Unterlassung einer rechtzeitigen Einwendung gilt als Genehmigung. Soweit der Lieferant Ge- schäftskunde nur hinsichtlich einzelner Rechnungspositionen Einwen- dungen erhoben hat, bleibt die Fälligkeit für nicht beanstandete Rech- nungspositionen unberührt. Mängelansprüche des Geschäftskunden bleiben hiervon unberührt. (7) Fremdgebühren für durch den Geschäftskunden zu vertretende Rück- lastschriften sind vom Geschäftskunden zu tragen. (8) Gerät der Geschäftskunde mit der mitgeteilten Änderung nicht einverstandenEntgeltzahlung in Verzug, ist er berechtigt, diesen Vertrag außerordentlich ohne Frist schriftlich zu kündigen. 4.3 Das Entgelt gelten die gesetzlichen Regelungen. Überdies kann die Deutsche Post den Dienst für die Abwicklung der Aufträge zur Unterbrechung der Anschlussnutzung gemäß Anlage „Preisblatt zur Unterbrechung der Anschlussnutzung“ wird dem Lieferanten grundsätzlich mit der nächsten Netznutzungsrechnung in Rechnung gestelltden Geschäftskunden sperren. Die Leistungen gelten jeweils als vom VNB erbracht, wenn Sperre entbindet den Geschäfts- kunden nicht von der VNB mindestens einmal versucht, die Unterbrechung bzw. die Wiederaufnahme Verpflichtung zur Zahlung der Anschlussnutzung bei den Letztverbrauchern vorzunehmen. Ist eine Sperrung tatsächlich durchgeführt worden, werden abweichend von Satz 1 dem Lieferanten die Kosten für die erfolgte Unterbrechung und der Wiederaufnahme der Anschlussnutzung dem Lieferanten zusammen in Rechnung gestelltangefallenen Ent- gelte. 4.4 Der VNB stellt dem Lieferanten die Entgelte mit der nächsten Netznutzungsrechnung per INVOIC-Verfahren in Rechnung. 4.5 Rechnungen werden zu dem vom VNB angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Rechnung ohne Abzug fällig. 4.6 Einwände gegen die Richtigkeit der Rechnung berechtigen nur dann zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung soweit offensichtliche Fehler vorliegen. 4.7 Gegen Ansprüche der Vertragspartner kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Entgelte und Abrechnung. 4.1 Der Lieferant ist verpflichtet, dem VNB 4.1. Für die Kosten NRK wird zusätzlich zu den allgemeinen Netznutzungs- entgelten für die Durchführung der Anschlussnutzungsunterbrechung sowie die Kosten für die Wiederaufnahme der Anschlussnutzung gemäß dem als Anlage „Preisblatt zur Unterbrechung der Anschlussnutzung“ beigefügten Preisblatt zu ersetzenArbeit und Leistung ein NRK-Entgelt fällig. Diese Preise gelten auch für erfolglos durchgeführte Sperr- und Entsperrversuche sowie für nicht zur Ausführung gekommene Beauftragungen der Unterbrechung der AnschlussnutzungDie allgemein gültigen Entgelte sind im Internet unter xxx.xxxxxxxxxx-xxxx.xx veröffentlicht. 4.2 Der VNB kann die pauschalen Preise 4.2. Das NRK-Entgelt ist abhängig von der Anlage „Preisblatt bestellten NRK-Leistung, der abrechnungsrelevanten Anschlussebene und der zeitlichen NRK-Inanspruchnahme. Die Grenzen zur Unterbrechung der Anschlussnutzung“ bei Änderung der NRK-Inanspruchnahme sind bis 200 h, bis 400 h und bis 600 h. Bei Überschreitung des jeweiligen Zeitintervalls gilt das nächsthöhere Zeitintervall für die Berechnung maßgebenden spezifischen Kosten einseitig bestimmen. Er teilt Preisänderungen mit einer Frist von acht Wochen zum Inkrafttreten der neuen Preise dem Lieferanten schriftlich mit. Ist der Lieferant mit der mitgeteilten Änderung nicht einverstanden, ist er berechtigt, diesen Vertrag außerordentlich ohne Frist schriftlich zu kündigendes NRK-Ent- gelts. 4.3 Das Entgelt für 4.3. Der Netzbetreiber ermittelt nach Ablauf des Monats die Abwicklung der Aufträge zur Unterbrechung der Anschlussnutzung gemäß Anlage „Preisblatt zur Unterbrechung der Anschlussnutzung“ vorläufig abzurechnende Jahreshöchstleistung, wobei NRK-Anmeldungen in Abzug gebracht werden. 4.4. Die bis zu diesem Zeitpunkt aufaddierte zeitliche NRK-Inan- spruchnahme wird ebenfalls monatlich bestimmt und dem Lieferanten grundsätzlich mit der nächsten Netznutzungsrechnung Letztverbraucher bzw. dessen Stromlieferanten in Rechnung gestellt. Die Leistungen gelten jeweils als vom VNB erbracht, wenn der VNB mindestens einmal versucht, die Unterbrechung bzwBei Überschreiten eines Zeitintervalls gem. die Wiederaufnahme der Anschlussnutzung bei den Letztverbrauchern vorzunehmenZiff. Ist eine Sperrung tatsächlich durchgeführt worden, werden abweichend von Satz 1 dem Lieferanten die Kosten 4.2. wird das dann gültige Zeitintervall für die erfolgte Unterbrechung und der Wiederaufnahme der Anschlussnutzung dem Lieferanten zusammen in Rechnung gestelltvorangegangenen Monate nachberechnet. 4.4 Der VNB stellt dem Lieferanten 4.5. Durch die Entgelte mit der nächsten Netznutzungsrechnung per INVOIC-Verfahren in Rechnunggleitende Nachberechnung werden die Abrechnungs- grundlagen monatlich korrigiert und so ausgeführt, als wären sie die letztgültigen des Abrechnungsjahres. 4.5 Rechnungen werden zu dem vom VNB angegebenen Zeitpunkt4.6. Nach Ablauf des Abrechnungsjahres wird die endgültige zeitliche NRK-Inanspruchnahme wie auch die Jahreshöchstleis- tung unter Berücksichtigung der NRK-Anmeldungen ermittelt. 4.7. Die Reservearbeit ist in den NRK-Entgelten inkludiert, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Rechnung ohne Abzug ein separater Arbeitspreis wird dafür nicht fällig. 4.6 Einwände gegen 4.8. Liegt die Richtigkeit Dauer der Rechnung berechtigen NRK-Inanspruchnahme über der Höchstdau- er von 600 h, erfolgt die Abrechnung der bestellten NRK mit dem NRK-Entgelt der Stufe „bis 600 h“ zuzüglich der allgemei- nen Netznutzung. Die abzurechnende Jahreshöchstleistung ergibt sich in diesem Fall nur dann zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung soweit offensichtliche Fehler vorliegenaus der gemessenen höchsten Jahresleistung ohne Abzug der angemeldeten NRK sowie der vollständigen Arbeitsmenge. Stand: 01/2020 A132_Vereinba_Netzreserve_mAnlagen 4.9. Im Falle eines unterjährigen Wechsels des Letztverbrauchers sowie der unterjährigen Stilllegung der Abnahmestelle bzw. der Eigenerzeugungsanlagen werden NRK-Anmeldungen nur Xxxxxxxxxxxxxxxxx 0, 00000 Xxxxxxxxxx, xxx.xxxxxxxxxx-xxxx.xx 2 /3 anteilig bis zu diesem Stichtag berücksichtigt. Die NRK-Abrech- nung erfolgt ebenfalls zeitanteilig. Das kalenderjährliche Ende des Abrechnungszeitraums bleibt hiervon unberührt. 4.7 Gegen Ansprüche der Vertragspartner kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.

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Samples: Vereinbarung Über Netzreservekapazität

Entgelte und Abrechnung. 4.1 7.1 Der Lieferant ist verpflichtet, Transportkunde zahlt dem VNB die Kosten Netzbetreiber für die Durchführung der Anschlussnutzungsunterbrechung sowie die Kosten und/oder für die Wiederaufnahme der Anschlussnutzung die Entgelte gemäß dem als Anlage „Preisblatt zur Unterbrechung der Anschlussnutzung“ beigefügten Preisblatt unter xxx.xxx-xxxx.xx veröffentlichten Preisblatt. Gleiches gilt für erfolglose Sperrversuche, erfolglose Wiederanschlussversuche sowie im Falle einer Entsperrung nach Ziffer 6.1. Kosten, die durch Handlungen eines anderen Messstellenbetreibers entstehen, sind nicht Bestandteil dieser Vereinbarung und sind vom Transportkunden gesondert zu ersetzen. Diese Preise gelten auch für erfolglos durchgeführte Sperr- und Entsperrversuche sowie für nicht zur Ausführung gekommene Beauftragungen der Unterbrechung der Anschlussnutzungvergüten. 4.2 7.2 Die veröffentlichten pauschalen Entgelte können vom Netzbetreiber angepasst werden. Der VNB kann die pauschalen Preise Netzbetreiber wird den Transportkunden in Textform rechtzeitig über etwaige Entgeltänderungen informieren. Die geänderten Entgelte gelten ab dem in der Anlage „Preisblatt zur Unterbrechung Entgeltanpassungsmitteilung genannten Zeitpunkt, frühestens jedoch ab deren Zugang beim Transportkunden. Der Transportkunde hat das Recht, bei einer Entgelterhöhung diese Vereinbarung zum Zeitpunkt der Anschlussnutzung“ bei Änderung Wirksamkeit der für die Berechnung maßgebenden spezifischen Kosten einseitig bestimmen. Er teilt Preisänderungen mit einer Frist von acht Wochen zum Inkrafttreten der neuen Preise dem Lieferanten schriftlich mit. Ist der Lieferant mit der mitgeteilten Änderung nicht einverstanden, ist er berechtigt, diesen Vertrag außerordentlich ohne Frist Entgelterhöhung schriftlich zu kündigen. 4.3 Das Entgelt für die Abwicklung der Aufträge zur Unterbrechung der Anschlussnutzung gemäß Anlage „Preisblatt zur Unterbrechung der Anschlussnutzung“ wird 7.3 Die unter xxx.xxx-xxxx.xx veröffentlichten Entgelte werden dem Lieferanten grundsätzlich mit der nächsten Netznutzungsrechnung Transportkunden nach jeweiliger Leistungserbringung in Rechnung gestellt. Die Leistungen gelten jeweils als vom VNB Netzbetreiber erbracht, wenn der VNB Netzbetreiber mindestens einmal versucht, die Unterbrechung bzw. die Wiederaufnahme der Anschlussnutzung beim Kunden vorzunehmen, die Vornahme aber aufgrund von Gründen, die der Netzbetreiber nicht zu vertreten hat, erfolglos bleibt, insbesondere bei den Letztverbrauchern vorzunehmenZutrittsverweigerungen seitens des Kunden. Ist eine Sperrung tatsächlich durchgeführt worden, werden abweichend von Satz 1 dem Lieferanten Der Netzbetreiber kann die Kosten für die erfolgte Unterbrechung und der Wiederaufnahme der Anschlussnutzung dem Lieferanten zusammen in Rechnung gestellt. 4.4 Der VNB stellt dem Lieferanten die Entgelte mit der nächsten Netznutzungsrechnung per Rechnungsstellung im INVOIC-Verfahren in Rechnungoder Belegverfahren durchführen. Bei beiden Verfahren erfolgt eine zählpunktscharfe Abrechnung. 4.5 7.4 Rechnungen werden zu dem vom VNB Netzbetreiber angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei 2 Wochen nach Zugang der Rechnung fällig. Die Rechnungen sind gebührenfrei und ohne Abzug fälligzu bezahlen. Maßgeblich für die Zahlungserfüllung ist der Zahlungseingang beim Netzbetreiber. Zahlt der Transportkunde die Entgelte ganz oder teilweise nicht rechtzeitig, ist der Netzbetreiber berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt. 4.6 7.5 Einwände gegen die Richtigkeit der Rechnung Abrechnung berechtigen nur dann zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung Zahlungsverweigerung, soweit offensichtliche Fehler vorliegen. 4.7 7.6 Gegen Ansprüche der Vertragspartner kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.

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Samples: Vereinbarung Über Die Durchführung Von Unterbrechungen Sowie Wiederaufnahmen Der Anschlussnutzung Gas