Common use of Entgelte und Abrechnung Clause in Contracts

Entgelte und Abrechnung. 5.1 Der beauftragende Lieferant ist verpflichtet, dem Netzbetreiber die Kosten für die Durchführung der Anschlussnutzungsunterbrechung sowie die Kosten für die Wiederaufnahme der Anschlussnutzung gemäß dem als Anlage 4 beigefügten Preisblatt zu ersetzen. Gleiches gilt für erfolglose Sperrversuche, erfolglose Wiederanschluss- versuche sowie im Falle einer Entsperrung nach Ziffer 3.2. 5.2 Die in der Anlage 4 benannten pauschalen Entgelte können bei Änderung der für die Berechnung maßgebenden spezifischen Kosten vom Netzbetreiber angepasst werden. Der Netzbetreiber wird den Lieferanten rechtzeitig über etwaige Preisänderungen informieren. Die geänderten Entgelte gelten ab dem in der Entgeltanpassungsmitteilung genannten Zeitpunkt, frühestens jedoch ab Zugang. Der Lieferant hat das Recht, bei einer Entgelterhöhung diese Vereinbarung zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entgelterhöhung schriftlich zu kündigen. 5.3 Die Entgelte gemäß Anlage 4 werden dem Lieferanten grundsätzlich nach jeweiliger Leistungserbringung in Rechnung gestellt. Die Leistungen gelten jeweils als vom Netzbetreiber erbracht, wenn der Netzbetreiber mindestens einmal versucht, die Unterbrechung bzw. die Wiederaufnahme der Anschlussnutzung beim Kunden vorzunehmen, die Vornahme aber aufgrund von Gründen, die der Netzbetreiber nicht zu vertreten hat, erfolglos bleibt, insbesondere bei Zutrittsverweigerungen seitens des Kunden. Entsprechend der Ausführungen zu 2.1 kann der Netzbetreiber die Rechnungsstellung in einer weiteren systemtechnischen Ausbaustufe auch mittels der aggregierten Abrechung der Lieferanten, zählpunktbezogen durchführen. 5.4 Rechnungen werden zu dem vom Netzbetreiber angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch 2 Wochen nach Zugang der Rechnung fällig. Die Rechnungen sind gebührenfrei und ohne Abzug zu bezahlen. Maßgeblich für die Zahlungserfüllung ist der Zahlungseingang beim Netzbetreiber. Zahlt der Lieferant die Entgelte ganz oder teilweise nicht rechtzeitig, ist der Netzbetreiber berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt. 5.5 Einwände gegen die Richtigkeit der Abrechnung berechtigen nur dann zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung, soweit offensichtliche Fehler vorliegen. 5.6 Gegen Ansprüche der Vertragspartner kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.

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Samples: Sperrvereinbarung

Entgelte und Abrechnung. 5.1 Der beauftragende Lieferant ist verpflichtet, zahlt dem Netzbetreiber die Kosten für die Durchführung der Anschlussnutzungsunterbrechung sowie die Kosten Anschlussnutzungsunterbrechung, für die Wiederaufnahme der Anschlussnutzung sowie ggf. für eine Kommunikation per Mail/ Fax die Entgelte gemäß dem als Anlage 4 3 beigefügten Preisblatt zu ersetzen. Preisblatt.. Gleiches gilt für erfolglose Sperrversuche, erfolglose Wiederanschluss- versuche Wiederanschlussversuche sowie im Falle einer Entsperrung nach Ziffer 3.2. Kosten, die durch Handlungen eines anderen Messstellenbetreibers entstehen, sind nicht Bestandteil dieser Vereinbarung und sind vom Lieferanten gesondert zu vergüten. 5.2 Die in der Anlage 4 3 benannten pauschalen Entgelte können bei Änderung der für die Berechnung maßgebenden spezifischen Kosten vom Netzbetreiber angepasst werden. Der Netzbetreiber wird den Lieferanten rechtzeitig über etwaige Preisänderungen Entgeltänderungen informieren. Die geänderten Entgelte gelten ab dem in der Entgeltanpassungsmitteilung genannten Zeitpunkt, frühestens jedoch ab Zugangderen Zugang beim Lieferanten. Der Lieferant hat das Recht, bei einer Entgelterhöhung diese Vereinbarung zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entgelterhöhung schriftlich zu kündigen. 5.3 Die Entgelte gemäß Anlage 4 3 werden dem Lieferanten grundsätzlich nach jeweiliger Leistungserbringung in Rechnung gestellt. Wiederinbetriebnahmeentgelte werden nach dem Verursacherprinzip bei Durchführung einer Sperrung fällig. Die Leistungen gelten jeweils als vom Netzbetreiber erbracht, wenn der Netzbetreiber mindestens einmal versucht, die Unterbrechung bzw. die Wiederaufnahme der Anschlussnutzung beim Kunden vorzunehmen, die Vornahme aber aufgrund von Gründen, die der Netzbetreiber nicht zu vertreten hat, erfolglos bleibt, insbesondere bei Zutrittsverweigerungen seitens des Kunden. Entsprechend der Ausführungen zu 2.1 Der Netzbetreiber kann der Netzbetreiber die Rechnungsstellung in einer weiteren systemtechnischen Ausbaustufe auch mittels der aggregierten Abrechung der Lieferanten, im INVOIC-Verfahren oder Belegverfahren zählpunktbezogen durchführen. 5.4 Rechnungen werden zu dem vom Netzbetreiber angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch 2 Wochen nach Zugang der Rechnung fällig. Die Rechnungen sind gebührenfrei und ohne Abzug zu bezahlen. Maßgeblich für die Zahlungserfüllung ist der Zahlungseingang beim Netzbetreiber. Zahlt der Lieferant die Entgelte ganz oder teilweise nicht rechtzeitig, ist der Netzbetreiber berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt. 5.5 Einwände gegen die Richtigkeit der Abrechnung berechtigen nur dann zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung, soweit offensichtliche Fehler vorliegen. 5.6 Gegen Ansprüche der Vertragspartner kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.

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Samples: Vereinbarung Über Die Durchführung Von Unterbrechungen Sowie Wiederaufnahmen Der Anschlussnutzung

Entgelte und Abrechnung. 5.1 Der beauftragende Lieferant ist verpflichtet, dem Netzbetreiber die Kosten für die Durchführung der Anschlussnutzungsunterbrechung sowie Anschlussnutzungsunterbrechung, die Kosten für die Wiederaufnahme der Anschlussnutzung sowie aller von ihm in Auftrag gegebener oder veranlasster Maßnahmen des Netzbetreibers gemäß dem den als Anlage 4 3 beigefügten Preisblatt zu den ergänzenden Bedingungen…“zu ersetzen. Gleiches gilt für erfolglose Sperrversuche, erfolglose Wiederanschluss- versuche Wiederanschlussversuche sowie im Falle einer Entsperrung nach Ziffer 3.2. 5.2 Die in der Anlage 4 3a und b benannten pauschalen Entgelte können bei Änderung der für die Berechnung maßgebenden spezifischen Kosten vom Netzbetreiber entsprechend angepasst werden. Dies gilt bei nicht anderweitig kompensierbaren Kostensteigerungen – mit Ausnahme geänderter Umsatzsteuersätze – jedoch erst nach einer entsprechenden Entgeltanpassungsmitteilung des Netzbetreibers an den Lieferanten. Kostenveränderungen finden insoweit nur in dem Verhältnis Berücksichtigung, wie sie sich preisbildend auswirken. Der Netzbetreiber wird den Lieferanten rechtzeitig über etwaige Preisänderungen mit einer Frist von 6 Wochen im Voraus informieren. Die geänderten Entgelte gelten ab dem in der Entgeltanpassungsmitteilung genannten Zeitpunkt, frühestens jedoch ab Zugang. Der Im Falle von Preiserhöhungen hat der Lieferant hat das Recht, bei einer Entgelterhöhung diese Vereinbarung mit einer Frist von 2 Wochen zum mitgeteilten Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entgelterhöhung schriftlich zu kündigen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Sonderkündigungsfrist gilt die vom Netzbetreiber mitgeteilte Preisanpassung als vereinbart. Der Netzbetreiber wird den Lieferanten auf diese besondere Bedeutung des Schweigens auf eine entsprechende Entgeltanpassungsmitteilung in selbiger ausdrücklich und besonders hinweisen. 5.3 Die Entgelte Das Entgelt gemäß Anlage 3 a und b bzw. nach Ziffer 2.7 Satz 4 werden wird dem Lieferanten grundsätzlich nach jeweiliger Leistungserbringung durch den Netzbetreiber in Rechnung gestellt. Die Leistungen gelten jeweils als vom Netzbetreiber erbracht, wenn der Netzbetreiber mindestens einmal versuchtversucht hat, die Unterbrechung bzw. die Wiederaufnahme der Anschlussnutzung beim Kunden vorzunehmen, die Vornahme aber aufgrund von Gründendiese jedoch aus Gründen unterbleibt oder erfolglos bleibt, die der Netzbetreiber nicht zu vertreten hat, erfolglos bleibt, insbesondere bei Zutrittsverweigerungen seitens des Kunden. Entsprechend der Ausführungen zu 2.1 kann der Netzbetreiber die Rechnungsstellung in einer weiteren systemtechnischen Ausbaustufe auch mittels der aggregierten Abrechung der Lieferanten, zählpunktbezogen durchführen. 5.4 Rechnungen werden zu dem vom Netzbetreiber angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch 2 Wochen nach Zugang der Rechnung fällig. Die Rechnungen sind gebührenfrei und ohne Abzug zu bezahlen. Maßgeblich für die Zahlungserfüllung ist der Zahlungseingang beim Netzbetreiber. Zahlt der Lieferant die Entgelte ganz oder teilweise nicht rechtzeitig, ist der Netzbetreiber berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt. 5.5 Einwände gegen die Richtigkeit der Abrechnung berechtigen nur dann zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung, soweit offensichtliche Fehler vorliegen. 5.6 Gegen Ansprüche der Vertragspartner kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.

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Samples: Vereinbarung Über Die Durchführung Von Unterbrechungen Sowie Der Wiederaufnahme Der Anschlussnutzung

Entgelte und Abrechnung. 5.1 Der beauftragende Lieferant ist verpflichtet, dem Netzbetreiber die Kosten für die Durchführung der Anschlussnutzungsunterbrechung sowie die Kosten für die Wiederaufnahme der Anschlussnutzung gemäß dem als Anlage 4 3 beigefügten Preisblatt zu ersetzen. Gleiches gilt für erfolglose Sperrversuche, erfolglose Wiederanschluss- versuche Wie- deranschlussversuche sowie im Falle einer Entsperrung nach Ziffer 3.2. 5.2 Die in der Anlage 4 3 benannten pauschalen Entgelte können bei Änderung der für die Berechnung maßgebenden spezifischen Kosten vom Netzbetreiber angepasst ange- passt werden. Der Netzbetreiber wird den Lieferanten rechtzeitig über etwaige Preisänderungen informieren. Die geänderten Entgelte gelten ab dem in der Entgeltanpassungsmitteilung Ent- geltanpassungsmitteilung genannten Zeitpunkt, frühestens jedoch ab Zugang. Der Lieferant hat das Recht, bei einer Entgelterhöhung diese Vereinbarung zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entgelterhöhung schriftlich zu kündigen. 5.3 Die Entgelte gemäß Anlage 4 3 werden dem Lieferanten grundsätzlich nach jeweiliger jewei- liger Leistungserbringung in Rechnung gestellt. Die Leistungen gelten jeweils als vom Netzbetreiber erbracht, wenn der Netzbetreiber mindestens einmal versucht, die Unterbrechung bzw. die Wiederaufnahme der Anschlussnutzung beim Kunden Kun- den vorzunehmen, die Vornahme aber aufgrund von Gründen, die der Netzbetreiber Netz- betreiber nicht zu vertreten hat, erfolglos bleibt, insbesondere bei Zutrittsverweigerungen Zutrittsverwei- gerungen seitens des Kunden. Entsprechend der Ausführungen zu 2.1 kann der Netzbetreiber die Rechnungsstellung in einer weiteren systemtechnischen Ausbaustufe auch mittels der aggregierten Abrechung der Lieferanten, zählpunktbezogen durchführen. 5.4 Rechnungen werden zu dem vom Netzbetreiber angegebenen Zeitpunkt, frühestens frühes- tens jedoch 2 Wochen nach Zugang der Rechnung fällig. Die Rechnungen sind gebührenfrei und ohne Abzug zu bezahlen. Maßgeblich für die Zahlungserfüllung ist der Zahlungseingang beim Netzbetreiber. Zahlt der Lieferant die Entgelte ganz oder teilweise nicht rechtzeitig, ist der Netzbetreiber berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung Geltendma- chung eines weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt. 5.5 Einwände gegen die Richtigkeit der Abrechnung berechtigen nur dann zum Zahlungsaufschub Zah- lungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung, soweit offensichtliche Fehler vorliegenvor- liegen. 5.6 Gegen Ansprüche der Vertragspartner kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig rechts- kräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.

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Samples: Vereinbarung Über Die Durchführung Von Unterbrechungen Sowie Wiederaufnahmen Der Anschlussnutzung

Entgelte und Abrechnung. 5.1 Der beauftragende Lieferant ist verpflichtet, dem Netzbetreiber die Kosten für die Durchführung der Anschlussnutzungsunterbrechung sowie die Kosten für die Wiederaufnahme der Anschlussnutzung gemäß dem als Anlage 4 beigefügten Preisblatt zu ersetzen. Gleiches gilt für erfolglose Sperrversuche, erfolglose Wiederanschluss- versuche Wiederanschlussversuche sowie im Falle einer Entsperrung nach Ziffer 3.2. 5.2 Die in der Anlage 4 benannten pauschalen Entgelte können bei Änderung der für die Berechnung maßgebenden spezifischen Kosten vom Netzbetreiber angepasst werden. Der Netzbetreiber wird den Lieferanten rechtzeitig über etwaige Preisänderungen informieren. Die geänderten Entgelte gelten ab dem in der Entgeltanpassungsmitteilung genannten Zeitpunkt, frühestens jedoch ab Zugang. Der Lieferant hat das Recht, bei einer Entgelterhöhung diese Vereinbarung zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entgelterhöhung Entgelt- erhöhung schriftlich zu kündigen. 5.3 Die Entgelte gemäß Anlage 4 werden dem Lieferanten grundsätzlich nach jeweiliger Leistungserbringung in Rechnung gestellt. Die Leistungen gelten gel- ten jeweils als vom Netzbetreiber erbracht, wenn der Netzbetreiber mindestens einmal versucht, die Unterbrechung bzw. die Wiederaufnahme Wie- deraufnahme der Anschlussnutzung beim Kunden vorzunehmen, die Vornahme aber aufgrund von Gründen, die der Netzbetreiber nicht zu vertreten hat, erfolglos bleibt, insbesondere bei Zutrittsverweigerungen seitens des Kunden. Entsprechend der Ausführungen zu 2.1 kann der Netzbetreiber die Rechnungsstellung in einer weiteren systemtechnischen Ausbaustufe auch mittels der aggregierten Abrechung der Lieferanten, zählpunktbezogen durchführen. 5.4 Rechnungen werden zu dem vom Netzbetreiber angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch 2 Wochen nach Zugang der Rechnung Rechnung, fällig. Die Rechnungen sind gebührenfrei und ohne Abzug zu bezahlen. Maßgeblich für die Zahlungserfüllung ist der Zahlungseingang Zahlungsein- gang beim Netzbetreiber. Zahlt der Lieferant die Entgelte ganz oder teilweise nicht rechtzeitig, ist der Netzbetreiber berechtigt, Verzugszinsen Ver- zugszinsen in Höhe von 8 %-Punkten 8-%-Punkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt. 5.5 Einwände gegen die Richtigkeit der Abrechnung berechtigen nur dann zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung, soweit offensichtliche Fehler vorliegen. 5.6 Gegen Ansprüche der Vertragspartner kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet aufgerech- net werden.

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Samples: Sperrvereinbarung Gas

Entgelte und Abrechnung. 5.1 Der beauftragende Lieferant beauftragte Xxxxxxxxx ist verpflichtet, dem Netzbetreiber die Kosten für die Durchführung der Anschlussnutzungsunterbrechung sowie die Kosten für die Wiederaufnahme der Anschlussnutzung gemäß dem als Anlage 4 3 beigefügten Preisblatt zu ersetzen. Gleiches gilt für erfolglose Sperrversuche, erfolglose Wiederanschluss- versuche Wiederanschlussversuche sowie im Falle einer Entsperrung nach Ziffer 3.2. 5.2 Die in der Anlage 4 3 benannten pauschalen Entgelte können bei Änderung der für die Berechnung maßgebenden spezifischen Kosten vom Netzbetreiber angepasst werden. Der Netzbetreiber wird den Lieferanten rechtzeitig über etwaige Preisänderungen informieren. Die geänderten Entgelte Netzentgelte gelten ab dem in der Entgeltanpassungsmitteilung genannten Zeitpunkt, frühestens jedoch ab Zugang. Der Lieferant hat das Recht, bei einer Entgelterhöhung diese Vereinbarung zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entgelterhöhung schriftlich zu kündigen. 5.3 Die Entgelte gemäß Anlage 4 3 werden dem Lieferanten grundsätzlich nach jeweiliger Leistungserbringung in Rechnung gestellt. Die Leistungen gelten jeweils als vom Netzbetreiber erbracht, wenn der Netzbetreiber mindestens einmal versucht, die Unterbrechung bzw. die Wiederaufnahme der Anschlussnutzung beim Kunden vorzunehmen, die Vornahme aber aufgrund von Gründen, die der Netzbetreiber nicht zu vertreten hat, erfolglos bleibt, insbesondere bei Zutrittsverweigerungen seitens des Kunden. Entsprechend der Ausführungen zu 2.1 kann der Netzbetreiber die Rechnungsstellung in einer weiteren systemtechnischen Ausbaustufe auch mittels der aggregierten Abrechung der Lieferanten, zählpunktbezogen durchführen. 5.4 Rechnungen werden zu dem vom Netzbetreiber angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch 2 Wochen nach Zugang der Rechnung fällig. Die Rechnungen sind gebührenfrei und ohne Abzug zu bezahlen. Maßgeblich für die Zahlungserfüllung ist der Zahlungseingang beim Netzbetreiber. Zahlt der Lieferant die Entgelte ganz oder teilweise nicht rechtzeitig, ist der Netzbetreiber berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 %-Punkten - Punkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt. 5.5 Einwände gegen die Richtigkeit der Abrechnung berechtigen nur dann zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung, soweit offensichtliche Fehler vorliegen. 5.6 Gegen Ansprüche der Vertragspartner kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.

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Samples: Vereinbarung Über Die Durchführung Von Unterbrechungen Sowie Wiederaufnahmen Der Anschlussnutzung

Entgelte und Abrechnung. 5.1 Der die Sperrung beauftragende Lieferant ist verpflichtet, dem Netzbetreiber die Kosten für die Durchführung der Anschlussnutzungsunterbrechung sowie die Kosten für die Wiederaufnahme der Anschlussnutzung und der ggf. durchgeführten Überprüfungen der gesperrten Anlagen gemäß dem als Anlage 4 3 beigefügten Preisblatt zu ersetzen. Gleiches gilt für erfolglose Sperrversuche, erfolglose Wiederanschluss- versuche Wiederanschlussversuche sowie im Falle einer Entsperrung erfolgloser Entsperrungen nach Ziffer 3.2. Der Lieferant, der die Sperrung veranlasst hat, trägt die Kosten einer Entsperrung auch dann, wenn diese aufgrund eines Lieferanten- oder Anschlussnehmer- / - nutzerwechsels durchgeführt werden muss. 5.2 Die in der Anlage 4 3 benannten pauschalen Entgelte können bei Änderung der für die Berechnung maßgebenden spezifischen Kosten vom Netzbetreiber angepasst werden. Der Netzbetreiber wird den Lieferanten rechtzeitig über etwaige Preisänderungen informieren. Die geänderten Entgelte gelten ab dem in der Entgeltanpassungsmitteilung Entgeltanpassungs- mitteilung genannten Zeitpunkt, frühestens jedoch ab Zugang. Der Lieferant hat das Recht, bei einer Entgelterhöhung diese Vereinbarung zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entgelterhöhung schriftlich zu kündigen. 5.3 Die Entgelte gemäß Anlage 4 3 werden dem Lieferanten grundsätzlich nach jeweiliger Leistungserbringung in Rechnung gestellt. Die Leistungen gelten jeweils als vom Netzbetreiber erbracht, wenn der Netzbetreiber mindestens einmal versucht, die Unterbrechung bzw. die Wiederaufnahme der Anschlussnutzung beim Kunden vorzunehmen, die Vornahme aber aufgrund von Gründen, die der Netzbetreiber nicht zu vertreten hat, erfolglos bleibt, insbesondere bei Zutrittsverweigerungen seitens des Kunden. Entsprechend der Ausführungen zu 2.1 kann der Netzbetreiber die Rechnungsstellung in einer weiteren systemtechnischen Ausbaustufe auch mittels der aggregierten Abrechung der Lieferanten, zählpunktbezogen durchführen. 5.4 Rechnungen werden zu dem vom Netzbetreiber angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch 2 Wochen nach Zugang der Rechnung fällig. Die Rechnungen sind gebührenfrei und ohne Abzug zu bezahlen. Maßgeblich für die Zahlungserfüllung ist der Zahlungseingang beim Netzbetreiber. Zahlt der Lieferant die Entgelte ganz oder teilweise nicht rechtzeitig, ist der Netzbetreiber berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt. 5.5 Einwände gegen die Richtigkeit der Abrechnung berechtigen nur dann zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung, soweit offensichtliche Fehler vorliegen. 5.6 Gegen Ansprüche der Vertragspartner kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.

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Samples: Vereinbarung Über Die Durchführung Von Unterbrechungen Sowie Wiederaufnahmen Der Anschlussnutzung Für Strom & Erdgas

Entgelte und Abrechnung. 5.1 Der beauftragende Lieferant ist verpflichtet, dem Netzbetreiber die Kosten für die Durchführung der Anschlussnutzungsunterbrechung sowie Anschlussnutzungsunterbrechung, die Kosten für die Wiederaufnahme der Anschlussnutzung sowie aller von ihm in Auftrag gegebener oder veranlasster Maßnahmen des Netzbetreibers gemäß dem den als Anlage 4 5.1 beigefügten Preisblatt „Ergänzenden Ergänzende Bestimmungen für Erdgaslieferungen der Stadtwerke Langenfeld GmbH“ zu ersetzen. Gleiches gilt für erfolglose Sperrversuche, erfolglose Wiederanschluss- versuche Wiederanschlussversuche sowie im Falle einer Entsperrung nach Ziffer 3.2. 5.2 Die in der Anlage 4 5.1 benannten pauschalen Entgelte können bei Änderung der für die Berechnung maßgebenden spezifischen Kosten vom Netzbetreiber entsprechend angepasst werden. Dies gilt bei nicht anderweitig kompensierbaren Kostensteigerungen – mit Ausnahme geänderter Umsatzsteuersätze – jedoch erst nach einer entsprechenden Entgeltanpassungsmitteilung des Netzbetreibers an den Lieferanten. Kostenveränderungen finden insoweit nur in dem Verhältnis Berücksichtigung, wie sie sich preisbildend auswirken. Der Netzbetreiber wird den Lieferanten rechtzeitig über etwaige Preisänderungen mit einer Frist von 6 Wochen im Voraus informieren. Die geänderten Entgelte gelten ab dem in der Entgeltanpassungsmitteilung genannten Zeitpunkt, frühestens jedoch ab Zugang. Der Im Falle von Preiserhöhungen hat der Lieferant hat das Recht, bei einer Entgelterhöhung diese Vereinbarung mit einer Frist von 2 Wochen zum mitgeteilten Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entgelterhöhung schriftlich zu kündigen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Sonderkündigungsfrist gilt die vom Netzbetreiber mitgeteilte Preisanpassung als vereinbart. Der Netzbetreiber wird den Lieferanten auf diese besondere Bedeutung des Schweigens auf eine entsprechende Entgeltanpassungsmitteilung in selbiger ausdrücklich und besonders hinweisen. 5.3 Die Entgelte Das Entgelt gemäß Anlage 5.1 bzw. nach Ziffer 2.7 Satz 4 werden dem Lieferanten grundsätzlich nach jeweiliger Leistungserbringung durch den Netzbetreiber in Rechnung gestellt. Die Leistungen gelten jeweils als vom Netzbetreiber erbracht, wenn der Netzbetreiber mindestens einmal versuchtversucht hat, die Unterbrechung bzw. die Wiederaufnahme der Anschlussnutzung beim Kunden vorzunehmen, die Vornahme aber aufgrund von Gründendiese jedoch aus Gründen unterbleibt oder erfolglos bleibt, die der Netzbetreiber nicht zu vertreten hat, erfolglos bleibt, insbesondere bei Zutrittsverweigerungen seitens des Kunden. Entsprechend der Ausführungen zu 2.1 kann der Netzbetreiber die Rechnungsstellung in einer weiteren systemtechnischen Ausbaustufe auch mittels der aggregierten Abrechung der Lieferanten, zählpunktbezogen durchführen. 5.4 Rechnungen werden zu dem vom Netzbetreiber angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch 2 Wochen nach Zugang der Rechnung fällig. Die Rechnungen sind gebührenfrei und ohne Abzug zu bezahlen. Maßgeblich für die Zahlungserfüllung ist der Zahlungseingang beim Netzbetreiber. Zahlt der Lieferant die Entgelte ganz oder teilweise nicht rechtzeitig, ist der Netzbetreiber berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt. 5.5 Einwände gegen die Richtigkeit der Abrechnung berechtigen nur dann zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung, soweit offensichtliche Fehler vorliegen. 5.6 Gegen Ansprüche der Vertragspartner kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.

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Samples: Sperrvereinbarung